1. Anspruch auf Invaliditätspension hat nach § 254 ASVG (in der zum Stichtag 1.9.1995 geltenden Fassung vor dem StrukturanpassungsG 1996 BGBl 201 [Art 34 Z 97]) ein Versicherter bei dauernder Invalidität, wenn er am Stichtag noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension, eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) erfüllt hat. Nach dem § 235 Abs 3 lit b ASVG entfällt das Erfordernis der Wartezeit für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (so nach § 254 Abs 1 Z 2 ASVG auch beim Anspruch auf Invaliditätspension), wenn der Stichtag nach § 223 Abs 2 ASVG (hier: 1.9.1995) vor dem vollendeten 27.Lebensjahr des Versicherten (hier: 2.6.1999) liegt und der Versicherte mindestens sechs Versicherungsmonate, die nicht auf einer Selbstversicherung gemäß § 16 a ASVG beruhen, erworben hat (was hier auch von der beklagten Partei nie bestritten wurde).1. Anspruch auf Invaliditätspension hat nach Paragraph 254, ASVG (in der zum Stichtag 1.9.1995 geltenden Fassung vor dem StrukturanpassungsG 1996 Bundesgesetzblatt 201 [Art 34 Ziffer 97 ],) ein Versicherter bei dauernder Invalidität, wenn er am Stichtag noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension, eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) erfüllt hat. Nach dem Paragraph 235, Absatz 3, Litera b, ASVG entfällt das Erfordernis der Wartezeit für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (so nach Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG auch beim Anspruch auf Invaliditätspension), wenn der Stichtag nach Paragraph 223, Absatz 2, ASVG (hier: 1.9.1995) vor dem vollendeten 27.Lebensjahr des Versicherten (hier: 2.6.1999) liegt und der Versicherte mindestens sechs Versicherungsmonate, die nicht auf einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 16, a ASVG beruhen, erworben hat (was hier auch von der beklagten Partei nie bestritten wurde).
2. Bereits in seiner Entscheidung 10 ObS 289/91 (veröffentlicht in SSV-NF 5/123) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß bei der Prüfung, ob in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG eine erlernte Berufstätigkeit ausgeübt wurde (§ 255 Abs 2 zweiter Satz ASVG), die Lehrzeit außer Betracht zu bleiben hat. Dies wurde in der Entscheidung 10 ObS 2358/96d ausdrücklich wiederholt. Die Begründung ergibt sich aus dem bereits in der Grundsatzentscheidung SSV-NF 4/27 = SZ 63/33 geprägten Rechtssatz, daß eine Tätigkeit in einem erlernten Beruf erst nach abgeschlossener Ausbildung ausgeübt werden kann, sodaß ein Lehrling nicht im (noch nicht) erlernten Beruf tätig ist. Damit kann aber bei in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlingen) nicht von einer Ausübung einer Berufstätigkeit im Sinne des § 255 Abs 2 zweiter Satz ASVG gesprochen werden. Diese sind zwar nach § 4 Abs 1 Z 2 ASVG regelmäßig in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund des ASVG versichert (vollversichert), sie üben jedoch noch keinen Beruf im vordefinierten Sinne aus, sondern werden aufgrund des Lehrvertrages zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten erst für die (spätere) Ausübung eines Berufes fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet (SSV-NF 4/27 = SZ 63/33).2. Bereits in seiner Entscheidung 10 ObS 289/91 (veröffentlicht in SSV-NF 5/123) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß bei der Prüfung, ob in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG eine erlernte Berufstätigkeit ausgeübt wurde (Paragraph 255, Absatz 2, zweiter Satz ASVG), die Lehrzeit außer Betracht zu bleiben hat. Dies wurde in der Entscheidung 10 ObS 2358/96d ausdrücklich wiederholt. Die Begründung ergibt sich aus dem bereits in der Grundsatzentscheidung SSV-NF 4/27 = SZ 63/33 geprägten Rechtssatz, daß eine Tätigkeit in einem erlernten Beruf erst nach abgeschlossener Ausbildung ausgeübt werden kann, sodaß ein Lehrling nicht im (noch nicht) erlernten Beruf tätig ist. Damit kann aber bei in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlingen) nicht von einer Ausübung einer Berufstätigkeit im Sinne des Paragraph 255, Absatz 2, zweiter Satz ASVG gesprochen werden. Diese sind zwar nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG regelmäßig in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund des ASVG versichert (vollversichert), sie üben jedoch noch keinen Beruf im vordefinierten Sinne aus, sondern werden aufgrund des Lehrvertrages zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten erst für die (spätere) Ausübung eines Berufes fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet (SSV-NF 4/27 = SZ 63/33).
Selbst eine abgeschlossene Lehrzeit hätte bei Prüfung, ob in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG eine erlernte Berufstätigkeit ausgeübt wurde, außer Betracht zu bleiben (SSV-NF 5/123; 10 ObS 2358/96d).
Eine Besonderheit ergibt sich jedoch vorliegendenfalls aus der vom Berufungsgericht mit in den Vordergrund seiner Abweisungsbegründung gestellten Frage, ob beim Kläger ein eingebrachtes Leiden vorlag. Der Oberste Gerichtshof hat hiezu erst jüngst in der Entscheidung 10 ObS 90/97a den Judikaturstand zusammenfassend zur Darstellung gebracht und ausgeführt, daß es zur Prüfung der Frage, ob eine trotz Körperbehinderung zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit durch nachfolgende Entwicklungen (Erkrankungen) beeinträchtigt wurde, also im Sinne des Wortlautes des Gesetzes "herabgesunken" sei, erforderlich sei, den körperlichen und geistigen Zustand des Versicherten bei Aufnahme der Berufstätigkeit und Eintritt in das Versicherungsverhältnis jenem bei Antragstellung gegenüberzustellen. Als Beginn des Eintritts in das Versicherungsverhältnis ist hiebei bei einem Versicherten wie dem Kläger nach Auffassung des Senates allerdings (anders als zur bereits behandelten Frage des Berufsschutzes nach § 255 Abs 2 ASVG) auf den Beginn der Lehrzeit abzustellen, welche beim Kläger jedoch schon im September 1989 begonnen hat. Hiezu liegen freilich keine verläßlichen Feststellungen der Vorinstanzen vor, um dies abschließend beurteilen zu können.Eine Besonderheit ergibt sich jedoch vorliegendenfalls aus der vom Berufungsgericht mit in den Vordergrund seiner Abweisungsbegründung gestellten Frage, ob beim Kläger ein eingebrachtes Leiden vorlag. Der Oberste Gerichtshof hat hiezu erst jüngst in der Entscheidung 10 ObS 90/97a den Judikaturstand zusammenfassend zur Darstellung gebracht und ausgeführt, daß es zur Prüfung der Frage, ob eine trotz Körperbehinderung zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit durch nachfolgende Entwicklungen (Erkrankungen) beeinträchtigt wurde, also im Sinne des Wortlautes des Gesetzes "herabgesunken" sei, erforderlich sei, den körperlichen und geistigen Zustand des Versicherten bei Aufnahme der Berufstätigkeit und Eintritt in das Versicherungsverhältnis jenem bei Antragstellung gegenüberzustellen. Als Beginn des Eintritts in das Versicherungsverhältnis ist hiebei bei einem Versicherten wie dem Kläger nach Auffassung des Senates allerdings (anders als zur bereits behandelten Frage des Berufsschutzes nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG) auf den Beginn der Lehrzeit abzustellen, welche beim Kläger jedoch schon im September 1989 begonnen hat. Hiezu liegen freilich keine verläßlichen Feststellungen der Vorinstanzen vor, um dies abschließend beurteilen zu können.
3. Des weiteren ist noch auf folgendes hinzuweisen: Zwar gilt auch im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen grundsätzlich das Neuerungsverbot des § 482 ZPO (SSV-NF 1/45, 8/60, 10 ObS 215/97h), die Nichtbeachtung des vom Kläger in seiner Berufung erstatteten Vorbringens über die Fortdauer seiner Lehr- und sodann Berufsausübungszeit als Stahlbauschlosser nach der Operation im September 1992 kann dem Neuerungsverbot jedoch schon deshalb hier nicht unterstellt werden, weil sich dieser - für die weitere rechtliche Beurteilung entscheidungserhebliche - Aspekt im Berufsbild des Klägers einerseits im Verfahren erster Instanz aktenmäßig bereits gestellt hat (vgl PV Kläger und ZV B***** in ON 14 sowie Pensionsakt Blatt 15, worin als unselbständige Tätigkeiten 35 Monate als Lehrling, 1 Monat als Hilfsarbeiter und 25 Monate als Stahlbauschlosser aufscheinen, worauf die beklagte Partei selbst - siehe dasselbe Blatt Unterseite - die Anspruchsvoraussetzungen des Klägers nach "§ 255/1" qualifizierte!; auch die Urkunden Beilagen C und D = Lehrabschlußzeugnis und Lehrbrief wurden bereits in der Streitverhandlung vom 5.9.1996 dem Erstgericht vorgelegt). Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen (SSV-NF 3/136, 4/119, 8/119), daß in einem solchen Fall das Erstgericht schon aufgrund der Bestimmung des § 87 Abs 1 ASGG gehalten gewesen wäre, diese entscheidungswesentlichen Fragen von Amts wegen zu überprüfen und sodann auch hierüber vollständige und erschöpfende Feststellungen zu treffen. Statt dessen hat sich das Erstgericht nur mit einem kurzen Hinweis auf den Termin der Lehrabschlußprüfung im April 1993 begnügt. Sollte aber der kursorisch wiedergegebene Beschäftigungsverlauf im Rahmen des insoweit zu ergänzenden Beweisverfahrens verifiziert werden, dann läge tatsächlich - ungeachtet der obigen Ausführungen zur Lehrzeitenqualifikation - in mehr als der Hälfte der maßgeblichen Beitragsmonate eine erlernte Berufstätigkeit vor, welche dann aber auch die Zuerkennung des Berufsschutzes nach § 255 Abs 1 ASVG rechtfertigte. Zu diesen Fragen fehlen jedoch (noch) wesentliche Feststellungen, ebenso wie über Art und Umfang der vom Kläger nach seinem Krankenstand weiterhin als Stahlbauschlosser ausgeübten konkreten Tätigkeiten. Auch in dieser Richtung erweist sich das Verfahren sohin als ergänzungsbedürftig. Dafür, daß der Kläger nach seiner Operation auf Kosten seiner Gesundheit gearbeitet habe und auch aus diesem Grunde sein (allfälliger) Berufsschutz zu verneinen sei, bietet der Sachverhalt - jedenfalls derzeit - keine Grundlage.3. Des weiteren ist noch auf folgendes hinzuweisen: Zwar gilt auch im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen grundsätzlich das Neuerungsverbot des Paragraph 482, ZPO (SSV-NF 1/45, 8/60, 10 ObS 215/97h), die Nichtbeachtung des vom Kläger in seiner Berufung erstatteten Vorbringens über die Fortdauer seiner Lehr- und sodann Berufsausübungszeit als Stahlbauschlosser nach der Operation im September 1992 kann dem Neuerungsverbot jedoch schon deshalb hier nicht unterstellt werden, weil sich dieser - für die weitere rechtliche Beurteilung entscheidungserhebliche - Aspekt im Berufsbild des Klägers einerseits im Verfahren erster Instanz aktenmäßig bereits gestellt hat vergleiche PV Kläger und ZV B***** in ON 14 sowie Pensionsakt Blatt 15, worin als unselbständige Tätigkeiten 35 Monate als Lehrling, 1 Monat als Hilfsarbeiter und 25 Monate als Stahlbauschlosser aufscheinen, worauf die beklagte Partei selbst - siehe dasselbe Blatt Unterseite - die Anspruchsvoraussetzungen des Klägers nach "§ 255/1" qualifizierte!; auch die Urkunden Beilagen C und D = Lehrabschlußzeugnis und Lehrbrief wurden bereits in der Streitverhandlung vom 5.9.1996 dem Erstgericht vorgelegt). Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen (SSV-NF 3/136, 4/119, 8/119), daß in einem solchen Fall das Erstgericht schon aufgrund der Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, ASGG gehalten gewesen wäre, diese entscheidungswesentlichen Fragen von Amts wegen zu überprüfen und sodann auch hierüber vollständige und erschöpfende Feststellungen zu treffen. Statt dessen hat sich das Erstgericht nur mit einem kurzen Hinweis auf den Termin der Lehrabschlußprüfung im April 1993 begnügt. Sollte aber der kursorisch wiedergegebene Beschäftigungsverlauf im Rahmen des insoweit zu ergänzenden Beweisverfahrens verifiziert werden, dann läge tatsächlich - ungeachtet der obigen Ausführungen zur Lehrzeitenqualifikation - in mehr als der Hälfte der maßgeblichen Beitragsmonate eine erlernte Berufstätigkeit vor, welche dann aber auch die Zuerkennung des Berufsschutzes nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG rechtfertigte. Zu diesen Fragen fehlen jedoch (noch) wesentliche Feststellungen, ebenso wie über Art und Umfang der vom Kläger nach seinem Krankenstand weiterhin als Stahlbauschlosser ausgeübten konkreten Tätigkeiten. Auch in dieser Richtung erweist sich das Verfahren sohin als ergänzungsbedürftig. Dafür, daß der Kläger nach seiner Operation auf Kosten seiner Gesundheit gearbeitet habe und auch aus diesem Grunde sein (allfälliger) Berufsschutz zu verneinen sei, bietet der Sachverhalt - jedenfalls derzeit - keine Grundlage.
Hinsichtlich der vom Erstgericht getroffenen (und vom Berufungsgericht übernommenen) "Feststellung" über eine klägerbezogen am Arbeitsmarkt nicht tolerierte Krankenstandserwartung von 1 Tag pro Monat (d.s. nicht einmal zwei Wochen im Jahr) wird zu beachten sein, daß der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, daß erst leidensbedingte Krankenstände von jährlich 7 Wochen oder darüber einen Versicherten und Rentenwerber vom allgemeinen Arbeitsmarkt auszuschließen vermögen (zuletzt SSV-NF 10/14 mit zahlreichen weiteren Hinweisen zur Vorjudikatur).
Zur Verbreitung der Sachverhaltsgrundlage im aufgezeigten Umfang bedarf es daher einer weiteren Verhandlung erster Instanz, weshalb die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben waren.
Der Kostenvorbehalt in Ansehung der Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt in Ansehung der Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.