Der gegen dieses Urteil von der beklagten Partei erhobenen, auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten, gemäß § 46 Abs 3 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässigen und von der klagenden Partei nicht beantworteten Revision kommt keine Berechtigung zu.Der gegen dieses Urteil von der beklagten Partei erhobenen, auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten, gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässigen und von der klagenden Partei nicht beantworteten Revision kommt keine Berechtigung zu.
Nach Auffassung der Revisionswerberin hätte das Berufungsgericht die Bestimmung des § 235 Abs 3 lit b ASVG über den Entfall der Wartezeit fälschlich ausgelegt. Es hätte (auch wenn im Gesetz keine starren zeitlichen Grenzen festgelegt seien) jedenfalls für einen überschaubaren Zeitraum von rund 5 Jahren geprüft und eine Prognose erstellt werden müssen, ob das Scheitern eines Arbeitsversuches von Anfang an medizinisch vorhersehbar gewesen sei. Demgegenüber habe das Berufungsgericht selbst den sechsmonatigen Beobachtungszeitraum im Sinne der zitierten Gesetzesstelle unberücksichtigt gelassen. Da der Beschäftigungsversuch des Klägers im August 1990 nicht eine Beschäftigung im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG dargestellt habe, hätte das Klagebegehren abgewiesen werden müssen.Nach Auffassung der Revisionswerberin hätte das Berufungsgericht die Bestimmung des Paragraph 235, Absatz 3, Litera b, ASVG über den Entfall der Wartezeit fälschlich ausgelegt. Es hätte (auch wenn im Gesetz keine starren zeitlichen Grenzen festgelegt seien) jedenfalls für einen überschaubaren Zeitraum von rund 5 Jahren geprüft und eine Prognose erstellt werden müssen, ob das Scheitern eines Arbeitsversuches von Anfang an medizinisch vorhersehbar gewesen sei. Demgegenüber habe das Berufungsgericht selbst den sechsmonatigen Beobachtungszeitraum im Sinne der zitierten Gesetzesstelle unberücksichtigt gelassen. Da der Beschäftigungsversuch des Klägers im August 1990 nicht eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG dargestellt habe, hätte das Klagebegehren abgewiesen werden müssen.
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:
1. Anspruch auf Invaliditätspension hat nach § 254 ASVG (in der zum Stichtag 1.5.1995 geltenden Fassung vor dem StrukturanpassungsG 1996 BGBl 201 [Art 34 Z 97]) ein Versicherter bei dauernder Invalidität, wenn er am Stichtag noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension, eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) erfüllt hat. Nach dem § 235 Abs 3 lit b ASVG entfällt das Erfordernis der Wartezeit für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (so nach § 254 Abs 1 Z 2 ASVG auch beim Anspruch auf Invaliditätspension), wenn der Stichtag nach § 223 Abs 2 ASVG (hier: 1.5.1995) vor dem vollendeten 27. Lebensjahr des Versicherten (hier: 29.7.1999) liegt und der Versicherte mindestens 6 Versicherungsmonate, die nicht auf einer Selbstversicherung gemäß § 16 a ASVG beruhen, erworben hat (hier: 16 Monate an Ersatzzeiten und 1 Monat der Pflichtversicherung). War ein Versicherter nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen im Sinne des § 255 Abs 1 und 2 ASVG tätig, gilt er nach Abs 3 leg cit als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.1. Anspruch auf Invaliditätspension hat nach Paragraph 254, ASVG (in der zum Stichtag 1.5.1995 geltenden Fassung vor dem StrukturanpassungsG 1996 Bundesgesetzblatt 201 [Art 34 Ziffer 97 ],) ein Versicherter bei dauernder Invalidität, wenn er am Stichtag noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension, eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) erfüllt hat. Nach dem Paragraph 235, Absatz 3, Litera b, ASVG entfällt das Erfordernis der Wartezeit für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (so nach Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG auch beim Anspruch auf Invaliditätspension), wenn der Stichtag nach Paragraph 223, Absatz 2, ASVG (hier: 1.5.1995) vor dem vollendeten 27. Lebensjahr des Versicherten (hier: 29.7.1999) liegt und der Versicherte mindestens 6 Versicherungsmonate, die nicht auf einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 16, a ASVG beruhen, erworben hat (hier: 16 Monate an Ersatzzeiten und 1 Monat der Pflichtversicherung). War ein Versicherter nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG tätig, gilt er nach Absatz 3, leg cit als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.
2. In der sowohl in der Berufung als auch in der Revision zur Stützung ihres Standpunktes in den Vordergrund gerückten Entscheidung 10 ObS 26/90 (veröffentlicht in SSV-NF 4/60 = SZ 63/61) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß jemand, der trotz bestehender Behinderung (dort ging es um eine Rollstuhlfahrerin nach spastischer Tetraparese), die ihn an sich vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen würde, eine Berufstätigkeit ausübt, Versicherungszeiten erwirbt und damit die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension erfüllt, sich nach Erreichung dieser Voraussetzungen nicht darauf berufen könne, daß er - ohne Änderung seines körperlichen oder geistigen Zustandes - wegen dieser Behinderung nunmehr invalid oder berufsunfähig sei; bestand daher schon bei Eintritt der Arbeit die Gewißheit, daß durch diese schon nach kürzester Zeit Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Invalidität oder Berufsunfähigkeit eintreten wird, so entstehe kein Anspruch auf die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension, wenn dieser Zustand in der Folge tatsächlich eintritt. Es komme vielmehr darauf an, ob die trotz der Körperbehinderung zuvor bestandene Arbeitfähigkeit durch nachfolgende Entwicklungen beeinträchtigt wurde, also im Sinne des Wortlautes des Gesetzes "herabgesunken" sei, wobei der körperlich geistige Zustand des Versicherten bei Aufnahme der Berufstätigkeit und Eintritt in das Versicherungsverhältnis jenem bei Antragstellung gegenüberzustellen sei. Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis eingebrachter, im wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand könne daher nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit führen (so auch SSV-NF 1/67 bei einem einäugigen Schlosser zufolge Verlustes des rechten Auges bereits wenige Wochen nach der Geburt; SSV-NF 8/46 bei - wie hier - schizophrenem Defektzustand; 10 ObS 26/96 im Falle einer seit Kindheit bestehenden Debilität; schließlich auch 10 ObS 32/96 = ARD 4819/16/97 bei vorzeitiger Alterspension eines bereits ursprünglich Arbeitsunfähigen).
Daß hiebei auf einen Beobachtungszeitraum von 5 Jahren abzustellen sei, wie in der Revision gefordert, wurde hingegen in keiner der zitierten Entscheidungen vom erkennenden Senat ausgesprochen und läßt sich auch aus den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht ableiten. Derartiges läßt sich auch nicht aus dem gleich einleitend der Revision als vom Berufungsgericht falsch ausgelegt zitierten § 235 Abs 3 lit b ASVG entnehmen, welche Bestimmung durch Art IV Z 12 lit b der 9. ASVG-Novelle BGBl 1962/13 zum besonderen Schutze von Versicherten unter 21 Jahren eingeführt worden war (Initiativantrag 517 BlgNR 9. GP, 83). Durch Art IV Z 2 der 41. Novelle BGBl 1986/111 erfolgte eine Anhebung dieser Altersgrenze auf das 27. Lebensjahr, wobei es in den Materialen hiezu (RV 774 BlgNR 16. GP, 41) heißt, daß hiermit klargestellt werde, "daß nicht jede Beschäftigung im Rahmen der beruflichen Eingliederung von vornherein als eine Beschäftigung im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG anzusehen sein wird. Vielmehr wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob diese Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind". Durch Art IV Z 10 der 50. Novelle BGBl 1991/676 erhielt diese Bestimmung durch die Einfügung der Ausnahme von Versicherungsmonaten aus Selbstversicherung gemäß § 16a ASVG schließlich die heute noch in Geltung stehende Fassung (zu den Motiven siehe RV 284 BlgNR 18. GP, 23).Daß hiebei auf einen Beobachtungszeitraum von 5 Jahren abzustellen sei, wie in der Revision gefordert, wurde hingegen in keiner der zitierten Entscheidungen vom erkennenden Senat ausgesprochen und läßt sich auch aus den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht ableiten. Derartiges läßt sich auch nicht aus dem gleich einleitend der Revision als vom Berufungsgericht falsch ausgelegt zitierten Paragraph 235, Absatz 3, Litera b, ASVG entnehmen, welche Bestimmung durch Artikel römisch vier, Ziffer 12, Litera b, der 9. ASVG-Novelle BGBl 1962/13 zum besonderen Schutze von Versicherten unter 21 Jahren eingeführt worden war (Initiativantrag 517 BlgNR 9. GP, 83). Durch Artikel römisch vier, Ziffer 2, der 41. Novelle BGBl 1986/111 erfolgte eine Anhebung dieser Altersgrenze auf das 27. Lebensjahr, wobei es in den Materialen hiezu Regierungsvorlage 774 BlgNR 16. GP, 41) heißt, daß hiermit klargestellt werde, "daß nicht jede Beschäftigung im Rahmen der beruflichen Eingliederung von vornherein als eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzusehen sein wird. Vielmehr wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob diese Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind". Durch Artikel römisch vier, Ziffer 10, der 50. Novelle BGBl 1991/676 erhielt diese Bestimmung durch die Einfügung der Ausnahme von Versicherungsmonaten aus Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, ASVG schließlich die heute noch in Geltung stehende Fassung (zu den Motiven siehe Regierungsvorlage 284 BlgNR 18. GP, 23).
3. Wie der Oberste Gerichtshof erst jüngst in seiner Entscheidung 10 ObS 2430/96t wiederholt hat, gelten auch in Sozialrechtssachen die allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der Beweislast; es hat also derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die rechtsbegründenden Tatsachen hiefür zu beweisen (SSV-NF 5/140, 6/119), bzw umgekehrt derjenige, der einen Anspruch negiert, die rechtsvernichtenden Tatsachen (SSV-NF 1/48). Ausgehend von den vom Erstgericht getroffenen, vom Berufungsgericht übernommenen und damit für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Tatsachenfeststellungen sind die Gründe der Beendigung der Beschäftigungstätigkeit des Klägers im August 1990 (also in der Ferialzeit vor seinem [erfolgreichen] Wiederbeginn mit der AHS-Oberstufe, deren 10. und 11. Klassen er positiv abschließen konnte) nicht mehr feststellbar (Negativfeststellung Seite 2 des Ersturteils). Allerdings steht (positiv) fest, daß zu Beginn dieses seines Berufslebens sein Realitätsbezug noch soweit vorhanden war, daß er geregelte Arbeiten leisten konnte, weil das spätere Krankheitsbild noch nicht (vollständig) ausgeprägt war und daher im August 1990 ein verwertbarer Arbeitsrest vorlag. Damit ist aber seit seinem Eintritt ins Erwerbsleben eine wesentliche Änderung eingetreten, entsprach der Kläger doch damals (noch) den Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, während er derzeit nicht (mehr) in der Lage ist, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen. Damit reichen aber diese Feststellungen - im Sinne der allgemeinen Beweislastregeln - aus und rechtfertigen die von den Vorinstanzen übereinstimmend abgeleitete Annahme, daß der Kläger gerade nicht - anders als bei den oben wiedergegebenen Fällen - das nunmehr zur Annahme seiner Invalidität führende Leiden bereits "eingebracht" hat, sondern vielmehr erst danach seine Arbeitsfähigkeit auf das nunmehrige gegebene Maß "herabgesunken" ist.
In Würdigung aller dieser Umstände des hier zur Beurteilung anstehenden Einzelfalles (SSV-NF 4/60; nochmals RV 774 BlgNR 16.GP,In Würdigung aller dieser Umstände des hier zur Beurteilung anstehenden Einzelfalles (SSV-NF 4/60; nochmals Regierungsvorlage 774 BlgNR 16.GP,
41) erweist sich die dagegen erhobene Revision somit als nicht berechtigt. Es war ihr daher keine Folge zu geben, sondern vielmehr das angefochtene Urteil zu bestätigen.
Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil sich der Kläger mangels Erstattung einer Revisionsbeanwortung am Revisionsverfahren nicht beteiligte.