Rechtssatz RS0085072
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085072
Entscheidungsdatum
25.06.2013
Rechtssatz
Bestand schon bei Antritt der Arbeit die Gewissheit, dass durch diese schon nach kürzerer Zeit (bei Personen unter siebenundzwanzig Jahren: wenige Monate nach Zurücklegung der gesetzlichen Mindestanzahl von sechs Versicherungsmonaten) Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Invalidität oder Berufsunfähigkeit eintreten wird, so entsteht kein Anspruch auf Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension, wenn dieser Zustand in der Folge tatsächlich eintritt. Hat ein Versicherter, der vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen wäre, weil er weder eine noch so geringe Wegstrecke zu Fuß zurücklegen noch ein öffentliches Verkehrsmittel benützen kann dennoch eine Berufstätigkeit ausgeübt, so ist diese mangelnde Fähigkeit bei der Beurteilung, ob der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsunfähigkeit vorliegt, nicht als Ausschluss vom Arbeitsmarkt zu werten.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 26/90
Entscheidungstext OGH 24.04.1990 10 ObS 26/90
Veröff: SZ 63/61 = SSV-NF 4/60
- 10 ObS 379/90
Entscheidungstext OGH 04.12.1990 10 ObS 379/90
Auch; Veröff: SSV-NF 4/160
- 10 ObS 46/92
Entscheidungstext OGH 10.03.1992 10 ObS 46/92
Auch
- 10 ObS 206/92
Entscheidungstext OGH 29.09.1992 10 ObS 206/92
nur: Bestand schon bei Antritt der Arbeit die Gewißheit, daß durch diese schon nach kürzerer zeit (bei Personen unter siebenundzwanzig Jahren: wenige Monate nach Zurücklegung der gesetzlichen Mindestanzahl von sechs Versicherungsmonaten) Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Invalidität oder Berufsunfähigkeit eintreten wird, so entsteht kein Anspruch auf Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension, wenn dieser Zustand in der Folge tatsächlich eintritt. (T1) Veröff: SSV-NF 6/102
- 10 ObS 219/92
Entscheidungstext OGH 29.09.1992 10 ObS 219/92
Beisatz: Dieser Grundsatz muß nicht nur in Fällen des erstmaligen Eintrittes in das Berufungsleben gelten, sondern auch bei Antritt einer neuen Beschäftigung (etwa wie hier nach jahrelanger Nichtbeschäftigung). (T2)
- 10 ObS 90/97a
Entscheidungstext OGH 15.04.1997 10 ObS 90/97a
nur T1
- 10 ObS 190/98h
Entscheidungstext OGH 23.06.1998 10 ObS 190/98h
Vgl auch
- 10 ObS 13/99f
Entscheidungstext OGH 26.01.1999 10 ObS 13/99f
Vgl auch
- 10 ObS 294/99d
Entscheidungstext OGH 09.11.1999 10 ObS 294/99d
Vgl aber; Beisatz: Konnte der Anmarschweg schon ab Eintritt in das Berufsleben nicht unter den üblichen Bedingungen zurückgelegt werden, so kann dennoch dann, wenn in der Folge in anderen Bereichen die Fähigkeit zur Verrichtung der Arbeitstätigkeit herabsinkt, Berufsunfähigkeit eintreten. (T3)
- 10 ObS 25/01a
Entscheidungstext OGH 20.03.2001 10 ObS 25/01a
nur: Bestand schon bei Antritt der Arbeit die Gewißheit, daß durch diese schon nach kürzerer Zeit Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Invalidität oder Berufsunfähigkeit eintreten wird, so entsteht kein Anspruch auf Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension, wenn dieser Zustand in der Folge tatsächlich eintritt. (T4); Veröff: SZ 74/48
- 10 ObS 45/13k
Entscheidungstext OGH 25.06.2013 10 ObS 45/13k
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085072
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2013
Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_010OBS00026_9000000_001