Die Revision ist im Sinne des Eventualantrages berechtigt.
Unbestritten ist, daß beim Kläger die Voraussetzungen des § 253 d Abs 1 Z 1, 2 und 3 ASVG vorliegen. Strittig ist die Frage, ob der Kläger zufolge seines bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit, die dem Erwerb der überwiegenden Zahl der Beitragsmonate nach dem ASVG zugrundelag, bestehenden Gesundheitszustandes außerstande war, diese Tätigkeit (ohne Schaden für seine Gesundheit) zu verrichten bzw welche Auswirkungen dies auf den Anspruch auf die begehrte Leistung hätte.Unbestritten ist, daß beim Kläger die Voraussetzungen des Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 ASVG vorliegen. Strittig ist die Frage, ob der Kläger zufolge seines bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit, die dem Erwerb der überwiegenden Zahl der Beitragsmonate nach dem ASVG zugrundelag, bestehenden Gesundheitszustandes außerstande war, diese Tätigkeit (ohne Schaden für seine Gesundheit) zu verrichten bzw welche Auswirkungen dies auf den Anspruch auf die begehrte Leistung hätte.
Nach ständiger Judikatur (SSV-NF 4/160 mwN ua) hat der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zur Voraussetzung, daß sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn der Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat; bereits bei Beginn der Erwerbtätigkeit bestehende Behinderungen, die in im wesentlichen unveränderter Form weiterbestehen, können den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht begründen.
Der Entscheidung SSV-NF 6/73 lag ein Fall zugrunde, in dem der Kläger seine erlernte Tätigkeit nur mit besonderem Entgegenkommen des Dienstgebers verrichten konnte; es wurden ihm mit Rücksicht auf seinen angegriffenen Gesundheitszustand nur ganz leichte Arbeiten zugeteilt und es wurden ihm auch in erheblichem Maß zusätzliche Arbeitspausen eingeräumt. Der Oberste Gerichtshof gelangte zum Ergebnis, daß durch diese Tätigkeit der durch die erlernte Tätigkeit erworbene Berufsschutz nicht erhalten blieb; ebensowenig wie jemand auf eine Berufstätigkeit verwiesen werden dürfe, die er nur unter der Voraussetzung eines besonderen Entgegenkommens des Dienstgebers verrichten könne, könne eine solche nur bei besonderem Entgegenkommen des Dienstgebers mögliche Tätigkeit als eine Tätigkeit im erlernten Beruf im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG angesehen werden. Ein Versicherter, der nicht unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes beschäftigt war, kann daher durch diese Tätigkeit weder einen Berufsschutz erwerben, noch einen bereits bestandenen Berufsschutz erhalten. Der Oberste Gerichtshof hat mit dieser Entscheidung die in SSV-NF 1/33 für den Anspruch auf eine Pensionsleistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit allgemein aufgestellte Grundsätze auf den Berufsschutz übertragen. Auch für die Begründung bzw den Erhalt des Berufsschutzes ist es erforderlich, daß der Versicherte, ausgehend von seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, vorerst in der Lage gewesen sein muß, die in Frage stehenden Tätigkeiten zu verrichten und daß durch eine nachfolgende Entwicklung diese ursprüngliche Leistungsfähigkeit so weit verschlechtert wurde, daß nunmehr eine Tätigkeit auf dem durch den Berufsschutz begründeten Verweisungsfeld nicht mehr möglich ist (idS bereits SSV-NF 1/67 für den Berufsschutz eines Schlossers bei von Beginn an bestandener Einäugigkeit).Der Entscheidung SSV-NF 6/73 lag ein Fall zugrunde, in dem der Kläger seine erlernte Tätigkeit nur mit besonderem Entgegenkommen des Dienstgebers verrichten konnte; es wurden ihm mit Rücksicht auf seinen angegriffenen Gesundheitszustand nur ganz leichte Arbeiten zugeteilt und es wurden ihm auch in erheblichem Maß zusätzliche Arbeitspausen eingeräumt. Der Oberste Gerichtshof gelangte zum Ergebnis, daß durch diese Tätigkeit der durch die erlernte Tätigkeit erworbene Berufsschutz nicht erhalten blieb; ebensowenig wie jemand auf eine Berufstätigkeit verwiesen werden dürfe, die er nur unter der Voraussetzung eines besonderen Entgegenkommens des Dienstgebers verrichten könne, könne eine solche nur bei besonderem Entgegenkommen des Dienstgebers mögliche Tätigkeit als eine Tätigkeit im erlernten Beruf im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG angesehen werden. Ein Versicherter, der nicht unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes beschäftigt war, kann daher durch diese Tätigkeit weder einen Berufsschutz erwerben, noch einen bereits bestandenen Berufsschutz erhalten. Der Oberste Gerichtshof hat mit dieser Entscheidung die in SSV-NF 1/33 für den Anspruch auf eine Pensionsleistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit allgemein aufgestellte Grundsätze auf den Berufsschutz übertragen. Auch für die Begründung bzw den Erhalt des Berufsschutzes ist es erforderlich, daß der Versicherte, ausgehend von seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, vorerst in der Lage gewesen sein muß, die in Frage stehenden Tätigkeiten zu verrichten und daß durch eine nachfolgende Entwicklung diese ursprüngliche Leistungsfähigkeit so weit verschlechtert wurde, daß nunmehr eine Tätigkeit auf dem durch den Berufsschutz begründeten Verweisungsfeld nicht mehr möglich ist (idS bereits SSV-NF 1/67 für den Berufsschutz eines Schlossers bei von Beginn an bestandener Einäugigkeit).
Gleiches muß auch für den Tätigkeitsschutz des § 253 d ASVG gelten. Schloß der bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme des in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend ausgeübten Berufes bestandene Zustand den Kläger von den mit der Ausübung dieses Berufes verbundenen Tätigkeiten aus, so kann der Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht eintreten.Gleiches muß auch für den Tätigkeitsschutz des Paragraph 253, d ASVG gelten. Schloß der bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme des in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend ausgeübten Berufes bestandene Zustand den Kläger von den mit der Ausübung dieses Berufes verbundenen Tätigkeiten aus, so kann der Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht eintreten.
Der vom Kläger im Grundsätzlichen gar nicht bekämpften Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, daß der begehrte Anspruch nicht zu Recht besteht, wenn er zufolge seines bereits zu Beginn seiner Tätigkeit im Geschäft seines Sohnes vorhandenen Zustandes nicht in der Lage war, diese Tätigkeiten zu verrichten, ist daher beizutreten.
Der Kläger erachtet sich dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht davon ausging, daß die Anforderungen der in Frage stehenden Tätigkeit von Beginn an das Leistungskalkül überschritten hätten; daraus, daß er die Arbeiten tatsächlich durch 2 Jahre ausgeübt habe, sei abzuleiten, daß sie ihm auch möglich gewesen seien.
Der Kläger bekämpft damit das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis, daß sich sein Zustand seit Aufnahme der Tätigkeit im Geschäft des Sohnes nicht wesentlich verändert habe. Die getroffenen Feststellungen reichen zur Beurteilung dieser Frage tatsächlich nicht aus. Für die Frage, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Beginnes seiner Angestelltentätigkeit in der Lage war, diese Tätigkeit auszuüben, ist es erforderlich, sein Leistungskalkül für diesen Zeitpunkt festzustellen. Es kommt nicht darauf an, welche Ergebnisse eine zu diesem oder einem allenfalls davor liegenden Zeitpunkt durchgeführte Untersuchung brachte; es kommt insbesondere nicht auf die Feststellung des Inhaltes von seinerzeit erhobenen Gutachten an. In Fällen der Entziehungen von Leistungen hat der erkennende Senat bereits wiederholt dargelegt, daß es für den maßgeblichen Vergleich nicht entscheidend ist, welche Feststellungen im Zuerkennungsverfahren zugrundegelegt wurden; es sei vielmehr im Entziehungsverfahren der bei der Zuerkennung vorgelegene Zustand eigenständig neuerlich zu prüfen und festzustellen; dieser bilde die Grundlage für den gemäß § 99 Abs 1 ASVG anzustellenden Vergleich, ob im Zustand eine wesentliche Änderung eingetreten sei (SSV-NF 5/5 uva). Diese Grundsätze haben auch bei Prüfung der Frage zu gelten, ob seit dem Zeitpunkt der Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit eine Änderung im Zustand des Versicherten eingetreten ist. Es ist daher nicht ausreichend, wenn festgestellt wurde, zu welchen Ergebnissen Untersuchungen zu einem früheren Zeitpunkt gelangten, sondern es ist zu erheben, welcher Zustand (welches Leistungskalkül) zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich vorlag. Diesbezüglich erweist sich das Verfahren ergänzungsbedürftig.Der Kläger bekämpft damit das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis, daß sich sein Zustand seit Aufnahme der Tätigkeit im Geschäft des Sohnes nicht wesentlich verändert habe. Die getroffenen Feststellungen reichen zur Beurteilung dieser Frage tatsächlich nicht aus. Für die Frage, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Beginnes seiner Angestelltentätigkeit in der Lage war, diese Tätigkeit auszuüben, ist es erforderlich, sein Leistungskalkül für diesen Zeitpunkt festzustellen. Es kommt nicht darauf an, welche Ergebnisse eine zu diesem oder einem allenfalls davor liegenden Zeitpunkt durchgeführte Untersuchung brachte; es kommt insbesondere nicht auf die Feststellung des Inhaltes von seinerzeit erhobenen Gutachten an. In Fällen der Entziehungen von Leistungen hat der erkennende Senat bereits wiederholt dargelegt, daß es für den maßgeblichen Vergleich nicht entscheidend ist, welche Feststellungen im Zuerkennungsverfahren zugrundegelegt wurden; es sei vielmehr im Entziehungsverfahren der bei der Zuerkennung vorgelegene Zustand eigenständig neuerlich zu prüfen und festzustellen; dieser bilde die Grundlage für den gemäß Paragraph 99, Absatz eins, ASVG anzustellenden Vergleich, ob im Zustand eine wesentliche Änderung eingetreten sei (SSV-NF 5/5 uva). Diese Grundsätze haben auch bei Prüfung der Frage zu gelten, ob seit dem Zeitpunkt der Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit eine Änderung im Zustand des Versicherten eingetreten ist. Es ist daher nicht ausreichend, wenn festgestellt wurde, zu welchen Ergebnissen Untersuchungen zu einem früheren Zeitpunkt gelangten, sondern es ist zu erheben, welcher Zustand (welches Leistungskalkül) zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich vorlag. Diesbezüglich erweist sich das Verfahren ergänzungsbedürftig.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.