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Rechtssatz RS0084447×

Rechtssatz RS0084447

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084447

Entscheidungsdatum

16.05.2023

Rechtssatz

Eine nur bei besonderem Entgegenkommen des Arbeitgebers mögliche Tätigkeit kann nicht als eine Tätigkeit im erlernten Beruf im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG angesehen werden. Ein Versicherter, der aus medizinischen Gründen seinem erlernten Beruf als Maurer unter üblichen Bedingungen nicht mehr nachgehen konnte, konnte den Berufsschutz als Maurer durch diese Tätigkeit auch nicht wahren.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 143/92
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 10 ObS 143/92
  • 10 ObS 219/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 10 ObS 219/92
  • 10 ObS 32/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 10 ObS 32/96
    nur: Eine nur bei besonderem Entgegenkommen des Arbeitgebers mögliche Tätigkeit kann nicht als eine Tätigkeit im erlernten Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG angesehen werden. (T1); Beisatz: Ein Versicherter, der nicht unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes beschäftigt war, kann daher durch diese Tätigkeit weder einen Berufsschutz erwerben, noch einen bereits bestandenen Berufsschutz erhalten. (T2)
  • 10 ObS 186/99x
    Entscheidungstext OGH 05.10.1999 10 ObS 186/99x
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Erlernter Beruf: Schlosser. (T3)
  • 10 ObS 85/08k
    Entscheidungstext OGH 24.07.2008 10 ObS 85/08k
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 10 ObS 53/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.05.2023 10 ObS 53/23a
    nur T1; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084447

Im RIS seit

16.06.1992

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2023

Dokumentnummer

JJR_19920616_OGH0002_010OBS00143_9200000_001