Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig; sie ist auch berechtigt.
Der Revision der beklagten Partei liegt im Wesentlichen die Rechtsansicht zugrunde, dass ein Versicherter keinen Berufsschutz für eine Tätigkeit beanspruchen kann, wenn ihm zufolge seines (unfallbedingt) massiv eingeschränkten Leistungskalküls bereits zum Zeitpunkt des Ausbildungsantritts dazu weder diese konkrete Tätigkeit noch sonst eine der Berufsgruppe zugehörige Verweisungstätigkeit möglich war.
Dazu ist Folgendes zu erwägen:
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dargestellt, dass ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis eingebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalls führen kann (RIS-Justiz RS0084829, RS0085107), von § 255 Abs 7 ASVG abgesehen. Als Beginn der Erwerbstätigkeit ist die Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit anzusehen (zuletzt etwa 10 ObS 59/05g = SSV-NF 19/49; 10 ObS 75/05k = SSV-NF 19/64).1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dargestellt, dass ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis eingebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalls führen kann (RIS-Justiz RS0084829, RS0085107), von Paragraph 255, Absatz 7, ASVG abgesehen. Als Beginn der Erwerbstätigkeit ist die Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit anzusehen (zuletzt etwa 10 ObS 59/05g = SSV-NF 19/49; 10 ObS 75/05k = SSV-NF 19/64).
2. Darauf kommt es aber im vorliegenden Fall nicht entscheidend an. Vielmehr ist maßgeblich, ob der Kläger überhaupt den von ihm nun geltend gemachten Berufsschutz als kaufmännischer Angestellter erwerben konnte.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der zum Tätigkeitsschutz nach § 253d ASVG ergangenen Entscheidung 10 ObS 32/96 (= SSV-NF 10/21; RIS-Justiz RS0084829 [T8] = RIS-Justiz RS0085107 [T4]) darauf hingewiesen, dass nach seiner Judikatur eine nur mit besonderem Entgegenkommen des Dienstgebers (oder von Arbeitskollegen) mögliche Tätigkeit nicht als eine Tätigkeit in einem erlernten Beruf im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG angesehen werden kann. Ein Versicherter, der nicht unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes beschäftigt war, kann daher durch diese Tätigkeit weder einen Berufsschutz erwerben noch einen bereits bestandenen Berufsschutz erhalten (10 ObS 143/92 = SSV-NF 6/73).Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der zum Tätigkeitsschutz nach Paragraph 253 d, ASVG ergangenen Entscheidung 10 ObS 32/96 (= SSV-NF 10/21; RIS-Justiz RS0084829 [T8] = RIS-Justiz RS0085107 [T4]) darauf hingewiesen, dass nach seiner Judikatur eine nur mit besonderem Entgegenkommen des Dienstgebers (oder von Arbeitskollegen) mögliche Tätigkeit nicht als eine Tätigkeit in einem erlernten Beruf im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG angesehen werden kann. Ein Versicherter, der nicht unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes beschäftigt war, kann daher durch diese Tätigkeit weder einen Berufsschutz erwerben noch einen bereits bestandenen Berufsschutz erhalten (10 ObS 143/92 = SSV-NF 6/73).
Mit dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof die in 10 ObS 44/87 = SSV-NF 1/33 für den Anspruch auf eine Pensionsleistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit allgemein aufgestellten Grundsätze auf den Berufsschutz übertragen. Auch für die Begründung bzw den Erhalt des Berufsschutzes ist es somit erforderlich, dass der Versicherte, ausgehend von seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit (zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser Tätigkeit), vorerst in der Lage gewesen sein muss, die in Frage stehende Tätigkeit zu verrichten, und dass durch eine nachfolgende Entwicklung nach Aufnahme dieser Tätigkeit die ursprüngliche Leistungsfähigkeit so weit verschlechtert wurde, dass nunmehr eine Tätigkeit in dem durch den Berufsschutz begründeten Verweisungsfeld nicht mehr möglich ist (in diesem Sinn bereits 10 ObS 62/87 = SSV-NF 1/67 für den Berufsschutz eines Schlossers bei von Beginn an bestandener Einäugigkeit).
3. Da der bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme des zuletzt ausgeübten Berufs bestandene Zustand den Kläger von den mit der Ausübung dieses Berufs verbundenen Tätigkeiten ausschloss, kann der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit nicht eintreten.
4. Ein Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger die Ausbildung zum Kfz-Mechaniker bereits in der Lehrzeit abbrechen musste (RIS-Justiz RS0084530).4. Ein Berufsschutz nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger die Ausbildung zum Kfz-Mechaniker bereits in der Lehrzeit abbrechen musste (RIS-Justiz RS0084530).
5. Somit ist in Stattgebung der Revision der beklagten Partei das Ersturteil wiederherzustellen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht dargetan und sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht dargetan und sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.