Die Revision ist nicht berechtigt.
Mit der Mängelrüge wird kein Verfahrensmangel, sondern ein Feststellungsmangel geltend gemacht, der der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen ist. Nach Ansicht des Klägers hätten sich nämlich die Vorinstanzen mit der Anlernzeit von ca. sechs Monaten bis zu einem Jahr für ungelernte Arbeiter nicht näher auseinandergesetzt. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor.
In seiner Rechtsrüge führt der Kläger aus, es gehe hier nicht um die Frage, ob er durch seine Tätigkeit den Berufsschutz als Schlosser erworben habe. In der modernen arbeitsteiligen Arbeitswelt mit weitestgehender Spezialisierung werde kaum noch ein Facharbeiter universell verwendet und gerade in Industriebetrieben würde vom jeweiligen Facharbeiter üblicherweise nur noch ein Teil der erworbenen Kenntnisse verwertet, da er jeweils für bestimmte Arbeitsschritte eingesetzt werde. Das persönlich Problem des Klägers habe darin gelegen, daß er auf anderen Arbeitsplätzen in den letzten Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr eingesetzt werden konnte und daß er seine Berufsausübung auf eine Teiltätigkeit des erlernten Berufes mit geringerem körperlichen Belastungen eingeschränkt habe, wobei dies im Interesse der Versichertengemeinschaft geschehen sei, um nicht bereits vor Jahren eine Invaliditätspension beanspruchen zu müssen. Die Auslegung durch die Vorinstanzen würde letzlich darauf hinauslaufen, daß der Kläger für seine Arbeitswilligkeit trotz eingeschränkter Leistungsfähigkeit im Interesse der Versichertengemeinschaft nunmehr "bestraft" werde.
Diesen Ausführungen ist im Ergebnis nicht zu folgen. War ein Versicherter überwiegend in einem erlernten Beruf tätig, gilt er als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (§ 255 Abs 1 ASVG). Als überwiegend im Sinne dieser Gesetzesstelle gelten solche erlernte oder angelernte Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten fünfzehn Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden (§ 255 Abs 2 ASVG). Nach dieser Bestimmung kommt es also darauf an, ob eine qualifizierte Tätigkeit in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate ausgeübt hat, während ein Überwiegen qualifizierter Tätigkeiten innerhalb der täglichen Arbeitszeit nicht gefordert wird (so 10 ObS 94/98s). Ob ein Versicherter in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten fünfzehn Jahre vor dem Stichtag in seinem erlernten Beruf tätig war, hängt davon ab, ob er auf seinem Arbeitsplatz eine Tätigkeit ausgeübt hat, für die qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten erforderlich waren, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Die Ausübung einer Teiltätigkeit, die sich qualitativ nicht hervorhebt und bloß untergeordnet ist, vermag einen vorher bestehenden Berufsschutz nicht aufrecht zu erhalten (SSV-NF 9/40). Der in einem erlernten oder angelernten Beruf erworbene Berufsschutz bleibt nämlich, wenn später überwiegend nur Teiltätigkeiten ausgeübt werden, nur dann erhalten, wenn die spätere Tätigkeit in ihrer Gesamtheit noch als Ausübung des erlernten oder angelernten Berufes anzusehen ist (SSV-NF 9/35; 12/47 jeweils mwN).Diesen Ausführungen ist im Ergebnis nicht zu folgen. War ein Versicherter überwiegend in einem erlernten Beruf tätig, gilt er als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (Paragraph 255, Absatz eins, ASVG). Als überwiegend im Sinne dieser Gesetzesstelle gelten solche erlernte oder angelernte Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten fünfzehn Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden (Paragraph 255, Absatz 2, ASVG). Nach dieser Bestimmung kommt es also darauf an, ob eine qualifizierte Tätigkeit in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate ausgeübt hat, während ein Überwiegen qualifizierter Tätigkeiten innerhalb der täglichen Arbeitszeit nicht gefordert wird (so 10 ObS 94/98s). Ob ein Versicherter in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten fünfzehn Jahre vor dem Stichtag in seinem erlernten Beruf tätig war, hängt davon ab, ob er auf seinem Arbeitsplatz eine Tätigkeit ausgeübt hat, für die qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten erforderlich waren, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Die Ausübung einer Teiltätigkeit, die sich qualitativ nicht hervorhebt und bloß untergeordnet ist, vermag einen vorher bestehenden Berufsschutz nicht aufrecht zu erhalten (SSV-NF 9/40). Der in einem erlernten oder angelernten Beruf erworbene Berufsschutz bleibt nämlich, wenn später überwiegend nur Teiltätigkeiten ausgeübt werden, nur dann erhalten, wenn die spätere Tätigkeit in ihrer Gesamtheit noch als Ausübung des erlernten oder angelernten Berufes anzusehen ist (SSV-NF 9/35; 12/47 jeweils mwN).
Ob die Teiltätigkeit ("20 bis 25 %") des an sich als Werkzeugausgeber beschäftigten Klägers, bestehend in der als Schlosserarbeit bezeichneten Reparatur und Wartung des Werkzeuges, von vornherein geeignet war, den erworbenen Berufsschutz als Schlosser aufrecht zu erhalten, muß entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht abschließend geprüft werden. Von Bedeutung ist nämlich die Feststellung, daß der Kläger infolge der bei einem Arbeitsunfall im Jahr 1972 erlittenen Verletzungen begünstigter Behinderter ist und während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag einen geschützten Arbeitsplatz inne hatte; er wurde wegen seiner körperlichen Behinderung in der Werkzeugausgabe verwendet. Wie das Erstgericht weiter festgestellt hat, erhielt der Dienstgeber des Klägers Zuschüsse, damit dieser stündlich eine Pause machen konnte; die körperliche Behinderung des Klägers hatte auch zur Folge, daß er dementsprechend keine schwere Arbeiten verrichten konnte und die Arbeiten nur im Sitzen verrichten mußte. Er war also vor allem wegen der stündlichen Arbeitspausen von vornherein auf ein gewisses Entgegenkommen seines Arbeitgebers angewiesen. Es ist offenkundig, daß solche stündlichen Arbeitspausen nicht allgemein toleriert werden. Dem Kläger war damit praktisch die Ausübung des Schlosserberufes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwehrt, während die Arbeitsbedingungen und Anforderungen auf seinem konkreten Arbeitsplatz nicht denjenigen am allgemeinen Arbeitsmarkt im Beruf des Schlossers entsprachen. Wer seinen erlernten Beruf wegen gesundheitlicher Einschränkungen nur auf Grund des besonderen Entgegenkommens des Arbeitgebers unter Bedingungen ausübt, die nicht denjenigen des allgemeinen Arbeitsmarktes entsprechen, wahrt durch eine solche Tätigkeit nicht den Berufsschutz (so zum Beruf des Maurers 10 ObS 143/92 = SSV-NF 6/73). Selbst wenn also grundsätzlich eine in der Reparatur und Wartung des Werkzeuges bestehende Nebentätigkeit eines Werkzeugausgebers als eine Teiltätigkeit des Schlosserberufes angesehen würde, was hier nicht untersucht zu werden braucht, wurde der Berufsschutz des Klägers auf Grund der besonderen Fallgestaltung nicht gewahrt.
Die Frage ob der Kläger als invalid gelte, ist daher nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen und wurde von den Vorinstanzen wegen der dem Kläger zumutbaren Verweisungsmöglichkeiten zu Recht verneint.Die Frage ob der Kläger als invalid gelte, ist daher nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen und wurde von den Vorinstanzen wegen der dem Kläger zumutbaren Verweisungsmöglichkeiten zu Recht verneint.
Schließlich geht auch das Argument des Revisionswerbers fehl, er werde gleichsam dafür bestraft, daß er trotz seiner Behinderung einer Arbeit nachgegangen sei und nicht gleich die Invaliditätspension beansprucht habe. Es ist nämlich aus mehreren Gründen nicht zu unterstellen, daß die frühere Inanspruchnahme einer Invaliditätspension in den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag für den Kläger gegenüber dem Arbeiten auf einem geschützten Arbeitsplatz von Vorteil gewesen wäre. Im übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof, daß die gesundheitsbedingte Aufgabe eines qualifizierten Berufes bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit oder auch Invalidität dann nicht mehr zu berücksichtigen ist, wenn der später ausgeübte Beruf überwiegend oder doch schon mehrere Jahre ausgeübt wurde (SSV-NF 8/45; 10 ObS 239/98i). Nach den Feststellungen hat der Kläger den Beruf des Werkzeugausgebers aber in den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag ausgeübt.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.