Der Revision kommt im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages Berechtigung zu.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Pflegebedarf der Klägerin mehr als 50 Stunden pro Monat beträgt, läßt sich noch nicht abschließend beantworten. Da für die Verrichtungen betreffend Reinigung der Wohnung, der Wäsche, Besorgung von Lebensmitteln, Mobilitätshilfe und Badewannenbenützung ein Grundzeitwert von zusammen 43 Stunden und 30 Minuten monatlich unstrittig ist, kommt es entscheidend darauf an, welcher - weitere - Zeitbedarf für die Verabreichung der bei der Klägerin medizinisch indizierten Insulinspritzen exakt (und nicht bloß ungefähr) erforderlich ist. Die einleitend wiedergegebene Feststellung des Erstgerichtes "zweimal, maximal dreimal pro Tag a maximal 5 Minuten" läßt nämlich verschiedene Ergebnisse zu: Bei einem Pflegebedarf hiefür von (Untergrenze) zweimal pro Tag ergeben sich 5 Stunden, bei einem solchen von 2,5 mal pro Tag (als Mittelwert im Sinne des Erstgerichtes) 6 Stunden 15 Minuten und bei einem solchen von dreimal pro Tag (Obergrenze) 7 Stunden 30 Minuten, jeweils pro Monat. Lediglich im letztgenannten Fall würde der in § 4 Abs 2 BPGG vorgegebene Mindeststundensatz von 50 Stunden überschritten (nämlich 51 Stunden monatlich erreichen); in den beiden anderen Fällen läge der Gesamtzeitwert bei 48 Stunden 30 Minuten bzw 49 Stunden 15 Minuten, also jeweils unter der gesetzlichen Vorgabe von zumindest 50 Stunden. Da auch in Sozialrechtssachen die allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der Beweislast gelten, also derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die rechtsbegründenden Tatsachen hiefür zu beweisen hat (SSV-NF 1/48, 5/140, 6/119), müßte es zum Nachteil der Klägerin gereichen, wenn das für den gesetzlichen Tatbestand der Pflegegeldgewährung wesentliche Sachverhaltselement des konkreten und tatsächlichen Zeitbedarfs für die tägliche Insulinverabreichung letztlich nicht exakt, sondern nur ungefähr erwiesen und erfaßt werden könnte. Nach den derzeit vorliegenden Feststellungen der Vorinstanzen könnte jedenfalls - ausgehend von dieser Regel der Beweislast - nicht vom höchsten, sondern bloß vom niedrigsten der drei möglichen und aufgezeigten Zeitwerte ausgegangen werden. In diesem Falle wäre aber das Klagebegehren mangels Erreichens des 50-Stunden-Mindestzeitwertes (für die unterste Pflegegeldstufe 1) abzuweisen.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Pflegebedarf der Klägerin mehr als 50 Stunden pro Monat beträgt, läßt sich noch nicht abschließend beantworten. Da für die Verrichtungen betreffend Reinigung der Wohnung, der Wäsche, Besorgung von Lebensmitteln, Mobilitätshilfe und Badewannenbenützung ein Grundzeitwert von zusammen 43 Stunden und 30 Minuten monatlich unstrittig ist, kommt es entscheidend darauf an, welcher - weitere - Zeitbedarf für die Verabreichung der bei der Klägerin medizinisch indizierten Insulinspritzen exakt (und nicht bloß ungefähr) erforderlich ist. Die einleitend wiedergegebene Feststellung des Erstgerichtes "zweimal, maximal dreimal pro Tag a maximal 5 Minuten" läßt nämlich verschiedene Ergebnisse zu: Bei einem Pflegebedarf hiefür von (Untergrenze) zweimal pro Tag ergeben sich 5 Stunden, bei einem solchen von 2,5 mal pro Tag (als Mittelwert im Sinne des Erstgerichtes) 6 Stunden 15 Minuten und bei einem solchen von dreimal pro Tag (Obergrenze) 7 Stunden 30 Minuten, jeweils pro Monat. Lediglich im letztgenannten Fall würde der in Paragraph 4, Absatz 2, BPGG vorgegebene Mindeststundensatz von 50 Stunden überschritten (nämlich 51 Stunden monatlich erreichen); in den beiden anderen Fällen läge der Gesamtzeitwert bei 48 Stunden 30 Minuten bzw 49 Stunden 15 Minuten, also jeweils unter der gesetzlichen Vorgabe von zumindest 50 Stunden. Da auch in Sozialrechtssachen die allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der Beweislast gelten, also derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die rechtsbegründenden Tatsachen hiefür zu beweisen hat (SSV-NF 1/48, 5/140, 6/119), müßte es zum Nachteil der Klägerin gereichen, wenn das für den gesetzlichen Tatbestand der Pflegegeldgewährung wesentliche Sachverhaltselement des konkreten und tatsächlichen Zeitbedarfs für die tägliche Insulinverabreichung letztlich nicht exakt, sondern nur ungefähr erwiesen und erfaßt werden könnte. Nach den derzeit vorliegenden Feststellungen der Vorinstanzen könnte jedenfalls - ausgehend von dieser Regel der Beweislast - nicht vom höchsten, sondern bloß vom niedrigsten der drei möglichen und aufgezeigten Zeitwerte ausgegangen werden. In diesem Falle wäre aber das Klagebegehren mangels Erreichens des 50-Stunden-Mindestzeitwertes (für die unterste Pflegegeldstufe 1) abzuweisen.
Es wird daher unumgänglich sein, den medizinischen Sachverständigen zu einer präziseren Angabe dieses entscheidungswesentlichen Zeitwertbedarfs erneut zu befragen, also wie oft pro Tag Insulin gespritzt werden muß, wie oft pro Monat mit drei bzw bloß zwei Verabreichungen pro Tag vorgegangen werden muß und auch, ob sein hiefür zugrundegelegter Wert von jeweils (maximal) 5 Minuten auch dann zu unterstellen ist, wenn bloß die Spritzenverabreichung durch eine Fremdperson geschieht, die nachfolgende Blutzuckerbestimmung jedoch von der Klägerin selbst vorgenommen wird bzw vorgenommen werden kann (vgl hiezu Prot. ON 18, Seite 2 = AS 65 oben).Es wird daher unumgänglich sein, den medizinischen Sachverständigen zu einer präziseren Angabe dieses entscheidungswesentlichen Zeitwertbedarfs erneut zu befragen, also wie oft pro Tag Insulin gespritzt werden muß, wie oft pro Monat mit drei bzw bloß zwei Verabreichungen pro Tag vorgegangen werden muß und auch, ob sein hiefür zugrundegelegter Wert von jeweils (maximal) 5 Minuten auch dann zu unterstellen ist, wenn bloß die Spritzenverabreichung durch eine Fremdperson geschieht, die nachfolgende Blutzuckerbestimmung jedoch von der Klägerin selbst vorgenommen wird bzw vorgenommen werden kann vergleiche hiezu Prot. ON 18, Seite 2 = AS 65 oben).
Daß es sich bei der Verabreichung derartiger Injektionen sehr wohl um Pflegebedarf (und nicht etwa um Hauskrankenpflege aus der Krankenversicherung durch eine diplomierte Krankenschwester oder einen diplomierten Krankenpfleger) handelt, hat der Senat bereits in den Entscheidungen SSV-NF 8/58 sowie 2/58 (zum damaligen § 105a ASVG) ausgesprochen. Die Revisionswerberin übersieht und übergeht in diesem Zusammenhang auch, daß eine medizinische Hauskrankenpflege grundsätzlich eine Maßnahme zur Bettenreduktion (ansonsten stationär aufzunehmender Patienten) darstellt und nach § 151 Abs 5 ASVG für die Dauer von längstens 4 Wochen, darüber hinaus nur nach Vorliegen einer chef- oder kontrollärztlichen Bewilligung gewährt werden kann. Bei der hier für die Pflegegeldgewährung relevanten Tätigkeit handelt es sich hingegen um eine solche, die ein davon Betroffener üblicherweise selbst vornimmt, sodaß die Beiziehung einer derartigen Hilfsperson nur notwendig ist, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, sich die Injektionen selbst zu verabreichen.Daß es sich bei der Verabreichung derartiger Injektionen sehr wohl um Pflegebedarf (und nicht etwa um Hauskrankenpflege aus der Krankenversicherung durch eine diplomierte Krankenschwester oder einen diplomierten Krankenpfleger) handelt, hat der Senat bereits in den Entscheidungen SSV-NF 8/58 sowie 2/58 (zum damaligen Paragraph 105 a, ASVG) ausgesprochen. Die Revisionswerberin übersieht und übergeht in diesem Zusammenhang auch, daß eine medizinische Hauskrankenpflege grundsätzlich eine Maßnahme zur Bettenreduktion (ansonsten stationär aufzunehmender Patienten) darstellt und nach Paragraph 151, Absatz 5, ASVG für die Dauer von längstens 4 Wochen, darüber hinaus nur nach Vorliegen einer chef- oder kontrollärztlichen Bewilligung gewährt werden kann. Bei der hier für die Pflegegeldgewährung relevanten Tätigkeit handelt es sich hingegen um eine solche, die ein davon Betroffener üblicherweise selbst vornimmt, sodaß die Beiziehung einer derartigen Hilfsperson nur notwendig ist, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, sich die Injektionen selbst zu verabreichen.
Da sohin für die abschließende rechtliche Beurteilung wesentliche Fragen noch ungeklärt sind, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Ergänzung des Verfahrens im aufgezeigten Sinne aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.