Rechtssatz RS0058274
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058274
Entscheidungsdatum
13.09.2017
Rechtssatz
Der Betreuungsaufwand im Zusammenhang mit der Verabreichung einer Insulininjektion ist mit zehn Minuten täglich zu veranschlagen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 128/94
Entscheidungstext OGH 28.06.1994 10 ObS 128/94
- 10 ObS 2430/96t
Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2430/96t
Vgl; Beisatz: Bei der Verabreichung von Insulininjektionen handelt es sich um Pflegebedarf (und nicht etwa um Hauskrankenpflege aus der Krankenversicherung durch eine diplomierte Krankenschwester oder einen diplomierten Krankenpfleger). Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine solche, die ein davon Betroffener üblicherweise selbst vornimmt, sodaß die Beiziehung einer Hilfsperson nur notwendig ist, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, sich die Injektionen selbst zu verabreichen. (T1)
- 10 ObS 102/98t
Entscheidungstext OGH 23.06.1998 10 ObS 102/98t
Vgl auch; Beis wie T1
- 10 ObS 129/14i
Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 ObS 129/14i
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Klärung der Frage, welcher zeitliche Aufwand für die Verabreichung einer Insulininjektion ‑ samt allenfalls erforderlicher Blutzuckermessung ‑ tatsächlich notwendig ist. (T2)
- 10 ObS 67/17a
Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 ObS 67/17a
Vgl auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0058274
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2017
Dokumentnummer
JJR_19940628_OGH0002_010OBS00128_9400000_002