Rechtssatz RS0084445
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084445
Entscheidungsdatum
07.02.2008
Rechtssatz
Das Lehrverhältnis ist im Sinne des § 255 wie eine schulmäßige Berufsausbildung zu behandeln. In beiden Ausbildungsgängen geht es um die fachliche Ausbildung zur Erlernung eines oder mehrerer Berufe und um eine Verwendung im Rahmen dieser Ausbildung, wobei die Ausbildung des Lehrlings vorwiegend durch Lehrberechtigte in einem Betrieb oder in einer Werkstätte, die von Schülern vorwiegend durch Lehrer in einer Schule vorgenommen wird.Das Lehrverhältnis ist im Sinne des Paragraph 255, wie eine schulmäßige Berufsausbildung zu behandeln. In beiden Ausbildungsgängen geht es um die fachliche Ausbildung zur Erlernung eines oder mehrerer Berufe und um eine Verwendung im Rahmen dieser Ausbildung, wobei die Ausbildung des Lehrlings vorwiegend durch Lehrberechtigte in einem Betrieb oder in einer Werkstätte, die von Schülern vorwiegend durch Lehrer in einer Schule vorgenommen wird.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 51/90
Entscheidungstext OGH 27.02.1990 10 ObS 51/90
Veröff: SZ 63/33
- 10 ObS 279/97w
Entscheidungstext OGH 30.09.1997 10 ObS 279/97w
Vgl auch
- 10 ObS 114/98g
Entscheidungstext OGH 31.03.1998 10 ObS 114/98g
Auch; nur: Das Lehrverhältnis ist im Sinne des § 255 wie eine schulmäßige Berufsausbildung zu behandeln. (T1); Beisatz: Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung schulmäßiger Berufsausbildungen folgt, daß Beitragszeiten, in denen eine Ausbildung erfolgte, grundsätzlich als "berufsschutzunschädlich" zu qualifizieren sind. (T2)
- 9 ObA 34/07a
Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 34/07a
nur T1; Beisatz: Die im Lehrverhältnis zugebrachten Zeiten sind nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung wie Schulzeiten zu behandeln. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084445
Dokumentnummer
JJR_19900227_OGH0002_010OBS00051_9000000_001