Begründung:
Der Kläger, der in K*****, *****, Kanada, wohnt, war in erster Instanz nicht vertreten. Obwohl er die Klage am 3.11.1992 in K***** per Luftpost aufgab, langte sie erst am 11.11.1992 beim Erstgericht ein. Die in Wien am 12.5.1993 per Luftpost aufgegebene Ladung zur Tagsatzung vom 26.5.1993 wurde dem Kläger in seinem Wohnort am 18.5.1993 zugestellt. Der am Zustelltag zurückgeschickte internationale Rückschein langte am 24.5.1993 beim Erstgericht ein. Das in Wien am 14.7.1993 per Luftpost aufgegebene erstgerichtliche Urteil wurde dem Kläger in K***** am 16.(19).7.1993 zugestellt. Die Rücksendung des internationalen Rückscheines dauerte bis 26.7.1993. Eine vom Kläger selbst verfaßte, am 26.7.1993 in seinem Wohnort per Luftpost an das Erstgericht aufgegebene Berufung langte am 3.8.1993 in Wien ein. Sie wurde durch einen am 13.8.1993 beim Erstgericht überreichten Schriftsatz eines durch eine schriftliche Vollmacht vom 26.7.1993 ausgewiesenen Arbeitnehmers der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien verbessert. Bei dieser Vollmacht handelt es sich um eine allgemeine, uneingeschränkte Vollmacht, auch Prozeßvollmacht, die ausdrücklich ua auch zur Entgegennahme behördlicher Schriftstücke, zur Unterfertigung und Einbringung von Rechtsmitteln aller Art und zur Übertragung der Vollmacht nach eigener Wahl, Erteilung einer Untervollmacht und "überhaupt dazu berechtigt, alles vorzukehren, was in der Angelegenheit des Klägers nach der Einsicht des Bevollmächtigten nötig und nützlich erachtet wird". Das Urteil des Berufungsgerichtes, mit dem der Berufung des Klägers nicht Folge gegeben wurde, wurde seinem Vertreter am 23.3.1994 zugestellt. Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag leitete der nach § 40 Abs 1 ASGG (nur) zur Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz qualifizierte Vertreter die ihm zugestellte Ausfertigung des Berufungsurteils am 24.3.1994 dem Kläger "eingeschrieben expreß! mit Luftpost!" mit dem Bemerken weiter, daß die Erhebung einer Revision kaum Aussicht auf Erfolg habe, die vierwöchige Revisionsfrist am 23.3.1994 zu laufen begonnen habe und die allfällige Revision nach der beiliegenden Rechtsmittelbelehrung von einem in Österreich zugelassenen Rechtsanwalt zu unterschreiben sei. Da bis 20.4.1994 kurz vor Dienstschluß keine weitere Information des Klägers bei dem genannten Vertreter eingegangen sei, habe dieser (bis dahin) keine Vermittlung eines Rechtsanwaltes veranlaßt. Erst kurz vor Dienstschluß (16.00 Uhr) dieses Tages sei bei der Kammer mit der letzten Post ein Schreiben des Klägers mit einer ausführlichen Darlegung seines Standpunktes eingelangt. (Das mit 13.4.1994 datierte, als Revision bezeichnete Schreiben wurde am 13.4.1994 in K***** zur Beförderung per Luftpost aufgegeben. Es ist an die Kammer für Arbeiter und Angestellte in Wien, Prinz Eugen-Straße 20-22, A-1041 Wien, Postfach 534 Austria Europe, zH des namentlich genannten Vertreters adressiert. Der Briefumschlag trägt die Hinweise "URGENT COURT MATTER" "ACHTUNG DRINGEND Begrenzte Erstreckungsfrist". In diesem Schreiben erwähnt der Kläger, daß er am Rande der Zivilisation "residiere" und deshalb in der Verfolgung seines Rechtes in Österreich schwerstens behindert sei. Der Eilbrief der Kammer vom 24.3.1994 sei in K***** erst am 6.4.1994 eingetroffen. Das "weltfremde" Gericht gewähre eine vierwöchige "Erstreckungsfrist" angesichts eines Brieflaufs schnellster Art von vierzehn Tagen. Der Kläger würde mit einer "asozialen, weil zu kurzen Erstreckungsfrist von nur vier Wochen überrumpelt".) Da der Vertreter des Klägers am 20.4.1994 "eine vom Dienstgeber genehmigte Dienstfreistellung gemäß § 8 AngG" gehabt habe und das Schriftstück des Klägers erst kurz vor Dienstschluß eingelangt sei, sei erst am nächsten Tag eine weitere Veranlassung ("Weitergabe der Revisionsschrift mit den klägerischen Beilagen zwecks Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt") möglich gewesen. Die Revision wurde am 21.4.1994 an das Erstgericht zur Post gegeben.Der Kläger, der in K*****, *****, Kanada, wohnt, war in erster Instanz nicht vertreten. Obwohl er die Klage am 3.11.1992 in K***** per Luftpost aufgab, langte sie erst am 11.11.1992 beim Erstgericht ein. Die in Wien am 12.5.1993 per Luftpost aufgegebene Ladung zur Tagsatzung vom 26.5.1993 wurde dem Kläger in seinem Wohnort am 18.5.1993 zugestellt. Der am Zustelltag zurückgeschickte internationale Rückschein langte am 24.5.1993 beim Erstgericht ein. Das in Wien am 14.7.1993 per Luftpost aufgegebene erstgerichtliche Urteil wurde dem Kläger in K***** am 16.(19).7.1993 zugestellt. Die Rücksendung des internationalen Rückscheines dauerte bis 26.7.1993. Eine vom Kläger selbst verfaßte, am 26.7.1993 in seinem Wohnort per Luftpost an das Erstgericht aufgegebene Berufung langte am 3.8.1993 in Wien ein. Sie wurde durch einen am 13.8.1993 beim Erstgericht überreichten Schriftsatz eines durch eine schriftliche Vollmacht vom 26.7.1993 ausgewiesenen Arbeitnehmers der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien verbessert. Bei dieser Vollmacht handelt es sich um eine allgemeine, uneingeschränkte Vollmacht, auch Prozeßvollmacht, die ausdrücklich ua auch zur Entgegennahme behördlicher Schriftstücke, zur Unterfertigung und Einbringung von Rechtsmitteln aller Art und zur Übertragung der Vollmacht nach eigener Wahl, Erteilung einer Untervollmacht und "überhaupt dazu berechtigt, alles vorzukehren, was in der Angelegenheit des Klägers nach der Einsicht des Bevollmächtigten nötig und nützlich erachtet wird". Das Urteil des Berufungsgerichtes, mit dem der Berufung des Klägers nicht Folge gegeben wurde, wurde seinem Vertreter am 23.3.1994 zugestellt. Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag leitete der nach Paragraph 40, Absatz eins, ASGG (nur) zur Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz qualifizierte Vertreter die ihm zugestellte Ausfertigung des Berufungsurteils am 24.3.1994 dem Kläger "eingeschrieben expreß! mit Luftpost!" mit dem Bemerken weiter, daß die Erhebung einer Revision kaum Aussicht auf Erfolg habe, die vierwöchige Revisionsfrist am 23.3.1994 zu laufen begonnen habe und die allfällige Revision nach der beiliegenden Rechtsmittelbelehrung von einem in Österreich zugelassenen Rechtsanwalt zu unterschreiben sei. Da bis 20.4.1994 kurz vor Dienstschluß keine weitere Information des Klägers bei dem genannten Vertreter eingegangen sei, habe dieser (bis dahin) keine Vermittlung eines Rechtsanwaltes veranlaßt. Erst kurz vor Dienstschluß (16.00 Uhr) dieses Tages sei bei der Kammer mit der letzten Post ein Schreiben des Klägers mit einer ausführlichen Darlegung seines Standpunktes eingelangt. (Das mit 13.4.1994 datierte, als Revision bezeichnete Schreiben wurde am 13.4.1994 in K***** zur Beförderung per Luftpost aufgegeben. Es ist an die Kammer für Arbeiter und Angestellte in Wien, Prinz Eugen-Straße 20-22, A-1041 Wien, Postfach 534 Austria Europe, zH des namentlich genannten Vertreters adressiert. Der Briefumschlag trägt die Hinweise "URGENT COURT MATTER" "ACHTUNG DRINGEND Begrenzte Erstreckungsfrist". In diesem Schreiben erwähnt der Kläger, daß er am Rande der Zivilisation "residiere" und deshalb in der Verfolgung seines Rechtes in Österreich schwerstens behindert sei. Der Eilbrief der Kammer vom 24.3.1994 sei in K***** erst am 6.4.1994 eingetroffen. Das "weltfremde" Gericht gewähre eine vierwöchige "Erstreckungsfrist" angesichts eines Brieflaufs schnellster Art von vierzehn Tagen. Der Kläger würde mit einer "asozialen, weil zu kurzen Erstreckungsfrist von nur vier Wochen überrumpelt".) Da der Vertreter des Klägers am 20.4.1994 "eine vom Dienstgeber genehmigte Dienstfreistellung gemäß Paragraph 8, AngG" gehabt habe und das Schriftstück des Klägers erst kurz vor Dienstschluß eingelangt sei, sei erst am nächsten Tag eine weitere Veranlassung ("Weitergabe der Revisionsschrift mit den klägerischen Beilagen zwecks Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt") möglich gewesen. Die Revision wurde am 21.4.1994 an das Erstgericht zur Post gegeben.
Am 3.5.1994 brachte der Kläger beim Erstgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist ein. Er erblickt in den bereits angeführten Umständen, insbesondere im Zusammenhang mit dem verzögerten Einlangen der Eilluftpostsendung am 20.4.1994, aber auch darin ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, daß er angenommen habe, wegen der großen räumlichen Entfernung habe die Revisionsfrist in sozialer Rechtsanwendung erst mit der "Zustellung" (des Berufungsurteils) an ihn zu laufen begonnen.
Das Erstgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag ab und die Revision wegen Verspätung zurück.
Die Säumnis des Vertreters sei dem Kläger zuzurechnen. Daß der Klagevertreter durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Wahrung der Revisionsfrist gehindert worden wäre, sei nicht behauptet worden. Da ihm die Ausfertigung des Berufungsurteils am 23.3.1994 zugestellt worden sei, sei die erst am 21.4.1994 zur Post gegebene Revision verspätet.
Das Rekursgericht gab dem gegen beide Entscheidungspunkte des erstgerichtlichen Beschlusses gerichteten Rekurs des Klägers nicht Folge.
Ein Vergessen, Übersehen bzw Ablaufen der Revisionsfrist könne eine Wiedereinsetzung nicht rechtfertigen, weil es sich auch dann um kein "Ereignis" handle, wenn dafür betriebsorganisatorische Ursachen, zB eine Dienstfreistellung des Klagevertreters, bestünden. Da die Revisionsfrist durch die Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 20. (richtig 23.)3.1994 begonnen habe, sei sie am 20.4.1994 abgelaufen. Deshalb sei die am 21.4.1994 erhobene Revision zutreffend als verspätet zurückgewiesen worden. Die weite Entfernung des Wohnsitzes des Klägers und der lange Postweg "rechtfertige gesetzlich nicht eine Verlängerung der Revisionsfrist", zumal auch eine telefonische Kontaktaufnahme oder eine solche per Fax möglich gewesen wäre. Im übrigen könne die gesetzliche Revisionsfrist nicht verlängert werden.
Im Revisionsrekurs macht der Kläger unrichtige rechtliche Beurteilung geltend; er beantragt, die Rekursentscheidung durch Bewilligung der Wiedereinsetzung und Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses abzuändern.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Rekursbeschränkung des § 528 Abs 1 und Abs 2 Z ... 2 ZPO nach § 47 Abs 1 ASGG nicht anzuwenden sind und an deren Stelle die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG sinngemäß gelten. Da es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen handelt, ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach § 47 Abs 2 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 leg cit zulässig (14.10.1993, 10 Ob S 201/93 ua).Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Rekursbeschränkung des Paragraph 528, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer Punkt Punkt 2, ZPO nach Paragraph 47, Absatz eins, ASGG nicht anzuwenden sind und an deren Stelle die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG sinngemäß gelten. Da es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen handelt, ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 47, Absatz 2, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, leg cit zulässig (14.10.1993, 10 Ob S 201/93 ua).