Rechtssatz RS0036800
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036800
Entscheidungsdatum
06.03.2024
Rechtssatz
Der Wiedereinsetzungswerber (bzw sein Vertreter: § 39 ZPO) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben; er darf somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in diesem Sinne außer acht gelassen haben.Der Wiedereinsetzungswerber (bzw sein Vertreter: Paragraph 39, ZPO) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben; er darf somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in diesem Sinne außer acht gelassen haben.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 199/90
Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObA 199/90
Veröff: RZ 1991/60 S 199 = AnwBl 1991,49 = EvBl 1991/18 S 103
- 9 ObA 234/91
Entscheidungstext OGH 15.01.1992 9 ObA 234/91
Vgl auch; Beisatz: Die Ermittlung des Endes der vierwöchigen Berufungsfrist durch bloßes Blättern in einem Kalender ohne zusätzliche Kontrolle des auf diese Weise festgestellten Endtermins durch Vergleich mit dem Fristbeginn ist grob fahrlässig. (T1)
- 10 ObS 238/94
Entscheidungstext OGH 25.10.1994 10 ObS 238/94
Auch; nur: Der Wiedereinsetzungswerber (bzw sein Vertreter: § 39 ZPO) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben. (T2)
- 9 ObA 174/95
Entscheidungstext OGH 18.10.1995 9 ObA 174/95
Auch; nur T2
- 8 ObA 2045/96k
Entscheidungstext OGH 23.05.1996 8 ObA 2045/96k
Auch; nur T2
- 10 ObS 116/97z
Entscheidungstext OGH 22.05.1997 10 ObS 116/97z
- 9 ObA 340/00s
Entscheidungstext OGH 14.02.2001 9 ObA 340/00s
Auch; Beisatz: Nichtöffnen und Vergessen eines behobenen eigenhändig zuzustellenden Gerichtsbriefes durch einen Geschäftsführer einer GesmbH. (T3)
- 3 Ob 60/13i
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 60/13i
- 5 Ob 46/14x
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 46/14x
Auch
- 5 Ob 229/21v
Entscheidungstext OGH 04.04.2022 5 Ob 229/21v
- 7 Ob 30/24y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 06.03.2024 7 Ob 30/24y
Beisatz: Hier: Der Kindesvater unterließ eine Äußerung zum neu eingeleiteten Unterhaltsverfahren in der Annahme die Aufforderung sei auch seinem ihn in anderen Verfahren vertretenden Rechtsanwalt zugestellt worden und dieser werde sich darum kümmern. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0036800
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19900829_OGH0002_009OBA00199_9000000_003