Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
In Arbeits- und Sozialrechtssachen ist gemäß § 47 Abs 2 ASGG iVm § 46 Abs 3 Z 2 erster Fall ASGG, sohin bei Vorliegen von Streitigkeiten über Rechte und Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes ergeben, der Revisionsrekurs auch gegen bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes stets uneingeschränkt zulässig.In Arbeits- und Sozialrechtssachen ist gemäß Paragraph 47, Absatz 2, ASGG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 2, erster Fall ASGG, sohin bei Vorliegen von Streitigkeiten über Rechte und Rechtsverhältnisse, die sich aus dem römisch zwei. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes ergeben, der Revisionsrekurs auch gegen bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes stets uneingeschränkt zulässig.
Da die Frist für die gerichtliche Anfechtung der Kündigung nach § 105 Abs 3 ArbVG eine prozessuale Frist ist, ist auch eine derartige Fristversäumnis dem Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 146 ZPO) zugänglich (OGH DRdA 1990, 371).Da die Frist für die gerichtliche Anfechtung der Kündigung nach Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG eine prozessuale Frist ist, ist auch eine derartige Fristversäumnis dem Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraph 146, ZPO) zugänglich (OGH DRdA 1990, 371).
Ein Verschulden an der Versäumung der Frist hindert die Wiedereinsetzung dann nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt, der nach herrschender Ansicht (Fasching, Lb2 Rz 580; Gitschthaler in Rechberger, Komm ZPO § 146 Rz 5, jeweils mwN) im Sinn von bloß leichter Fahrlässigkeit verstanden wird; grobe Fahrlässigkeit hindert die Wiedereinsetzung. Auch ein Rechtsirrtum bzw die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn dem Wiedereinsetzungswerber an der Unkenntnis des Gesetzes keine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist (Fink, Wiedereinsetzung 85 ff).Ein Verschulden an der Versäumung der Frist hindert die Wiedereinsetzung dann nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt, der nach herrschender Ansicht (Fasching, Lb2 Rz 580; Gitschthaler in Rechberger, Komm ZPO Paragraph 146, Rz 5, jeweils mwN) im Sinn von bloß leichter Fahrlässigkeit verstanden wird; grobe Fahrlässigkeit hindert die Wiedereinsetzung. Auch ein Rechtsirrtum bzw die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn dem Wiedereinsetzungswerber an der Unkenntnis des Gesetzes keine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist (Fink, Wiedereinsetzung 85 ff).
Die Vorinstanzen sind hier zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin grob fahrlässig gehandelt hat. Wie sich aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ergibt, wurde die Klägerin durch den Betriebsrat über die Möglichkeit, die Kündigung selbst anzufechten, informiert. Sie wurde durch den Betriebsrat über die Frist zur Kündigungsanfechtung weder falsch noch mißverständlich belehrt; er nannte vielmehr gar keine Frist. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann ein Unterlassen der Angabe der Kündigungsfrist durch den Betriebsrat bei einem verständigen Arbeitnehmer kein entschuldbares Mißverständnis in der Form auslösen, daß er annehmen durfte, die Anfechtung sei bis zum Ablauf der Kündigungsfrist möglich oder die Anfechtungsfrist beginne gar erst mit dieser zu laufen. Der Klägerin ist als grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, daß sie es trotz ihrer Schulbildung und langjährigen Berufserfahrung in dieser doch für sie sehr wesentlichen Angelegenheit unterließ, sich umgehend zu erkundigen, in welcher Form und bis wann sie die Kündigung anfechten könne. Sie begab sich vielmehr 3 Wochen auf Urlaub, suchte erst danach einen Rechtsanwalt auf und brachte erst rund 5 Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens die Kündigungsanfechtungsklage ein. Bei einem solch sorglosen Vorgehen kann nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens gesprochen werden, sodaß dem Revisionsrekurs kein Erfolg beschieden sein kann.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist ein Revisionsrekurs gegen Kostenentscheidungen jedenfalls unzulässig, sodaß auf die diesbezüglichen Revisionsrekursausführungen nicht einzugehen ist.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ist ein Revisionsrekurs gegen Kostenentscheidungen jedenfalls unzulässig, sodaß auf die diesbezüglichen Revisionsrekursausführungen nicht einzugehen ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 58 ASGG iVm § 154 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 58, ASGG in Verbindung mit Paragraph 154, ZPO.