Rechtssatz RS0101980
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101980
Entscheidungsdatum
27.11.2014
Rechtssatz
Auch ein Rechtsirrtum beziehungsweise die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn dem Wiedereinsetzungswerber an der Unkenntnis des Gesetzes keine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist (Fink, Wiedereinsetzung 85 ff).
Entscheidungstexte
- 8 ObA 2045/96k
Entscheidungstext OGH 23.05.1996 8 ObA 2045/96k
- 10 ObS 371/01h
Entscheidungstext OGH 11.12.2001 10 ObS 371/01h
- 3 Ob 175/03m
Entscheidungstext OGH 25.03.2004 3 Ob 175/03m
Vgl; Beisatz: Dem Parteienvertreter, der die ihm vom Rekursgericht freigestellte Stellungnahme nicht an dieses, sondern an das Erstgericht adressierte, kann nur leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden, wenn dazu eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung fehlt und im zweitinstanzlichen Beschluss, mit dem die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt wurde, nicht angeführt ist, ob die Stellungnahme beim Rekursgericht oder beim Erstgericht einzubringen ist. (T1)
Veröff: SZ 2004/43
- 1 Ob 157/14s
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 157/14s
Vgl; Beisatz: Hier offen gelassen, ob ein materiell‑rechtlicher Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über die Passivlegitimation ein Ereignis im Sinne des § 146 Abs 1 ZPO ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101980
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Dokumentnummer
JJR_19960523_OGH0002_008OBA02045_96K0000_001