Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ON 28 gegen den Beschluss des Rekursgerichts ON 18 ist zulässig und berechtigt.
a) Gegenstand des Verfahrens ist die Entscheidung über den am 15. November 2002 beim Erstgericht eingebrachten Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels. Auf dieses Verfahren ist daher § 84 EO idFd EO-Novelle 2000 anzuwenden. Da es sich um einen Schiedsspruch der Außenhandelsarbitrage bei der Wirtschaftskammer Jugoslawiens in Beograd handelt, erweisen sich die EuGVVO bzw. LGVÜ/EuGVÜ unbestritten als unanwendbar.a) Gegenstand des Verfahrens ist die Entscheidung über den am 15. November 2002 beim Erstgericht eingebrachten Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels. Auf dieses Verfahren ist daher Paragraph 84, EO idFd EO-Novelle 2000 anzuwenden. Da es sich um einen Schiedsspruch der Außenhandelsarbitrage bei der Wirtschaftskammer Jugoslawiens in Beograd handelt, erweisen sich die EuGVVO bzw. LGVÜ/EuGVÜ unbestritten als unanwendbar.
Vor der EO-Novelle 1995 - und vor der Geltung von LGVÜ/EuGVÜ - wurde die Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung beim Widerspruch vom erkennenden Senat verneint (3 Ob 208/97b). Im folgenden Regime des § 84 Abs 3 EO idFd EO-Novelle 1995 war dann im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels die Wiedereinsetzung im Widerspruchsverfahren zulässig, weil dieses von Anfang an ein Erkenntnisverfahren (3 Ob 87/97h = SZ 70/119 = RZ 1998/14 = ZIK 1998, 140 = ZfRV 1998, 36 = RPflSlgE 1997/122; 3 Ob 208/97b; RIS-Justiz RS0108043; Jakusch in Angst, EO, § 84 Rz 6; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 58 Rz 7 mwN) und nicht ein solches nach der EO war, im Verfahren über den Widerspruch nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden war und die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten (§§ 431 ff ZPO) anzuwenden waren; dazu zählen nach § 431 Abs 1 ZPO auch die §§ 146 ff ZPO. Seit der EO-Novelle 2000 ist als Rechtsbehelf im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels nur mehr ein zweiseitiger Rekurs mit Neuerungserlaubnis vorgesehen (Jakusch aaO Rz 17 ff; Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 84 Rz 4 ff), wobei die Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Frist nicht geregelt wurde und auch der früher beim Widerspruch vorgesehene Verweis auf die Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten entfiel.Vor der EO-Novelle 1995 - und vor der Geltung von LGVÜ/EuGVÜ - wurde die Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung beim Widerspruch vom erkennenden Senat verneint (3 Ob 208/97b). Im folgenden Regime des Paragraph 84, Absatz 3, EO idFd EO-Novelle 1995 war dann im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels die Wiedereinsetzung im Widerspruchsverfahren zulässig, weil dieses von Anfang an ein Erkenntnisverfahren (3 Ob 87/97h = SZ 70/119 = RZ 1998/14 = ZIK 1998, 140 = ZfRV 1998, 36 = RPflSlgE 1997/122; 3 Ob 208/97b; RIS-Justiz RS0108043; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 84, Rz 6; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 58, Rz 7 mwN) und nicht ein solches nach der EO war, im Verfahren über den Widerspruch nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden war und die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten (Paragraphen 431, ff ZPO) anzuwenden waren; dazu zählen nach Paragraph 431, Absatz eins, ZPO auch die Paragraphen 146, ff ZPO. Seit der EO-Novelle 2000 ist als Rechtsbehelf im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels nur mehr ein zweiseitiger Rekurs mit Neuerungserlaubnis vorgesehen (Jakusch aaO Rz 17 ff; Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 84, Rz 4 ff), wobei die Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Frist nicht geregelt wurde und auch der früher beim Widerspruch vorgesehene Verweis auf die Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten entfiel.
In den Gesetzesmaterialien zur EO-Novelle 2000 findet sich zur Frage, ob nun im Verfahren über die Vollstreckbarkeit ausländischer Exekutionstitel § 58 Abs 2 EO weiter gilt oder nun nicht mehr gilt, keine Erläuterung. Die Lehre bietet folgendes Bild: Burgstaller/Höllwerth (aaO § 84 Rz 12) und Burgstaller/Neumayr (Internationales Zivilverfahrensrecht II Art 43 EuGV[V]O Rz 11) führen hiezu aus, die Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rekursfrist erscheine zweifelhaft; der Gesetzgeber habe diese Frage allenfalls nicht ausreichend bedacht. Sie wäre unter dem Gesichtspunkt zu verneinen, dass dieser Rechtsbehelf einen Rekurs im Exekutionsverfahren darstelle und der Gesetzgeber für diesen Fall keine Ausnahme in § 58 Abs 2 EO normiert habe. Für eine Zulässigkeit der Wiedereinsetzung könnte der Verweis im § 84 EO auf § 521a ZPO, also auf eine zivilprozessuale Rechtsmittelvorschrift, sprechen; dazu komme das europarechtliche Argument, dass sich der Rechtsbehelf nach Art 43 Abs 3 EuGVVO (ebenso Art 37 Abs 1 EuGVÜ/LGVÜ) nach den für das streitige Verfahren maßgeblichen Vorschriften zu richten habe. Letztlich sprächen auch teleologische Überlegungen für die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung: Auch außerhalb Europas (oder des Anwendungsbereichs des EuGVÜ) erlassene Exekutionstitel würden, wenn sie überhaupt für vollstreckbar erklärt werden könnten, nur auf ganz fundamentale Fehler geprüft. Die Wahrnehmung solcher Fehler solle aber nicht an kleinen Verfahrensfehlern oder gar völlig unverschuldeten Versäumnissen der Parteien scheitern. Die Erwägungen, die sonst das Verbot der Wiedereinsetzung im Exekutionsverfahren zur Vollstreckung inländischer Titel tragen könnten, erschienen hier nicht zutreffend. Denn bei inländischen Titeln habe die Partei außerhalb des Exekutionsverfahrens Möglichkeiten, sich mit Hilfe der ZPO gegen gravierende Mängel zu wehren, etwa mit Nichtigkeitsklage, Impugnationsklage oder Aufhebungsklage nach § 595 ZPO, und dann die Exekution einstellen zu lassen. Bei ausländischen Titeln müssten aber derartige gravierende Mängel im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung geprüft werden können. G. Kodek (in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2, Art 43 EuGVVO Rz 25) bezeichnet es als unklar, ob eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rekursfrist zulässig sei. Eine ausdrückliche Bestimmung fehle. Die Frage hänge vom Umfang des Verweises des Art 43 Abs 2 EuGVVO auf "Verfahren mit beiderseitigem Gehör" ab; verstehe man diesen nur als Erfordernis der Gehörgewährung, sei nach § 58 Abs 2 EO daher wohl die Wiedereinsetzung unzulässig.In den Gesetzesmaterialien zur EO-Novelle 2000 findet sich zur Frage, ob nun im Verfahren über die Vollstreckbarkeit ausländischer Exekutionstitel Paragraph 58, Absatz 2, EO weiter gilt oder nun nicht mehr gilt, keine Erläuterung. Die Lehre bietet folgendes Bild: Burgstaller/Höllwerth (aaO Paragraph 84, Rz 12) und Burgstaller/Neumayr (Internationales Zivilverfahrensrecht römisch zwei Artikel 43, EuGV[V]O Rz 11) führen hiezu aus, die Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rekursfrist erscheine zweifelhaft; der Gesetzgeber habe diese Frage allenfalls nicht ausreichend bedacht. Sie wäre unter dem Gesichtspunkt zu verneinen, dass dieser Rechtsbehelf einen Rekurs im Exekutionsverfahren darstelle und der Gesetzgeber für diesen Fall keine Ausnahme in Paragraph 58, Absatz 2, EO normiert habe. Für eine Zulässigkeit der Wiedereinsetzung könnte der Verweis im Paragraph 84, EO auf Paragraph 521 a, ZPO, also auf eine zivilprozessuale Rechtsmittelvorschrift, sprechen; dazu komme das europarechtliche Argument, dass sich der Rechtsbehelf nach Artikel 43, Absatz 3, EuGVVO (ebenso Artikel 37, Absatz eins, EuGVÜ/LGVÜ) nach den für das streitige Verfahren maßgeblichen Vorschriften zu richten habe. Letztlich sprächen auch teleologische Überlegungen für die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung: Auch außerhalb Europas (oder des Anwendungsbereichs des EuGVÜ) erlassene Exekutionstitel würden, wenn sie überhaupt für vollstreckbar erklärt werden könnten, nur auf ganz fundamentale Fehler geprüft. Die Wahrnehmung solcher Fehler solle aber nicht an kleinen Verfahrensfehlern oder gar völlig unverschuldeten Versäumnissen der Parteien scheitern. Die Erwägungen, die sonst das Verbot der Wiedereinsetzung im Exekutionsverfahren zur Vollstreckung inländischer Titel tragen könnten, erschienen hier nicht zutreffend. Denn bei inländischen Titeln habe die Partei außerhalb des Exekutionsverfahrens Möglichkeiten, sich mit Hilfe der ZPO gegen gravierende Mängel zu wehren, etwa mit Nichtigkeitsklage, Impugnationsklage oder Aufhebungsklage nach Paragraph 595, ZPO, und dann die Exekution einstellen zu lassen. Bei ausländischen Titeln müssten aber derartige gravierende Mängel im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung geprüft werden können. G. Kodek (in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2, Artikel 43, EuGVVO Rz 25) bezeichnet es als unklar, ob eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rekursfrist zulässig sei. Eine ausdrückliche Bestimmung fehle. Die Frage hänge vom Umfang des Verweises des Artikel 43, Absatz 2, EuGVVO auf "Verfahren mit beiderseitigem Gehör" ab; verstehe man diesen nur als Erfordernis der Gehörgewährung, sei nach Paragraph 58, Absatz 2, EO daher wohl die Wiedereinsetzung unzulässig.
Der erkennende Senat hat hiezu erwogen:
§ 58 Abs 2 EO regelt die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung im Exekutionsverfahren. Danach findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens einer Frist oder einer Tagsatzung nicht statt; dies gilt jedoch nicht für die im Laufe eines Exekutionsverfahrens oder aus Anlass desselben sich ergebenden Prozesse, die nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu verhandeln und zu entscheiden sind. Das Verbot der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt danach für das Exekutionsverfahren einschließlich des Provisorialverfahrens, nicht aber für die sich aus Anlass eines Exekutionsverfahrens ergebenden Prozesse, also insbesondere die Klagen nach den §§ 35 bis 37 EO (Jakusch aaO § 58 Rz 3 f). Für die in den §§ 79 bis 86 EO geregelte "Vollstreckbarerklärung und Anerkennung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden" fehlt - wie bereits ausgeführt - seit der EO-Novelle 2000 eine ausdrückliche Regelung. Bei der Beurteilung, ob das Verbot der Wiedereinsetzung gemäß § 58 Abs 2 EO auch für dieses Verfahren gilt, ist vorerst das Fehlen jeglichen Anhaltspunkts dafür hervorzuheben, dass der Gesetzgeber den gänzlichen Wegfall der Wiedereinsetzung, die vorher beim Widerspruch gegen den Beschluss auf Vollstreckbarerklärung zulässig war, beabsichtigt hätte (vgl. Burgstaller/Höllwerth aaO; Burgstaller/Neumayr aaO). Der Verweis des § 84 Abs 1 EO auf § 521a ZPO bildet (entgegen diesen Autoren) an sich keine ausreichende Grundlage für die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung, weil in dieser Bestimmung nur die Zweiseitigkeit des Rekurses geregelt ist, was aber nicht zwingend die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung nach sich ziehen muss. Wohl aber ist maßgeblich, dass über die Vollstreckbarerklärung und die Anerkennung ausländischer Exekutionstitel in einem von der Exekutionsbewilligung losgelösten Verfahren zu entscheiden ist (Jakusch aaO § 79 Rz 1). Die Vollstreckbarerklärung ist kein Teil des Exekutionsverfahrens, sondern eine im Inland nach inländischem Recht geführte, allerdings ein selbständiges Verfahren bildende Ergänzung zum ausländischen Erkenntnisverfahren (Jakusch aaO § 79 Rz 2).Paragraph 58, Absatz 2, EO regelt die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung im Exekutionsverfahren. Danach findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens einer Frist oder einer Tagsatzung nicht statt; dies gilt jedoch nicht für die im Laufe eines Exekutionsverfahrens oder aus Anlass desselben sich ergebenden Prozesse, die nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu verhandeln und zu entscheiden sind. Das Verbot der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt danach für das Exekutionsverfahren einschließlich des Provisorialverfahrens, nicht aber für die sich aus Anlass eines Exekutionsverfahrens ergebenden Prozesse, also insbesondere die Klagen nach den Paragraphen 35 bis 37 EO (Jakusch aaO Paragraph 58, Rz 3 f). Für die in den Paragraphen 79 bis 86 EO geregelte "Vollstreckbarerklärung und Anerkennung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden" fehlt - wie bereits ausgeführt - seit der EO-Novelle 2000 eine ausdrückliche Regelung. Bei der Beurteilung, ob das Verbot der Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, EO auch für dieses Verfahren gilt, ist vorerst das Fehlen jeglichen Anhaltspunkts dafür hervorzuheben, dass der Gesetzgeber den gänzlichen Wegfall der Wiedereinsetzung, die vorher beim Widerspruch gegen den Beschluss auf Vollstreckbarerklärung zulässig war, beabsichtigt hätte vergleiche Burgstaller/Höllwerth aaO; Burgstaller/Neumayr aaO). Der Verweis des Paragraph 84, Absatz eins, EO auf Paragraph 521 a, ZPO bildet (entgegen diesen Autoren) an sich keine ausreichende Grundlage für die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung, weil in dieser Bestimmung nur die Zweiseitigkeit des Rekurses geregelt ist, was aber nicht zwingend die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung nach sich ziehen muss. Wohl aber ist maßgeblich, dass über die Vollstreckbarerklärung und die Anerkennung ausländischer Exekutionstitel in einem von der Exekutionsbewilligung losgelösten Verfahren zu entscheiden ist (Jakusch aaO Paragraph 79, Rz 1). Die Vollstreckbarerklärung ist kein Teil des Exekutionsverfahrens, sondern eine im Inland nach inländischem Recht geführte, allerdings ein selbständiges Verfahren bildende Ergänzung zum ausländischen Erkenntnisverfahren (Jakusch aaO Paragraph 79, Rz 2).
Für dieses Verfahren besteht keine Notwendigkeit des Ausschlusses der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zutreffend sind die von Burgstaller/Höllwerth (aaO) und Burgstaller/Neumayr (aaO) angestellten teleologischen Überlegungen zu Rechtsschutzdefiziten, wonach im Gegensatz zu inländischen Exekutionstiteln, bei denen sich der Verpflichtete auch außerhalb des Exekutionsverfahrens gegen gravierende Mängel wehren kann, etwa mit Nichtigkeits-, Impugnations- oder Aufhebungsklage gemäß § 595 ZPO, bei ausländischen Titeln nur ganz fundamentale Fehler, und zwar ausschließlich im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung, geprüft werden können, weshalb dort das Verbot der Wiedereinsetzung nicht als gerechtfertigt angesehen werden kann. Demnach gilt der Ausschluss der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 58 Abs 2 EO nicht im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach §§ 79 ff EO, und zwar unabhängig davon, ob die EuGVVO, die LGVÜ/EuGVÜ oder sonst ein Vollstreckungsabkommen (in casu: Vertrag zwischen der Volksrepublik Jugoslawien und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen in Handelssachen BGBl 1961/115) anzuwenden sind oder nicht.Für dieses Verfahren besteht keine Notwendigkeit des Ausschlusses der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zutreffend sind die von Burgstaller/Höllwerth (aaO) und Burgstaller/Neumayr (aaO) angestellten teleologischen Überlegungen zu Rechtsschutzdefiziten, wonach im Gegensatz zu inländischen Exekutionstiteln, bei denen sich der Verpflichtete auch außerhalb des Exekutionsverfahrens gegen gravierende Mängel wehren kann, etwa mit Nichtigkeits-, Impugnations- oder Aufhebungsklage gemäß Paragraph 595, ZPO, bei ausländischen Titeln nur ganz fundamentale Fehler, und zwar ausschließlich im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung, geprüft werden können, weshalb dort das Verbot der Wiedereinsetzung nicht als gerechtfertigt angesehen werden kann. Demnach gilt der Ausschluss der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 58, Absatz 2, EO nicht im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach Paragraphen 79, ff EO, und zwar unabhängig davon, ob die EuGVVO, die LGVÜ/EuGVÜ oder sonst ein Vollstreckungsabkommen (in casu: Vertrag zwischen der Volksrepublik Jugoslawien und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen in Handelssachen BGBl 1961/115) anzuwenden sind oder nicht.
Klarzustellen ist aber, dass § 84 Abs 1 EO mit der Regelung eines zweiseitigen Rekurses und einer einmonatigen Rekurs- und Rekursbeantwortungsfrist nur für den Rekurs gegen einen Beschluss über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung gilt, nicht jedoch für die Rekurse gegen andere im Vollstreckbarerklärungsverfahren ergehende Beschlüsse. Für den Rekurs gegen den Beschluss auf Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach §§ 79 ff EO gilt demnach die 14-tägige Rekursfrist des § 148 Abs 2 ZPO. Ein solcher Rekurs ist bei dem Gericht einzubringen, das die anzufechtende Entscheidung gefällt hat (Deixler-Hübner in Fasching2 § 153 ZPO Rz 1). Wird daher - wie hier - der Wiedereinsetzungsantrag an das Rekursgericht gestellt (§ 148 Abs 1 ZPO), dann ist gegen dessen Ab- oder Zurückweisungsbeschluss der Rekurs zulässig (Deixler-Hübner aaO § 153 ZPO Rz 4 mwN). Der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den ihren Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Beschluss des Rekursgerichts, das insoweit funktionell als Erstgericht entschieden hat, ist somit zulässig.Klarzustellen ist aber, dass Paragraph 84, Absatz eins, EO mit der Regelung eines zweiseitigen Rekurses und einer einmonatigen Rekurs- und Rekursbeantwortungsfrist nur für den Rekurs gegen einen Beschluss über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung gilt, nicht jedoch für die Rekurse gegen andere im Vollstreckbarerklärungsverfahren ergehende Beschlüsse. Für den Rekurs gegen den Beschluss auf Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach Paragraphen 79, ff EO gilt demnach die 14-tägige Rekursfrist des Paragraph 148, Absatz 2, ZPO. Ein solcher Rekurs ist bei dem Gericht einzubringen, das die anzufechtende Entscheidung gefällt hat (Deixler-Hübner in Fasching2 Paragraph 153, ZPO Rz 1). Wird daher - wie hier - der Wiedereinsetzungsantrag an das Rekursgericht gestellt (Paragraph 148, Absatz eins, ZPO), dann ist gegen dessen Ab- oder Zurückweisungsbeschluss der Rekurs zulässig (Deixler-Hübner aaO Paragraph 153, ZPO Rz 4 mwN). Der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den ihren Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Beschluss des Rekursgerichts, das insoweit funktionell als Erstgericht entschieden hat, ist somit zulässig.
b) Der Rekurs der verpflichteten Partei ist auch berechtigt.
Die verpflichtete Partei versäumte die ihr vom Rekursgericht eingeräumte Frist zur Stellungnahme zur Rekursbeantwortung der betreibenden Partei (zur Zulässigkeit der Einräumung einer solchen Stellungnahme G. Kodek aaO Art 43 EuGVVO Rz 5) deshalb, weil sie ihren Schriftsatz nicht beim Rekurs-, sondern beim Erstgericht einbrachte. Hervorzuheben ist dabei, dass im zweitinstanzlichen Beschluss, mit dem die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt wurde, nicht angeführt ist, ob die Stellungnahme beim Rekurs- oder beim Erstgericht einzubringen ist.Die verpflichtete Partei versäumte die ihr vom Rekursgericht eingeräumte Frist zur Stellungnahme zur Rekursbeantwortung der betreibenden Partei (zur Zulässigkeit der Einräumung einer solchen Stellungnahme G. Kodek aaO Artikel 43, EuGVVO Rz 5) deshalb, weil sie ihren Schriftsatz nicht beim Rekurs-, sondern beim Erstgericht einbrachte. Hervorzuheben ist dabei, dass im zweitinstanzlichen Beschluss, mit dem die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt wurde, nicht angeführt ist, ob die Stellungnahme beim Rekurs- oder beim Erstgericht einzubringen ist.
Die verpflichtete Partei hat in ihrem beim gemäß § 148 Abs 1 ZPO funktional zuständigen Rekursgericht (vgl. Deixler-Hübner aaO § 148 ZPO Rz 1 ff) als dem Gericht, bei welchem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war, eingebrachten fristgerechten Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht, es treffe ihren Rechtsvertreter an diesem Irrtum kein Verschulden, allenfalls nur ein leichtes Verschulden iSd § 146 Abs 1 ZPO, weil keine Vorschrift existiere, bei welchem Gericht die Stellungnahme zur Rekursbeantwortung der Gegenseite im Vollstreckbarerklärungsverfahren einzubringen sei.Die verpflichtete Partei hat in ihrem beim gemäß Paragraph 148, Absatz eins, ZPO funktional zuständigen Rekursgericht vergleiche Deixler-Hübner aaO Paragraph 148, ZPO Rz 1 ff) als dem Gericht, bei welchem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war, eingebrachten fristgerechten Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht, es treffe ihren Rechtsvertreter an diesem Irrtum kein Verschulden, allenfalls nur ein leichtes Verschulden iSd Paragraph 146, Absatz eins, ZPO, weil keine Vorschrift existiere, bei welchem Gericht die Stellungnahme zur Rekursbeantwortung der Gegenseite im Vollstreckbarerklärungsverfahren einzubringen sei.
Gemäß § 146 Abs 1 ZPO ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis u.a. an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde, wobei ein minderer Grad des Versehens, das heißt leichte Fahrlässigkeit, die Wiedereinsetzung nicht hindert. Leichte Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Fehler auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich unterläuft, als grob fahrlässig ist hingegen ein Verhalten dann zu bewerten, wenn dieses auf auffallende Sorglosigkeit des Wiedereinsetzungswerbers zurückzuführen ist, der Fehler also einem ordentlichem Menschen in dieser Form regelmäßig nicht passiert. Stets ist aber im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse zu entscheiden, ob das sorgfaltswidrige Verhalten erheblich von dem eines maßgerechten Durchschnittsmenschen abweicht. Dabei ist an rechtskundige Personen, insbesondere an Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen, als an rechtsunkundige Parteien. Rechtsanwälte sind daher am Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB zu messen (Deixler-Hübner aaO § 146 Rz 55 mit Nachweis der Rsp). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts kann aber hier dem Verpflichtetenvertreter nur leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden, wenn er die ihm vom Rekursgericht freigestellte Stellungnahme nicht an dieses, sondern an das Erstgericht adressierte, zumal dazu eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung wie bei Rekurs und Rekursbeantwortung fehlt.Gemäß Paragraph 146, Absatz eins, ZPO ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis u.a. an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde, wobei ein minderer Grad des Versehens, das heißt leichte Fahrlässigkeit, die Wiedereinsetzung nicht hindert. Leichte Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Fehler auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich unterläuft, als grob fahrlässig ist hingegen ein Verhalten dann zu bewerten, wenn dieses auf auffallende Sorglosigkeit des Wiedereinsetzungswerbers zurückzuführen ist, der Fehler also einem ordentlichem Menschen in dieser Form regelmäßig nicht passiert. Stets ist aber im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse zu entscheiden, ob das sorgfaltswidrige Verhalten erheblich von dem eines maßgerechten Durchschnittsmenschen abweicht. Dabei ist an rechtskundige Personen, insbesondere an Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen, als an rechtsunkundige Parteien. Rechtsanwälte sind daher am Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB zu messen (Deixler-Hübner aaO Paragraph 146, Rz 55 mit Nachweis der Rsp). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts kann aber hier dem Verpflichtetenvertreter nur leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden, wenn er die ihm vom Rekursgericht freigestellte Stellungnahme nicht an dieses, sondern an das Erstgericht adressierte, zumal dazu eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung wie bei Rekurs und Rekursbeantwortung fehlt.
Dem Wiedereinsetzungsantrag der verpflichteten Partei ist daher in Abänderung der Entscheidung des Rekursgerichts (funktionell als Erstgericht) ON 18 Folge zu geben und damit nicht nur dieser Beschluss, sondern zwingend auch - wegen des inhaltlichen Zusammenhangs (die Gegenstand der Stellungnahme der verpflichteten Partei ON 16 bildenden strittigen Tatfragen sind Voraussetzung für die Behandlung der Rekurse beider Parteien gegen den erstinstanzlichen Beschluss) - die gesamte Rekursentscheidung ON 14 aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm § 154 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 154, ZPO.
Ad II.): Die verpflichtete Partei ist mit ihrem Revisionsrekurs ON 23 gegen den bereits auf Grund der bewilligten Wiedereinsetzung aufgehobenen rekursgerichtlichen Beschluss ON 14 auf die obige Entscheidung zu verweisen. Die zweite Instanz wird somit bei seiner neuerlichen Entscheidung über die Rekurse beider Parteien die Stellungnahme der verpflichteten Partei ON 16 zur Rekursbeantwortung der betreibenden Partei zu berücksichtigen haben.Ad römisch zwei.): Die verpflichtete Partei ist mit ihrem Revisionsrekurs ON 23 gegen den bereits auf Grund der bewilligten Wiedereinsetzung aufgehobenen rekursgerichtlichen Beschluss ON 14 auf die obige Entscheidung zu verweisen. Die zweite Instanz wird somit bei seiner neuerlichen Entscheidung über die Rekurse beider Parteien die Stellungnahme der verpflichteten Partei ON 16 zur Rekursbeantwortung der betreibenden Partei zu berücksichtigen haben.
Insoweit gründet sich die Kostenentscheidung auf § 78 EO iVm § 52 ZPO.Insoweit gründet sich die Kostenentscheidung auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 52, ZPO.