Rechtssatz RS0118764
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118764
Geschäftszahl
3Ob175/03m (3Ob214/03x)
Entscheidungsdatum
25.03.2004
Rechtssatz
Der Ausschluss der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 58 Abs 2 EO gilt nicht im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach §§ 79 ff EO, und zwar unabhängig davon, ob die EuGVVO, die LGVÜ/EuGVÜ oder sonst ein Vollstreckungsabkommen (in casu: Vertrag zwischen der Volksrepublik Jugoslawien und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen in Handelssachen BGBl 1961/115) anzuwenden sind oder nicht.Der Ausschluss der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 58, Absatz 2, EO gilt nicht im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach Paragraphen 79, ff EO, und zwar unabhängig davon, ob die EuGVVO, die LGVÜ/EuGVÜ oder sonst ein Vollstreckungsabkommen (in casu: Vertrag zwischen der Volksrepublik Jugoslawien und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen in Handelssachen BGBl 1961/115) anzuwenden sind oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118764
Dokumentnummer
JJR_20040325_OGH0002_0030OB00175_03M0000_001