Der Rekurs ist im Sinne des Eventualantrages berechtigt.
Gemäß § 146 ZPO ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde, wenn dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozeßhandlung zur Folge hatte, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei (oder ihrem Vertreter) ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der letzte Halbsatz wurde durch die ZVN 1983 eingefügt, weil die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von den Gerichten gelegentlich sehr streng gehandhabt worden war und ein "unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis" vielfach nur dann angenommen wurde, wenn der säumigen Partei keinerlei Verschulden angelastet werden konnte. Der Verschuldensgrad ist dem § 2 DHG zu entnehmen (JA 1337 BlgNR 15. GP, 10). Grobes Verschulden im Sinne des § 2 DHG liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Schädiger die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher und damit auffallender Weise vernachlässigt; es muß sich um ein Versehen handeln, das mit Rücksicht auf die Schwere und Häufigkeit nur bei besonders nachlässigen und leichtsinnigen Menschen vorkommt und den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich vorhersehbar macht (9 Ob A 223/88 mwN; 8 Ob A 274, 275/94).Gemäß Paragraph 146, ZPO ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde, wenn dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozeßhandlung zur Folge hatte, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei (oder ihrem Vertreter) ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der letzte Halbsatz wurde durch die ZVN 1983 eingefügt, weil die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von den Gerichten gelegentlich sehr streng gehandhabt worden war und ein "unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis" vielfach nur dann angenommen wurde, wenn der säumigen Partei keinerlei Verschulden angelastet werden konnte. Der Verschuldensgrad ist dem Paragraph 2, DHG zu entnehmen (JA 1337 BlgNR 15. GP, 10). Grobes Verschulden im Sinne des Paragraph 2, DHG liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Schädiger die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher und damit auffallender Weise vernachlässigt; es muß sich um ein Versehen handeln, das mit Rücksicht auf die Schwere und Häufigkeit nur bei besonders nachlässigen und leichtsinnigen Menschen vorkommt und den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich vorhersehbar macht (9 Ob A 223/88 mwN; 8 Ob A 274, 275/94).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß bereits aufgrund des Vorbringens im Antrag ein Wiedereinsetzungsgrund nicht vorliege, nicht beigetreten werden. Ein einmaliges Versehen kann durchaus auch einem sonst sorgfältigen Menschen unterlaufen, insbesondere wenn, bedingt durch eine durch außergewöhnlich Umstände sich ergebende Arbeitsüberlastung eine Ausnahmesituation vorliegt, die an ihn über das gewöhnliche Maß hinausgehende Anforderungen stellt. Der im Wiedereinsetzungsantrag behauptete Sachverhalt wäre aber durchaus geeignet, eine solche Ausnahmesituation zu begründen, die die Annahme eines minderen Grades des Versehens an dem Fristversäumnis rechtfertigen könnte.
Einer Sachentscheidung über den Antrag steht aber entgegen, daß die Vorinstanzen, ausgehend von der von ihnen vertretenen Rechtsansicht, daß bereits der behauptete Sachverhalt einer Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegenstehe, eine Überprüfung der Antragsbehauptungen unterließen. Im weiteren Verfahren wird zu klären sein, wie die Führung der Terminvormerke in der Kanzlei der Beklagtenvertreter organisiert ist und ob sich aus besonderen Umständen am Tag der Zustellung über das übliche Maß hinausgehende Anforderungen an die Rechtsanwaltsanwärterin ergaben sowie ob diese tatsächlich bisher die ihr übertragenen Aufgaben klaglos erledigte, auch die Form der Terminkontrolle durch die Beklagtenvertreterin wird zu klären sein. Erst wenn diesbezüglich ein bescheinigter Sachverhalt feststeht, kann beurteilt werden, ob die Beklagtenvertreter ein grundsätzliches Organisationsverschulden trifft bzw welchem Grad des Versehens der unterlaufene Fehler entspricht.