Der gegen diese bestätigende Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Rekursbeschränkung des § 528 Abs 1 und Abs 2 Z 2 ZPO nach § 47 Abs 1 ASGG nicht anzuwenden ist und an deren Stelle sinngemäß die Bestimmungen des § 46 Abs 1 ASGG treten. Da es sich hier um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen handelt, ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach § 47 Abs 2 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig (10 ObS 238/94 mwN).Der gegen diese bestätigende Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Rekursbeschränkung des Paragraph 528, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nach Paragraph 47, Absatz eins, ASGG nicht anzuwenden ist und an deren Stelle sinngemäß die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG treten. Da es sich hier um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen handelt, ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 47, Absatz 2, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig (10 ObS 238/94 mwN).
Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Die im Revisionsrekurs neuerlich vorgebrachte, vom Rekursgericht verneinte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§§ 528a, 510 Abs 3 ZPO). Feststellungen, die aufgrund von Schlußfolgerungen gewonnen werden, sind nicht aktenwidrig (Kodek in Rechberger ZPO Rz 4 zu § 503 mwN).Die im Revisionsrekurs neuerlich vorgebrachte, vom Rekursgericht verneinte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, ZPO). Feststellungen, die aufgrund von Schlußfolgerungen gewonnen werden, sind nicht aktenwidrig (Kodek in Rechberger ZPO Rz 4 zu Paragraph 503, mwN).
Im Sinne des nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 146 Abs 1 ZPO ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert und durch die Versäumung von dieser Prozeßhandlung ausgeschlossen wurde, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Da die ZPO diesbezüglich nicht unterscheidet, ist die zitierte Bestimmung über die Partei auch auf deren Bevollmächtigte zu beziehen (10 ObS 238/94 mwN).Im Sinne des nach Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 146, Absatz eins, ZPO ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert und durch die Versäumung von dieser Prozeßhandlung ausgeschlossen wurde, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Da die ZPO diesbezüglich nicht unterscheidet, ist die zitierte Bestimmung über die Partei auch auf deren Bevollmächtigte zu beziehen (10 ObS 238/94 mwN).
Der Wiedereinsetzungswerber und sein Vertreter dürfen nicht auffallend sorglos gehandelt haben, also die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht extrem außer acht und etwas unbeachtet gelassen haben, was im konkreten Fall jedem leicht einleuchten mußte; dies ist dann der Fall, wenn einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden. Dabei ist an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtliche Verfahren beteiligte Personen. War die Versäumung voraussehbar und hätte sie durch ein der Partei zumutbares Verhalten abgewendet werden können, dann ist die Wiedereinsetzung zu verweigern (EvBl 1987/94; RZ 1989/69, RZ 1991/54 und 60; 10 ObS 201/93, 10 ObS 238/94).
Wenn auch eine einmaliges Versehen durchaus einem sonst sorgfältigen Menschen unterlaufen kann, insbesondere wenn, bedingt durch außergewöhnliche Umstände, eine Ausnahmesituation vorliegt, die an ihn über das gewöhnliche Maß hinausgehende Anforderungen stellt (9 ObA 174/95), so ist im vorliegenden Fall die mangelnde Kontrolle der durch die Sekretärin eingetragenen Frist nicht auf irgendeine Ausnahmesituation zurückzuführen, die nicht einmal behauptet wurde, sondern auf ein Versehen des rechtskundigen Parteienvertreters, der sich jedoch in seinem Antrag nur auf einen Fehler der sonst tüchtigen und zuverlässigen Sekretärin berief.
Richtig ist, daß bei der fehlerhaften Eintragung des letzten Tages der Revisionsfrist nicht beachtet wurde, daß in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Rechtsmittelfrist durch Gerichtsferien nicht verlängert wird. Ausschlaggebend für die Versäumung der Revisionsfrist war hier nicht die unrichtige Eintragung dieser Frist durch die Sekretärin und die verspätete Vorlage durch sie, sondern der Umstand, daß der Klagevertreter die während seines Urlaubes angefallenen Akten, darunter auch den gegenständlichen, nach seiner Rückkehr selbst durchsah, ihm aber der unrichtige Fristenvormerk nicht auffiel, er den Akt unverbessert der Sekretärin zurückgab und diese dann unter Wahrung des unrichtig eingetragenen Termines ihn verspätet dem Klagevertreter wieder vorlegte.
Da der Klagevertreter seinen Kanzleibetrieb so organisiert hat, daß zwar die Fristen von der Sekretärin vorgemerkt werden, er sich aber die Durchsicht der in seiner Abwesenheit angefallenen Akten vorbehielt, kann ihm die unrichtige Vornahme des Fristenvormerkes durch die Sekretärin nicht entschuldigen noch durfte er in diesem Falle auf die Richtigkeit des Vormerkes vertrauen.
Eine Durchsicht der Akten hätte keinen Sinn und wäre entbehrlich, wenn der Akt bloß nach der Rückkehr vom Urlaub der Sekretärin zur Wiedervorlage zum Vortermin zurückgegeben wird, ohne irgendeine Kontrolle vorzunehmen.
Es ist daher davon auszugehen, daß das Übersehen des unrichtigen Fristenvormerkes durch einen erfahrenen und qualifizierten Parteienvertreter, dessen Fristenüberwachung zu den wichtigsten Organisationsaufgaben einer Rechtsanwaltskanzlei gehört, durch eine zumutbare Kontrolle vermieden hätte werden können und daher das Maß des minderen Grades des Versehens überschreitet. Eine Ausnahmesituation wurde weder behauptet noch drängt sich eine solche aufgrund des bescheinigten Sachverhaltes auf.
Der Kostenausspruch beruht auf § 154 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 154, ZPO.