Rechtssatz RS0107806
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107806
Geschäftszahl
10ObS116/97z
Entscheidungsdatum
22.05.1997
Rechtssatz
War für die Versäumung der Revisionsfrist nicht die unrichtige Eintragung dieser Frist durch die Sekretärin und die verspätete Vorlage durch sie, sondern der Umstand ausschlaggebend, dass der Parteienvertreter die während seines Urlaubes angefallenen Akten nach seiner Rückkehr selbst durchsah, ihm aber der unrichtige Fristenvormerk nicht auffiel, er den Akt unverbessert der Sekretärin zurückgab und diese dann unter Wahrung des unrichtig eingetragenen Termines ihn verspätet dem Klagevertreter wieder vorlegte, so ist das Maß des minderen Grades des Versehens überschritten und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu bewilligen.
Schlagworte
Rechtsanwalt; auffallende Sorglosigkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107806
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020
Dokumentnummer
JJR_19970522_OGH0002_010OBS00116_97Z0000_001