Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0107806×

Rechtssatz RS0107806

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107806

Geschäftszahl

10ObS116/97z

Entscheidungsdatum

22.05.1997

Rechtssatz

War für die Versäumung der Revisionsfrist nicht die unrichtige Eintragung dieser Frist durch die Sekretärin und die verspätete Vorlage durch sie, sondern der Umstand ausschlaggebend, dass der Parteienvertreter die während seines Urlaubes angefallenen Akten nach seiner Rückkehr selbst durchsah, ihm aber der unrichtige Fristenvormerk nicht auffiel, er den Akt unverbessert der Sekretärin zurückgab und diese dann unter Wahrung des unrichtig eingetragenen Termines ihn verspätet dem Klagevertreter wieder vorlegte, so ist das Maß des minderen Grades des Versehens überschritten und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu bewilligen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwalt; auffallende Sorglosigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107806

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020

Dokumentnummer

JJR_19970522_OGH0002_010OBS00116_97Z0000_001