Wie ausgeführt, ist seitens der beklagten Partei (bereits seit dem Berufungsverfahren) unbekämpft und damit unstrittig, daß die Klägerin einen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und einen außergewöhnlichen Pflegeaufwand im Sinne des § 6 der Einstufungsverordnung (EinstV) hat. Dies rechtfertigt nach § 4 Abs 2 BPGG zunächst jedenfalls ein - von der beklagten Partei bereits in ihrer Berufung seit dem 1.5.1997 anerkanntes - Pflegegeld in Höhe der Stufe 5. Die Revisionswerberin wendet sich ja ausschließlich dagegen, daß zu diesem Pflegeaufwand noch das Erfordernis einer dauernden Beaufsichtigung oder eines gleichzuachtenden Pflegeaufwandes hinzukäme.Wie ausgeführt, ist seitens der beklagten Partei (bereits seit dem Berufungsverfahren) unbekämpft und damit unstrittig, daß die Klägerin einen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und einen außergewöhnlichen Pflegeaufwand im Sinne des Paragraph 6, der Einstufungsverordnung (EinstV) hat. Dies rechtfertigt nach Paragraph 4, Absatz 2, BPGG zunächst jedenfalls ein - von der beklagten Partei bereits in ihrer Berufung seit dem 1.5.1997 anerkanntes - Pflegegeld in Höhe der Stufe 5. Die Revisionswerberin wendet sich ja ausschließlich dagegen, daß zu diesem Pflegeaufwand noch das Erfordernis einer dauernden Beaufsichtigung oder eines gleichzuachtenden Pflegeaufwandes hinzukäme.
Für das Ausmaß des Pflegegeldes ab Stufe 5 sind nach § 4 Abs 2 BPGG zusätzlich zu einem zeitlichen Mindestaufwand von 180 Stunden auch noch andere Kriterien maßgebend. Diese sollen offenbar das Erfordernis besonders qualifizierter Pflege indizieren, sind allerdings zum Teil nur recht vage umschrieben. So wird für die Stufe 5 ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand verlangt. Dieser liegt nach § 6 EinstV vor, wenn die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson, nicht jedoch deren dauernde Anwesenheit erforderlich ist. Dauernde Bereitschaft ist dahingehend zu verstehen, daß der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt (Gruber/Pallinger, BPGG § 4 Rz 56; 10 ObS 101/97v). Für die Gewährung eines Pflegegeldes in Höhe der Stufe 6 ist - wiederum zusätzlich zum 180 Stunden im Monatsdurchschnitt übersteigenden zeitlichen Aufwand - eine dauernde Beaufsichtigung des Pflegebedürftigen oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand erforderlich. Die Einordnung in Stufe 6 sollte nach der Regierungsvorlage zum BPGG (776 BlgNr 18. GP) nur bei Vorliegen des Erfordernisses der dauernden Beaufsichtigung zulässig sein. Dieser Tatbestand betrifft in erster Linie Pflegebedürftige mit - wie hier im Vordergrund stehender - geistiger oder psychischer Behinderung. Durch die im Ausschuß für Arbeit und Soziales vorgenommene Erweiterung der Anspruchsvoraussetzungen für die Stufe 6 durch die Wortfolge "oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand" sollte auch körperlich behinderten Menschen der Zugang zu dieser Stufe ermöglicht werden (908 BlgNR 18. GP, 4). Unter dauernder Beaufsichtigung ist hiebei nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Notwendigkeit einer weitgehend permanenten Anwesenheit einer Pflegeperson im Wohnbereich bzw in unmittelbarer Nähe des Pflegebedürftigen zu verstehen (Gruber/Pallinger, aaO Rz 57; 10 ObS 2468/96f, 10 ObS 101/97v, 10 ObS 33/98w). Die dauernde Beaufsichtigung eines Pflegebedürftigen wird vor allem dann erforderlich sein, wenn im Einzelfall besonders häufig und/oder besonders dringend (zB wegen sonstiger Selbstgefährdung) ein Bedarf nach fremder Hilfe auftritt. Nach den Richtlinien des Hauptverbandes für die einheitliche Anwendung des BPGG nach § 31 Abs 5 Z 23 ASVG, SozSi 1994, 686, welche allerdings nach der wiederholt dargelegten Auffassung des Senates für Gerichte nicht bindend sind (ausführlich SSV-NF 10/131 = SZ 69/278), wird ein dem Erfordernis dauernder Beaufsichtigung gleichzuachtender Zustand dann angenommen, wenn eine intensive, zeitlich unkoordinierbare Pflegeleistung beim immobilen oder mobilen Pflegebedürftigen zu erbringen ist (§ 17 Abs 2 Z 3 lit b dieser Richtlinien); diese Umschreibung der Erfordernisse für eine Einstufung in die Stufe 6 deckt sich im wesentlichen - ungeachtet der Frage der Bindung dieser Richtlinien für die Gerichte - mit der Auffassung des Obersten Gerichtshofes (10 ObS 101/97v, 10 ObS 33/98w).Für das Ausmaß des Pflegegeldes ab Stufe 5 sind nach Paragraph 4, Absatz 2, BPGG zusätzlich zu einem zeitlichen Mindestaufwand von 180 Stunden auch noch andere Kriterien maßgebend. Diese sollen offenbar das Erfordernis besonders qualifizierter Pflege indizieren, sind allerdings zum Teil nur recht vage umschrieben. So wird für die Stufe 5 ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand verlangt. Dieser liegt nach Paragraph 6, EinstV vor, wenn die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson, nicht jedoch deren dauernde Anwesenheit erforderlich ist. Dauernde Bereitschaft ist dahingehend zu verstehen, daß der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt (Gruber/Pallinger, BPGG Paragraph 4, Rz 56; 10 ObS 101/97v). Für die Gewährung eines Pflegegeldes in Höhe der Stufe 6 ist - wiederum zusätzlich zum 180 Stunden im Monatsdurchschnitt übersteigenden zeitlichen Aufwand - eine dauernde Beaufsichtigung des Pflegebedürftigen oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand erforderlich. Die Einordnung in Stufe 6 sollte nach der Regierungsvorlage zum BPGG (776 BlgNr 18. Gesetzgebungsperiode nur bei Vorliegen des Erfordernisses der dauernden Beaufsichtigung zulässig sein. Dieser Tatbestand betrifft in erster Linie Pflegebedürftige mit - wie hier im Vordergrund stehender - geistiger oder psychischer Behinderung. Durch die im Ausschuß für Arbeit und Soziales vorgenommene Erweiterung der Anspruchsvoraussetzungen für die Stufe 6 durch die Wortfolge "oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand" sollte auch körperlich behinderten Menschen der Zugang zu dieser Stufe ermöglicht werden (908 BlgNR 18. GP, 4). Unter dauernder Beaufsichtigung ist hiebei nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Notwendigkeit einer weitgehend permanenten Anwesenheit einer Pflegeperson im Wohnbereich bzw in unmittelbarer Nähe des Pflegebedürftigen zu verstehen (Gruber/Pallinger, aaO Rz 57; 10 ObS 2468/96f, 10 ObS 101/97v, 10 ObS 33/98w). Die dauernde Beaufsichtigung eines Pflegebedürftigen wird vor allem dann erforderlich sein, wenn im Einzelfall besonders häufig und/oder besonders dringend (zB wegen sonstiger Selbstgefährdung) ein Bedarf nach fremder Hilfe auftritt. Nach den Richtlinien des Hauptverbandes für die einheitliche Anwendung des BPGG nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 23, ASVG, SozSi 1994, 686, welche allerdings nach der wiederholt dargelegten Auffassung des Senates für Gerichte nicht bindend sind (ausführlich SSV-NF 10/131 = SZ 69/278), wird ein dem Erfordernis dauernder Beaufsichtigung gleichzuachtender Zustand dann angenommen, wenn eine intensive, zeitlich unkoordinierbare Pflegeleistung beim immobilen oder mobilen Pflegebedürftigen zu erbringen ist (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, dieser Richtlinien); diese Umschreibung der Erfordernisse für eine Einstufung in die Stufe 6 deckt sich im wesentlichen - ungeachtet der Frage der Bindung dieser Richtlinien für die Gerichte - mit der Auffassung des Obersten Gerichtshofes (10 ObS 101/97v, 10 ObS 33/98w).
Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen ist ein derart weitgehend permanentes Anwesenheitserfordernis einer Pflegeperson im Wohnbereich bzw in unmittelbarer Nähe der pflegebedürftigen und seit ihrem Oberschenkelbruch zufolge ständiger Bettlägerigkeit immobilen Klägerin nicht erforderlich. Dies ergibt sich bereits aus der Feststellung eines Bereitschaftserfordernisses mit einer Verfügbarkeit innerhalb von 10 bis 15 Minuten bzw Erbringung der erforderlichen Pflege in "6 bis 10 koordinierten Einheiten" (Seite 4 des Ersturteils = AS 69). Damit ist gerade gegenteilig zu den zuvor wiedergegebenen Richtlinienkriterien sichergestellt, daß bei der Klägerin eine zeitlich weitgehend koordinierte Pflegeleistung mit grundsätzlich zeitlich einteilbarer, wenngleich dauernder Bereitschaft, aber eben nicht Anwesenheit oder Beaufsichtigung, genügt. Damit sind aber bei ihr nur die Kriterien für die Pflegegeldstufe 5, nicht aber auch jene der höheren Stufe 6 erfüllt. Es erübrigt daher auch eine Auseinandersetzung, mit der in der Revision erörterten Frage der Benützung eines "Babyfons" (oder eines sonstigen technisch allenfalls möglichen "Warnsystems") mit einer Reichweite von über 200 m.
Damit erfüllt die Klägerin - zusammenfassend - nur die Voraussetzungen für ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 5 ab 1.5.1997. In Stattgebung der Revision waren damit die Urteile der Vorinstanzen wie aus dem Spruch zu ersehen abzuändern.
Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil der Klägerin mangels Erstattung einer Revisionsbeantwortung Kosten im Revisionsverfahren nicht erwachsen sind.