Unbestritten ist, daß der Kläger zur Fortbewegung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist und überdies einen deutlichen Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten aufweist; insoweit läßt die Beklagte in ihrer Revision unbekämpft, daß der Kläger nach § 8 Z 3 EinstV einen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und einen außergewöhnlichen Pflegeaufwand hat. Dies rechtfertigt nach § 4 Abs 2 BPGG jedenfalls ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 5. Die Revisionswerberin wendet sich ausschließlich dagegen, daß zu diesem Pflegeaufwand noch das Erfordernis einer dauernden Beaufsichtigung oder eines gleichzuachtenden Pflegeaufwandes hinzukämen. Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw eine Blasen- oder Mastdarmlähmung beim altersmäßig orientierten Kläger nicht vorliege und daß es ihm auch möglich sei, Mahlzeiten (wie auch Medikamente) selbständig zu sich zu nehmen. Es sei daher ausreichend, wenn der Kläger die Möglichkeit habe, jederzeit Kontakt mit einer Pflegeperson aufzunehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten könne bzw daß die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit ihm aufnehme. Fehlende Einsicht und fehlender Antrieb werde ihn nicht daran hindern, elementare Bedürfnisse zu befriedigen, wenn es etwa darum gehe, ein in Reichweite bereitgestelltes Getränk zu sich zu nehmen oder Kontakt mit der Pflegeperson aufzunehmen, wenn diese ihm etwa bei der Verrichtung der Notdurft helfen solle.Unbestritten ist, daß der Kläger zur Fortbewegung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist und überdies einen deutlichen Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten aufweist; insoweit läßt die Beklagte in ihrer Revision unbekämpft, daß der Kläger nach Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV einen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und einen außergewöhnlichen Pflegeaufwand hat. Dies rechtfertigt nach Paragraph 4, Absatz 2, BPGG jedenfalls ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 5. Die Revisionswerberin wendet sich ausschließlich dagegen, daß zu diesem Pflegeaufwand noch das Erfordernis einer dauernden Beaufsichtigung oder eines gleichzuachtenden Pflegeaufwandes hinzukämen. Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw eine Blasen- oder Mastdarmlähmung beim altersmäßig orientierten Kläger nicht vorliege und daß es ihm auch möglich sei, Mahlzeiten (wie auch Medikamente) selbständig zu sich zu nehmen. Es sei daher ausreichend, wenn der Kläger die Möglichkeit habe, jederzeit Kontakt mit einer Pflegeperson aufzunehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten könne bzw daß die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit ihm aufnehme. Fehlende Einsicht und fehlender Antrieb werde ihn nicht daran hindern, elementare Bedürfnisse zu befriedigen, wenn es etwa darum gehe, ein in Reichweite bereitgestelltes Getränk zu sich zu nehmen oder Kontakt mit der Pflegeperson aufzunehmen, wenn diese ihm etwa bei der Verrichtung der Notdurft helfen solle.
Diesen Ausführungen ist im wesentlichen beizupflichten. Für das Ausmaß des Pflegegeldes ab Stufe 5 sind nach § 4 Abs 2 BPGG zusätzlich zu einem zeitlichen Mindestaufwand von 180 Stunden auch noch andere Kriterien maßgebend. Diese sollen offenbar das Erfordernis besonders qualifizierter Pflege indizieren, sind allerdings zum Teil nur recht vage umschrieben. So wird für die Stufe 5 ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand verlangt. Dieser liegt nach § 6 EinstV vor, wenn die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson, nicht jedoch deren dauernde Anwesenheit erforderlich ist. Dauernde Bereitschaft ist dahingehend zu verstehen, daß der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt (Gruber/Pallinger, BPGG § 4 Rz 56; 10 ObS 2324/96d, 10 ObS 2468/96f ua). Für die Gewährung eines Pflegegeldes in Höhe der Stufe 6 ist - wiederum zusätzlich zum 180 Stunden im Monatsdurchschnitt übersteigenden zeitlichen Aufwand - eine dauernde Beaufsichtigung des Pflegebedürftigen oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand erforderlich. Die Einordnung in Stufe 6 sollte nach der Regierungsvorlage zum BPGG (776 BlgNR 18. GP) nur bei Vorliegen des Erfordernisses der dauernden Beaufsichtigung zulässig sein. Dieser Tatbestand betrifft in erster Linie Pflegebedürftige mit geistiger oder psychischer Behinderung. Durch die im Ausschuß für Arbeit und Soziales vorgenommene Erweiterung der Anspruchsvoraussetzungen für die Stufe 6 durch die Wortfolge "oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand" soll auch körperlich behinderten Menschen der Zugang zu dieser Stufe ermöglicht werden (908 BlgNR 18. GP, 4). Unter dauernder Beaufsichtigung ist die Notwendigkeit einer weitgehend permanenten Anwesenheit einer Pflegeperson im Wohnbereich bzw in unmittelbarer Nähe des Pflegebedürftigen zu verstehen (Gruber/Pallinger aaO Rz 57; ständige Rechtsprechung des Senates zB 10 ObS 2324/96d; 10 ObS 2337/96s; 10 ObS 2468/96f). Die dauernde Beaufsichtigung eines Pflegebedürftigen wird vor allem dann erforderlich sein, wenn im Einzelfall besonders häufig und/oder besonders dringend (zB wegen sonstiger Selbstgefährdung) ein Bedarf nach fremder Hilfe auftritt; dieser Gesichtspunkt wird auch den Ausschlag für die Einstufung von körperlich Behinderten in Stufe 6 geben müssen, weil dieser Personengruppe ganz offenbar ebenfalls ein Zugang zur zweithöchsten Pflegegeldstufe ermöglicht werden soll (Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich, 198; derselbe, BPGG 98 unter Hinweis auf den oben zitierten Ausschußbericht). Nach den Richtlinien des Hauptverbandes für die einheitliche Anwendung des BPGG nach § 31 Abs 5 Z 23 ASVG, SoSi 1994, 686 - Amtl Verlautbarung 120/1994, die allerdings nach der wiederholt dargelegten Auffassung des Senates für Gerichte nicht bindend sind (10 ObS 2349/96f ua), wird ein dem Erfordernis dauernder Beaufsichtigung gleichzuachtender Zustand dann angenommen, wenn eine intensive, zeitlich unkoordinierbare Pflegeleistung beim immobilen oder mobilen Pflegebedürftigen zu erbringen ist (§ 17 Abs 2 Z 3 lit b dieser Richtlinien). Da sich diese Umschreibung der Erfordernisse für eine Einstufung in die Stufe 6 im wesentlichen mit der Auffassung des Obersten Gerichtshofes deckt, muß hier zu der Frage der Bindung der Richtlinien für die Gerichte nicht neuerlich Stellung genommen werden (vgl 10 ObS 2468/96 f).Diesen Ausführungen ist im wesentlichen beizupflichten. Für das Ausmaß des Pflegegeldes ab Stufe 5 sind nach Paragraph 4, Absatz 2, BPGG zusätzlich zu einem zeitlichen Mindestaufwand von 180 Stunden auch noch andere Kriterien maßgebend. Diese sollen offenbar das Erfordernis besonders qualifizierter Pflege indizieren, sind allerdings zum Teil nur recht vage umschrieben. So wird für die Stufe 5 ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand verlangt. Dieser liegt nach Paragraph 6, EinstV vor, wenn die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson, nicht jedoch deren dauernde Anwesenheit erforderlich ist. Dauernde Bereitschaft ist dahingehend zu verstehen, daß der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt (Gruber/Pallinger, BPGG Paragraph 4, Rz 56; 10 ObS 2324/96d, 10 ObS 2468/96f ua). Für die Gewährung eines Pflegegeldes in Höhe der Stufe 6 ist - wiederum zusätzlich zum 180 Stunden im Monatsdurchschnitt übersteigenden zeitlichen Aufwand - eine dauernde Beaufsichtigung des Pflegebedürftigen oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand erforderlich. Die Einordnung in Stufe 6 sollte nach der Regierungsvorlage zum BPGG (776 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode nur bei Vorliegen des Erfordernisses der dauernden Beaufsichtigung zulässig sein. Dieser Tatbestand betrifft in erster Linie Pflegebedürftige mit geistiger oder psychischer Behinderung. Durch die im Ausschuß für Arbeit und Soziales vorgenommene Erweiterung der Anspruchsvoraussetzungen für die Stufe 6 durch die Wortfolge "oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand" soll auch körperlich behinderten Menschen der Zugang zu dieser Stufe ermöglicht werden (908 BlgNR 18. GP, 4). Unter dauernder Beaufsichtigung ist die Notwendigkeit einer weitgehend permanenten Anwesenheit einer Pflegeperson im Wohnbereich bzw in unmittelbarer Nähe des Pflegebedürftigen zu verstehen (Gruber/Pallinger aaO Rz 57; ständige Rechtsprechung des Senates zB 10 ObS 2324/96d; 10 ObS 2337/96s; 10 ObS 2468/96f). Die dauernde Beaufsichtigung eines Pflegebedürftigen wird vor allem dann erforderlich sein, wenn im Einzelfall besonders häufig und/oder besonders dringend (zB wegen sonstiger Selbstgefährdung) ein Bedarf nach fremder Hilfe auftritt; dieser Gesichtspunkt wird auch den Ausschlag für die Einstufung von körperlich Behinderten in Stufe 6 geben müssen, weil dieser Personengruppe ganz offenbar ebenfalls ein Zugang zur zweithöchsten Pflegegeldstufe ermöglicht werden soll (Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich, 198; derselbe, BPGG 98 unter Hinweis auf den oben zitierten Ausschußbericht). Nach den Richtlinien des Hauptverbandes für die einheitliche Anwendung des BPGG nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 23, ASVG, SoSi 1994, 686 - Amtl Verlautbarung 120 aus 1994,, die allerdings nach der wiederholt dargelegten Auffassung des Senates für Gerichte nicht bindend sind (10 ObS 2349/96f ua), wird ein dem Erfordernis dauernder Beaufsichtigung gleichzuachtender Zustand dann angenommen, wenn eine intensive, zeitlich unkoordinierbare Pflegeleistung beim immobilen oder mobilen Pflegebedürftigen zu erbringen ist (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, dieser Richtlinien). Da sich diese Umschreibung der Erfordernisse für eine Einstufung in die Stufe 6 im wesentlichen mit der Auffassung des Obersten Gerichtshofes deckt, muß hier zu der Frage der Bindung der Richtlinien für die Gerichte nicht neuerlich Stellung genommen werden vergleiche 10 ObS 2468/96 f).
Die Feststellungen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Zustand des Klägers eine dauernde Beaufsichtigung oder einen gleichzuachtenden Pflegeaufwand erfordert. Einerseits ist nicht ersichtlich, daß die weitgehend permanente Anwesenheit einer Pflegeperson im Wohnbereich oder in der unmittelbaren Nähe des Klägers erforderlich ist, andererseits muß auch noch nicht eine intensive, zeitlich unkoordinierbare Pflegeleistung erbracht werden. Die diese Fragen bejahenden Ausführungen des gerichtsärztlichen Sachverständigen stellen eine diesem nicht zustehende vorweggenommene rechtliche Beurteilung dar und sind nicht maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, daß der Kläger trotz des deutlichen Ausfalls von Funktionen der oberen Extremitäten doch noch beide Arme teilweise gebrauchen kann und ihm nach den Feststellungen beidseits ein auf 5 kp eingeschränkter Faustschluß möglich ist. Damit ist er auch noch in der Lage, selbst Mahlzeiten (aber auch Medikamente) einzunehmen, aber auch etwa einen elektrischen Rollstuhl zu bedienen oder telefonisch mit einer Pflegeperson in Kontakt zu treten und diese bei Bedarf herbeizurufen. Daß die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson erforderlich ist, wird dabei nicht in Abrede gestellt, doch begründet dieses Erfordernis den außergewöhnlichen Pflegeaufwand nach § 6 EinstV, der ja für eine Einstufung in die Stufe 5 erforderlich ist. Die dauernde oder weitgehende Anwesenheit einer Pflegeperson im Wohnbereich oder in unmittelbarer Nähe des Klägers ist nach den Feststellungen trotz fehlender Einsicht und fehlenden Antriebs des Klägers nicht erforderlich. Die Pflegepersonen können einerseits zu fix vereinbarten Zeiten, andererseits auch auf Abruf zum Kläger kommen, was zwar eine Rufbereitschaft voraussetzt, die aber gerade nach der Definition des § 6 EinstV Voraussetzung ist, um überhaupt einen außergewöhnlichen Pflegeaufwand im Sinne des § 4 Abs 2 Stufe 5 BPGG zu rechtfertigen (so auch 10 ObS 2468/96f). Für das Erfordernis einer intensiven, zeitlich unkoordinierbaren Pflegeleistung bieten die Feststellungen ebenfalls keine Grundlage, wobei nochmals darauf Bedacht zu nehmen ist, daß der Kläger keine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw Blasen- oder Mastdarmlähmung aufweist und die oberen Extremitäten, wenn auch eingeschränkt, benutzen kann.Die Feststellungen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Zustand des Klägers eine dauernde Beaufsichtigung oder einen gleichzuachtenden Pflegeaufwand erfordert. Einerseits ist nicht ersichtlich, daß die weitgehend permanente Anwesenheit einer Pflegeperson im Wohnbereich oder in der unmittelbaren Nähe des Klägers erforderlich ist, andererseits muß auch noch nicht eine intensive, zeitlich unkoordinierbare Pflegeleistung erbracht werden. Die diese Fragen bejahenden Ausführungen des gerichtsärztlichen Sachverständigen stellen eine diesem nicht zustehende vorweggenommene rechtliche Beurteilung dar und sind nicht maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, daß der Kläger trotz des deutlichen Ausfalls von Funktionen der oberen Extremitäten doch noch beide Arme teilweise gebrauchen kann und ihm nach den Feststellungen beidseits ein auf 5 kp eingeschränkter Faustschluß möglich ist. Damit ist er auch noch in der Lage, selbst Mahlzeiten (aber auch Medikamente) einzunehmen, aber auch etwa einen elektrischen Rollstuhl zu bedienen oder telefonisch mit einer Pflegeperson in Kontakt zu treten und diese bei Bedarf herbeizurufen. Daß die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson erforderlich ist, wird dabei nicht in Abrede gestellt, doch begründet dieses Erfordernis den außergewöhnlichen Pflegeaufwand nach Paragraph 6, EinstV, der ja für eine Einstufung in die Stufe 5 erforderlich ist. Die dauernde oder weitgehende Anwesenheit einer Pflegeperson im Wohnbereich oder in unmittelbarer Nähe des Klägers ist nach den Feststellungen trotz fehlender Einsicht und fehlenden Antriebs des Klägers nicht erforderlich. Die Pflegepersonen können einerseits zu fix vereinbarten Zeiten, andererseits auch auf Abruf zum Kläger kommen, was zwar eine Rufbereitschaft voraussetzt, die aber gerade nach der Definition des Paragraph 6, EinstV Voraussetzung ist, um überhaupt einen außergewöhnlichen Pflegeaufwand im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Stufe 5 BPGG zu rechtfertigen (so auch 10 ObS 2468/96f). Für das Erfordernis einer intensiven, zeitlich unkoordinierbaren Pflegeleistung bieten die Feststellungen ebenfalls keine Grundlage, wobei nochmals darauf Bedacht zu nehmen ist, daß der Kläger keine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw Blasen- oder Mastdarmlähmung aufweist und die oberen Extremitäten, wenn auch eingeschränkt, benutzen kann.
Damit erfüllt aber der Kläger nicht die Voraussetzungen für ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 6. In Stattgebung der Revision waren die Urteile der Vorinstanzen entsprechend abzuändern.