1. Zur Revision wegen Nichtigkeit:
Die Klägerin erblickt eine Nichtigkeit darin, dass das Erstgericht nicht "über die richtige Person" entschieden habe, sondern "laufend von einer Person männlichen Geschlechts" spreche, während es sich bei ihr "tatsächlich um eine Person weiblichen Geschlechts" handle. Der an das Erstgericht gerichtete Vorwurf ist jedoch unbegründet. Im Gegensatz zur beklagten Partei, die in ihrer Klagebeantwortung ganz offenbar irrtümlich - aber ohne rechtliche Auswirkung - von einem "Kläger" und der Vollendung des 65. Lebensjahres "bei Männern" sprach, ist dem Erstgericht eine solche Verwechslung nicht anzulasten: Wie die genaue Lektüre seines Urteils zeigt, ist dort stets von der "klagenden Partei" die Rede, ohne dass sich Anzeichen dafür fänden, das Erstgericht habe das Geschlecht der Klägerin verwechselt. In der Revision wird daher aktenwidrig argumentiert, weshalb dahingestellt bleiben kann, ob die Verwechslung des Geschlechtes einer Partei überhaupt von Nichtigkeit bedroht ist und ob nicht diese Nichtigkeit - inhaltlich - bereits vom Berufungsgericht und damit unanfechtbar (§ 519 ZPO) verneint wurde.Die Klägerin erblickt eine Nichtigkeit darin, dass das Erstgericht nicht "über die richtige Person" entschieden habe, sondern "laufend von einer Person männlichen Geschlechts" spreche, während es sich bei ihr "tatsächlich um eine Person weiblichen Geschlechts" handle. Der an das Erstgericht gerichtete Vorwurf ist jedoch unbegründet. Im Gegensatz zur beklagten Partei, die in ihrer Klagebeantwortung ganz offenbar irrtümlich - aber ohne rechtliche Auswirkung - von einem "Kläger" und der Vollendung des 65. Lebensjahres "bei Männern" sprach, ist dem Erstgericht eine solche Verwechslung nicht anzulasten: Wie die genaue Lektüre seines Urteils zeigt, ist dort stets von der "klagenden Partei" die Rede, ohne dass sich Anzeichen dafür fänden, das Erstgericht habe das Geschlecht der Klägerin verwechselt. In der Revision wird daher aktenwidrig argumentiert, weshalb dahingestellt bleiben kann, ob die Verwechslung des Geschlechtes einer Partei überhaupt von Nichtigkeit bedroht ist und ob nicht diese Nichtigkeit - inhaltlich - bereits vom Berufungsgericht und damit unanfechtbar (Paragraph 519, ZPO) verneint wurde.
2. Die gerügten Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner näheren Begründung. Den Revisionsausführungen ist daher nur kurz entgegen zu halten, dass angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwN ua). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht ausreichend begründet, warum das Erstgericht insbesondere seine Anleitungs- und Belehrungspflicht nicht verletzt hat. Nicht einmal in der Revision wird konkret behauptet, die Klägerin habe irgendwann einen Arbeitsunfall erlitten oder leide an einer Berufskrankheit.2. Die gerügten Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner näheren Begründung. Den Revisionsausführungen ist daher nur kurz entgegen zu halten, dass angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwN ua). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht ausreichend begründet, warum das Erstgericht insbesondere seine Anleitungs- und Belehrungspflicht nicht verletzt hat. Nicht einmal in der Revision wird konkret behauptet, die Klägerin habe irgendwann einen Arbeitsunfall erlitten oder leide an einer Berufskrankheit.
Soweit die Klägerin erkennbar in ihrer Berufung rügte, dass das Erstgericht über die Voraussetzungen der Invaliditätspension nicht entschieden habe, hat das Berufungsgericht auch insoweit einen Verfahrensmangel verneint. Damit ist das auf Gewährung dieser Pension gerichtete Klagebegehren aus dem Verfahren ausgeschieden (vgl SSV-NF 7/111, 12/88) und es braucht nicht untersucht zu werden, ob sich dieses Begehren überhaupt als zulässige Bescheidklage (§ 67 Abs 1 Z 1 ASGG) oder als (verfrühte und damit unzulässige) Säumnisklage (§ 67 Abs 1 Z 2 ASGG) darstellt. Die in der Revision enthaltene Verweisung auf Ausführungen in der Berufungsschrift muss nach ständiger Rechtsprechung wirkungslos bleiben (SZ 69/209 ua).Soweit die Klägerin erkennbar in ihrer Berufung rügte, dass das Erstgericht über die Voraussetzungen der Invaliditätspension nicht entschieden habe, hat das Berufungsgericht auch insoweit einen Verfahrensmangel verneint. Damit ist das auf Gewährung dieser Pension gerichtete Klagebegehren aus dem Verfahren ausgeschieden vergleiche SSV-NF 7/111, 12/88) und es braucht nicht untersucht zu werden, ob sich dieses Begehren überhaupt als zulässige Bescheidklage (Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG) oder als (verfrühte und damit unzulässige) Säumnisklage (Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG) darstellt. Die in der Revision enthaltene Verweisung auf Ausführungen in der Berufungsschrift muss nach ständiger Rechtsprechung wirkungslos bleiben (SZ 69/209 ua).
3. Die Rechtsrüge geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sondern rügt abermals die angebliche Verletzung der Manuduktionspflicht des Erstgerichtes und das Fehlen amtswegiger Erhebungen und Beweisaufnahmen zur Frage eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit der Klägerin. Auf die nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge ist daher nicht weiter einzugehen.
Die Revision war daher zurückzuweisen, soweit sie Nichtigkeit geltend macht. Im Übrigen war ihr ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG, Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG, Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.