Das Rechtsmittel ist als Rekurs unstatthaft, als Revision zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Zur Unstatthaftigkeit des Rekurses:
Da diesbezüglich im ASGG nichts anderes angeordnet ist, ist § 519 Abs 1 ZPO gemäß § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwenden (Kuderna, ASGG 244). Nach der erstgenannten Gesetzesstelle ist der Rekurs nur gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden, in den Z 1 und 2 dieses Absatzes genannten Beschluß des Berufungsgerichtes zulässig. Daß der angefochtene Beschluß nicht unter die Z 2 fällt, bedarf keiner weiteren Begründung. Er kann aber auch nicht der Z 1 zugeordnet werden, weil das Berufungsgericht die Berufung nicht ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen, sondern über den in der Berufung geltend gemachten Nichtigkeitsgrund sachlich entschieden hat. Ein solcher Beschluß des Berufungsgerichtes ist unanfechtbar (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1905, 1974 und 1979; stRsp s. zB MGA ZPO14 § 519 E 10; zuletzt 21.9.1993, 10 ObS 182/93).Da diesbezüglich im ASGG nichts anderes angeordnet ist, ist Paragraph 519, Absatz eins, ZPO gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwenden (Kuderna, ASGG 244). Nach der erstgenannten Gesetzesstelle ist der Rekurs nur gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden, in den Ziffer eins und 2 dieses Absatzes genannten Beschluß des Berufungsgerichtes zulässig. Daß der angefochtene Beschluß nicht unter die Ziffer 2, fällt, bedarf keiner weiteren Begründung. Er kann aber auch nicht der Ziffer eins, zugeordnet werden, weil das Berufungsgericht die Berufung nicht ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen, sondern über den in der Berufung geltend gemachten Nichtigkeitsgrund sachlich entschieden hat. Ein solcher Beschluß des Berufungsgerichtes ist unanfechtbar (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1905, 1974 und 1979; stRsp s. zB MGA ZPO14 Paragraph 519, E 10; zuletzt 21.9.1993, 10 ObS 182/93).
Der unstatthafte Rekurs war daher zurückzuweisen.
2. Zur Revision:
Die Revision ist nach § 46 Abs 3 ASGG selbst bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG selbst bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat - entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin - nicht bloß ausgeführt, daß in der Berufung hinsichtlich der Ladung zur mündlichen Streitverhandlung ein Verfahrensmangel nicht (gemeint: ausdrücklich nicht) geltend gemacht worden sei; es hat die diesbezüglich als inhaltlich geltend gemacht beurteilte Mängelrüge auch sachlich behandelt.
Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht bereits verneint wurden, können aber auch in Sozialrechtssachen in der Revision nicht neuerlich gerügt werden (stRsp des erkennenden Senates: SSV-NF 6/28 mwN; 24.8.1993 10 ObS 134/93 mit Hinweis auf Ballon in Matscher-FS [1993] 15 f), so daß die Richtigkeit der verfahrensrechtlichen Beurteilung des Falles durch das Berufungsgericht vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann.
Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.