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Entscheidung 10 ObS 24/19f×

Entscheidung 10 ObS 24/19f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS24/19f

Entscheidungsdatum

26.03.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Josef Putz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Beneder Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt für Eisenbahnen & Bergbau, 1060 Wien, Linke Wienzeile 48–52, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 2019, GZ 7 Rs 1/19x-31, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach ständiger Rechtsprechung schließen in Zukunft trotz zumutbarer Krankenbehandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von sieben Wochen oder mehr einen Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus, während dies bei einer prognostizierten Krankenstandsdauer von 6 Wochen jährlich noch nicht angenommen wird (RIS-Justiz RS0113471; 10 ObS 253/99z, SSV-NF 13/122 mwN ua). Grund dafür ist, dass nicht damit gerechnet werden kann, dass leidensbedingte Krankenstände in diesem Ausmaß von den in Betracht kommenden Arbeitgebern akzeptiert werden (10 ObS 159/93, SSV-NF 7/76 ua). Wesentlich ist daher ausschließlich die Krankenstandsprognose, ausgehend von den Anforderungen in den Verweisungsberufen (10 ObS 159/03k, SSV-NF 17/75 mwN).

2. Hingegen ist nicht von Bedeutung, in welchem Umfang der Kläger in der Vergangenheit Krankenstände in Anspruch nahm, weil diese, selbst wenn sie berechtigt waren, immer nur im Zusammenhang mit der konkret verrichteten Tätigkeit zu sehen sind (10 ObS 152/93, SSV-NF 7/75). In der Vergangenheit liegende Krankenstände können daher allenfalls ein Beweiswürdigungsindiz für die Prognose abgeben, brauchen aber entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers nicht näher festgestellt werden (10 ObS 48/00g, SSV-NF 14/31 ua; RIS-Justiz RS0084364 [T3]).

3. Soweit der Revisionswerber geltend macht, dass die Gutachten der vom Erstgericht beigezogenen gerichtlichen Sachverständigen keine überzeugenden Ausführungen enthielten, „warum in Zukunft geringere Krankenstände zu erwarten“ seien, bekämpft er in unzulässiger Weise die in dritter Instanz nicht mehr anfechtbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen.

Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.

Textnummer

E124691

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00024.19F.0326.000

Im RIS seit

24.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019

Dokumentnummer

JJT_20190326_OGH0002_010OBS00024_19F0000_000