Entscheidungsgründe:
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, der bei der beklagten Partei gemäß § 16 ASVG selbst versichert ist, stürzte am 18.10.1995 um 6 Uhr 30 im hochalpinen Gelände mit einem Paragleiter ab. Um 7 Uhr 50 landete ein Rettungshubschrauber des Bundesministeriums für Inneres bei der Unfallstelle. Der Notarzt stellte als Erstdiagnose am Unfallort eine Wirbelfraktur im Bereich der oberen Lendenwirbelsäule fest. Der Zustand des Klägers war am Unfallort hinsichtlich der Bewußtseinslage unauffällig, hinsichtlich der Atmung suffizient, hinsichtlich des Kreislaufes unauffällig. Bezüglich der Atmung wurden am Unfallsort keine Maßnahmen getroffen. Es erfolgte nur eine spezielle Lagerung/Schienung und eine Überwachung während des Transportes. Die Bergung erfolgte in 2100 m Seehöhe in unwegsamem Gelände; von der Talstation des Sesselliftes, der auf den Berg führt, auf dem sich der Unfall ereignete, steht keine Straße zur Verfügung. In die Nähe der Absturzstelle führt eine Hochstraße, auf der bis zum Verlassen des Talbodens vom Rettungsfahrzeug eine Strecke von 14 km zurückzulegen gewesen wäre. Die Unfallstelle kann von einem Fahrzeug auf dieser Straße aus jedoch nicht erreicht werden. Die Bergung mit dem Hubschrauber war aufgrund des Verletzungsgrades notwendig. Um 8 Uhr wurde der Kläger in die chirurgische Ambulanz des nächstgelegenen Bezirkskrankenhauses eingeliefert. Der Hubschrauber war um 7 Uhr 30 alarmiert worden. Er startete um 7 Uhr 43, die Flugzeit zum Unfallort betrug 7 Minuten, die Verweilzeit 10 Minuten, die Flugzeit zum Transportziel 5 Minuten, die Verweildauer 11 Minuten, die Flugzeit zum Standort 4 Minuten. Insgesamt ergab sich daher eine Gesamtflugzeit von 16 Minuten und eine Gesamtstehzeit von 21 Minuten.Der Kläger, ein Rechtsanwalt, der bei der beklagten Partei gemäß Paragraph 16, ASVG selbst versichert ist, stürzte am 18.10.1995 um 6 Uhr 30 im hochalpinen Gelände mit einem Paragleiter ab. Um 7 Uhr 50 landete ein Rettungshubschrauber des Bundesministeriums für Inneres bei der Unfallstelle. Der Notarzt stellte als Erstdiagnose am Unfallort eine Wirbelfraktur im Bereich der oberen Lendenwirbelsäule fest. Der Zustand des Klägers war am Unfallort hinsichtlich der Bewußtseinslage unauffällig, hinsichtlich der Atmung suffizient, hinsichtlich des Kreislaufes unauffällig. Bezüglich der Atmung wurden am Unfallsort keine Maßnahmen getroffen. Es erfolgte nur eine spezielle Lagerung/Schienung und eine Überwachung während des Transportes. Die Bergung erfolgte in 2100 m Seehöhe in unwegsamem Gelände; von der Talstation des Sesselliftes, der auf den Berg führt, auf dem sich der Unfall ereignete, steht keine Straße zur Verfügung. In die Nähe der Absturzstelle führt eine Hochstraße, auf der bis zum Verlassen des Talbodens vom Rettungsfahrzeug eine Strecke von 14 km zurückzulegen gewesen wäre. Die Unfallstelle kann von einem Fahrzeug auf dieser Straße aus jedoch nicht erreicht werden. Die Bergung mit dem Hubschrauber war aufgrund des Verletzungsgrades notwendig. Um 8 Uhr wurde der Kläger in die chirurgische Ambulanz des nächstgelegenen Bezirkskrankenhauses eingeliefert. Der Hubschrauber war um 7 Uhr 30 alarmiert worden. Er startete um 7 Uhr 43, die Flugzeit zum Unfallort betrug 7 Minuten, die Verweilzeit 10 Minuten, die Flugzeit zum Transportziel 5 Minuten, die Verweildauer 11 Minuten, die Flugzeit zum Standort 4 Minuten. Insgesamt ergab sich daher eine Gesamtflugzeit von 16 Minuten und eine Gesamtstehzeit von 21 Minuten.
Die instabile Kompressionsfraktur des II Lendenwirbelkörpers wurde reponiert und ruhiggestellt. Da die operative Versorgung der instabilen Fraktur indiziert war, wurde der Kläger in der Folge in ein hiefür eingerichtetes Krankenhaus transferiert.Die instabile Kompressionsfraktur des römisch zwei Lendenwirbelkörpers wurde reponiert und ruhiggestellt. Da die operative Versorgung der instabilen Fraktur indiziert war, wurde der Kläger in der Folge in ein hiefür eingerichtetes Krankenhaus transferiert.
Das Bundesministerium für Inneres stelle dem Kläger für den Notarzt-Hubschraubertransport am 18.10.1995 einen Betrag von 10.740 S in Rechnung.
Die beklagte Partei gab mit Bescheid vom 12.2.1996 dem Antrag des Klägers auf Kostenübernahme mit einem Teilbetrag von 260,40 S (theoretische Transportkosten für 3 km von der Talstation der Seilbahn bis ins Krankenhaus) statt und wies das Mehrbegehren ab, weil gemäß § 131 Abs 4 ASVG die Kosten für eine Bergung und die Beförderung bis ins Tal bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht zu ersetzen seien. Anspruch bestehe nur auf Ersatz der Kosten, die bei einem Liegendtransport mit einem Krankentransportwagen von der Talstation des Sesselliftes bis zum Krankenhaus aufgelaufen wären; diese hätten 260,40 S inkl USt betragen.Die beklagte Partei gab mit Bescheid vom 12.2.1996 dem Antrag des Klägers auf Kostenübernahme mit einem Teilbetrag von 260,40 S (theoretische Transportkosten für 3 km von der Talstation der Seilbahn bis ins Krankenhaus) statt und wies das Mehrbegehren ab, weil gemäß Paragraph 131, Absatz 4, ASVG die Kosten für eine Bergung und die Beförderung bis ins Tal bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht zu ersetzen seien. Anspruch bestehe nur auf Ersatz der Kosten, die bei einem Liegendtransport mit einem Krankentransportwagen von der Talstation des Sesselliftes bis zum Krankenhaus aufgelaufen wären; diese hätten 260,40 S inkl USt betragen.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrt der Kläger, die beklagte Partei zur Zahlung eines Betrages von 10.740 S zu verpflichten. Der Abtransport mit dem Hubschrauber sei medizinisch notwendig gewesen. Nach § 135 Abs 4 ASVG und § 43 ihrer Satzung sei die beklagte Partei verpflichtet, die Transportkosten zur Gänze zu ersetzen; § 43 der Satzung sei als lex specialis zu § 131 Abs 4 ASVG anzusehen. Überdies sei die beklagte Partei aufgrund der zwischen der Republik Österreich und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger geschlossener Vereinbarung verpflichtet gewesen, dem Kläger zumindest einen Teilbetrag von 9.220 S zu ersetzen; dieser Vertrag entfalte Schutzwirkungen zugunsten des Klägers. Überdies entfalle auf den Transport vom Berg ins Tal nur ein Zeitraum von 1 Minute, sohin anteilig ein Betrag von 671,25 S; nur dieser könnte allenfalls § 131 Abs 4 ASVG zugeordnet werden. § 131 Abs 4 ASVG sei überdies verfassungswidrig, weil nicht einzusehen sei, warum ein "Verunfallter" im Tal, etwa ein alkoholisierter Kraftfahrer, im Bedarfsfall bei einem Unfall von einem Hubschrauber geborgen werde, ohne daß für ihn eine Kostenbelastung entstünde, eine am Berg verunglückte Person auch wenn sie kein Verschulden treffe, die Kosten der Bergung selbst zu tragen habe.Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrt der Kläger, die beklagte Partei zur Zahlung eines Betrages von 10.740 S zu verpflichten. Der Abtransport mit dem Hubschrauber sei medizinisch notwendig gewesen. Nach Paragraph 135, Absatz 4, ASVG und Paragraph 43, ihrer Satzung sei die beklagte Partei verpflichtet, die Transportkosten zur Gänze zu ersetzen; Paragraph 43, der Satzung sei als lex specialis zu Paragraph 131, Absatz 4, ASVG anzusehen. Überdies sei die beklagte Partei aufgrund der zwischen der Republik Österreich und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger geschlossener Vereinbarung verpflichtet gewesen, dem Kläger zumindest einen Teilbetrag von 9.220 S zu ersetzen; dieser Vertrag entfalte Schutzwirkungen zugunsten des Klägers. Überdies entfalle auf den Transport vom Berg ins Tal nur ein Zeitraum von 1 Minute, sohin anteilig ein Betrag von 671,25 S; nur dieser könnte allenfalls Paragraph 131, Absatz 4, ASVG zugeordnet werden. Paragraph 131, Absatz 4, ASVG sei überdies verfassungswidrig, weil nicht einzusehen sei, warum ein "Verunfallter" im Tal, etwa ein alkoholisierter Kraftfahrer, im Bedarfsfall bei einem Unfall von einem Hubschrauber geborgen werde, ohne daß für ihn eine Kostenbelastung entstünde, eine am Berg verunglückte Person auch wenn sie kein Verschulden treffe, die Kosten der Bergung selbst zu tragen habe.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, wobei sie im wesentlichen die bereits im angefochtenen Bescheid angeführten Argumente ins Treffen führte.
Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers ab. Gemäß § 131 Abs 4 ASVG seien Kosten für die Beförderung bis ins Tal bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht zu ersetzen. Der Kläger habe seinen Unfall bei der Sportausübung erlitten. Auch aus der Satzung der beklagten Partei lasse sich kein anderes Ergebnis ableiten; durch die vom Kläger angezogene Bestimmung würden nur nähere Ausführungsbestimmungen für Fälle getroffen, in denen die beklagte Partei die Beförderungskosten zu tragen habe. § 131 Abs 4 ASVG sei davon nicht berührt.Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers ab. Gemäß Paragraph 131, Absatz 4, ASVG seien Kosten für die Beförderung bis ins Tal bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht zu ersetzen. Der Kläger habe seinen Unfall bei der Sportausübung erlitten. Auch aus der Satzung der beklagten Partei lasse sich kein anderes Ergebnis ableiten; durch die vom Kläger angezogene Bestimmung würden nur nähere Ausführungsbestimmungen für Fälle getroffen, in denen die beklagte Partei die Beförderungskosten zu tragen habe. Paragraph 131, Absatz 4, ASVG sei davon nicht berührt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, wobei es im wesentlichen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes beitrat. Der Kläger führe keine überzeugenden Argumente für die Nichtanwendung des § 131 Abs 4 ASVG ins Treffen, Bedenken gegen die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung bestünden nicht. Der Ausschluß der Übernahme von Bergekosten und der Kosten einer Beförderung bis ins Tal erscheine sachgerecht, weil bei Bergunfällen beim Transport eines Verletzten in der Regel besonders hohe Kosten erwachsen. Daß im Licht dieses Ausschlusses Verletzte in anderen Fällen begünstigt würden, mache die Regelung nicht unsachlich, weil bei der Sachlichkeitsprüfung auf den Regelfall abzustellen sei. Was die Aufteilung der Kosten des Transportes bis ins Tal betreffe, sei nicht hervorgekommen, daß die Flugzeit wesentlich kürzer gewesen wäre, wenn der Hubschrauber den Kläger nur bis zur nächstgelegenen Straße ins Tal befördert hätte und der Weitertransport von dort mit dem Krankenwagen erfolgt wäre. Die Kosten des An- und Rückfluges des Hubschraubers zum Standort gehörten jedenfalls zu den Kosten des "Transportes bis ins Tal".Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, wobei es im wesentlichen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes beitrat. Der Kläger führe keine überzeugenden Argumente für die Nichtanwendung des Paragraph 131, Absatz 4, ASVG ins Treffen, Bedenken gegen die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung bestünden nicht. Der Ausschluß der Übernahme von Bergekosten und der Kosten einer Beförderung bis ins Tal erscheine sachgerecht, weil bei Bergunfällen beim Transport eines Verletzten in der Regel besonders hohe Kosten erwachsen. Daß im Licht dieses Ausschlusses Verletzte in anderen Fällen begünstigt würden, mache die Regelung nicht unsachlich, weil bei der Sachlichkeitsprüfung auf den Regelfall abzustellen sei. Was die Aufteilung der Kosten des Transportes bis ins Tal betreffe, sei nicht hervorgekommen, daß die Flugzeit wesentlich kürzer gewesen wäre, wenn der Hubschrauber den Kläger nur bis zur nächstgelegenen Straße ins Tal befördert hätte und der Weitertransport von dort mit dem Krankenwagen erfolgt wäre. Die Kosten des An- und Rückfluges des Hubschraubers zum Standort gehörten jedenfalls zu den Kosten des "Transportes bis ins Tal".
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision gegen seine Entscheidung zulässig sei, weil zur Auslegung der Bestimmung des § 131 Abs 4 ASVG eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision gegen seine Entscheidung zulässig sei, weil zur Auslegung der Bestimmung des Paragraph 131, Absatz 4, ASVG eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren im Umfang eines Zuspruches von 10.479,60 S stattgegeben werde.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.