Rechtssatz RS0106233
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106233
Geschäftszahl
10ObS2415/96m
Entscheidungsdatum
13.12.1996
Norm
ASVG §131 Abs4
ASVG §135 Abs4
ASVG §144 Abs5
Satzung der Tir Gebietskrankenkasse §43
Rechtssatz
Gemäß § 144 Abs 5 ASVG in Verbindung mit § 135 Abs 4 ASVG hat der Krankenversicherungsträger bei Notwendigkeit der Anstaltspflege auch die Kosten des Transportes in die Krankenanstalt zu übernehmen, wenn die in § 144 Abs 5 ASVG weiter statuierten Voraussetzungen gegeben sind. § 43 der Satzung der Tir Gebietskrankenkasse enhält nur nähere Ausführungsbestimmungen für Fälle, in denen aufgrund des Gesetzes die Kosten des Krankentransportes vom Versicherungsträger zu übernehmen sind. Da gemäß § 131 Abs 4 ASVG Bergungskosten und die Kosten der Beförderung bis ins Tal bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht zu ersetzen sind, kann für diese Fälle aus dieser Satzungsbestimmung nichts abgeleitet werden. Die Normierung eines Kostenersatzanspruches durch die Satzung für Fälle, in denen ein solcher nach dem Gesetz ausgeschlossen ist, wäre unzulässig und gesetzwidrig.Gemäß Paragraph 144, Absatz 5, ASVG in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz 4, ASVG hat der Krankenversicherungsträger bei Notwendigkeit der Anstaltspflege auch die Kosten des Transportes in die Krankenanstalt zu übernehmen, wenn die in Paragraph 144, Absatz 5, ASVG weiter statuierten Voraussetzungen gegeben sind. Paragraph 43, der Satzung der Tir Gebietskrankenkasse enhält nur nähere Ausführungsbestimmungen für Fälle, in denen aufgrund des Gesetzes die Kosten des Krankentransportes vom Versicherungsträger zu übernehmen sind. Da gemäß Paragraph 131, Absatz 4, ASVG Bergungskosten und die Kosten der Beförderung bis ins Tal bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht zu ersetzen sind, kann für diese Fälle aus dieser Satzungsbestimmung nichts abgeleitet werden. Die Normierung eines Kostenersatzanspruches durch die Satzung für Fälle, in denen ein solcher nach dem Gesetz ausgeschlossen ist, wäre unzulässig und gesetzwidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106233
Dokumentnummer
JJR_19961213_OGH0002_010OBS02415_96M0000_001