Die außerordentliche Revision ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Die Revisionswerberin beharrt zunächst auf ihrem in der Berufungsbeantwortung vertretenen Standpunkt, die Berufung sei unzulässig, weil sie von der nicht rechtsmittellegitimierten "PVA Landesstelle Niederösterreich" eingebracht worden sei. In der Berufung werde die beklagte Partei weder mit ihrem richtigen Namen noch mit ihrem richtigen Sitz bezeichnet.
Dem ist zu erwidern:
Die ursprünglich beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten wurde mit Wirksamkeit vom 1. 1. 2003 mit der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zur Pensionsversicherungsanstalt zusammengeführt (§ 538a Abs 1 ASVG). Diese ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat Rechtspersönlichkeit (§ 538a Satz 2 ASVG iVm § 32 Abs 1 ASVG). Mit 1. 1. 2003 sind alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergegangen (§ 538a Abs 2 ASVG). Partei dieses Verfahrens war ab 1. 1. 2003 die Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien (§ 25 Abs 1 Z 2 lit a ASVG). Bei der Hauptstelle und den Landesstellen handelt es sich, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (SSV-NF 1/71; 4/136; 5/44 ua), nur um Einrichtungen des Versicherungsträgers, die seine Verwaltung zu führen haben (§ 418 ASVG), aber keine Rechtspersönlichkeit besitzen. Wenngleich die beklagte Partei in der Berufung nur mit der üblichen Abkürzung "PVA" bezeichnet und ihr Sitz nicht richtig angegeben wurde, so ist es doch eindeutig, dass die Berufung im Namen des beklagten Versicherungsträgers erhoben wurde. Die Beifügung "Landesstelle Niederösterreich" und die Angabe deren Anschrift sind unbeachtlich.Die ursprünglich beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten wurde mit Wirksamkeit vom 1. 1. 2003 mit der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zur Pensionsversicherungsanstalt zusammengeführt (Paragraph 538 a, Absatz eins, ASVG). Diese ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat Rechtspersönlichkeit (Paragraph 538 a, Satz 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, ASVG). Mit 1. 1. 2003 sind alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergegangen (Paragraph 538 a, Absatz 2, ASVG). Partei dieses Verfahrens war ab 1. 1. 2003 die Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG). Bei der Hauptstelle und den Landesstellen handelt es sich, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (SSV-NF 1/71; 4/136; 5/44 ua), nur um Einrichtungen des Versicherungsträgers, die seine Verwaltung zu führen haben (Paragraph 418, ASVG), aber keine Rechtspersönlichkeit besitzen. Wenngleich die beklagte Partei in der Berufung nur mit der üblichen Abkürzung "PVA" bezeichnet und ihr Sitz nicht richtig angegeben wurde, so ist es doch eindeutig, dass die Berufung im Namen des beklagten Versicherungsträgers erhoben wurde. Die Beifügung "Landesstelle Niederösterreich" und die Angabe deren Anschrift sind unbeachtlich.
2. In der Sache macht die Revisionswerberin geltend, nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 256 ASVG in der vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996 geltenden Fassung liege vorübergehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit nur vor, wenn zu erwarten wäre (begründete Aussicht bestünde), dass sich der gesundheitliche Zustand des (der) Versicherten, der das Absinken seiner (ihrer) Arbeitsfähigkeit unter das gesetzliche Mindestmaß herbeigeführt habe, mit Sicherheit oder doch hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit soweit bessern werde, dass Invalidität (Berufsunfähigkeit) nicht mehr vorläge. Vorübergehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit sei nicht erst dann anzunehmen, wenn ihr Wegfall in absehbarer Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Es genüge vielmehr, dass eine diesbezügliche hohe (große) Wahrscheinlichkeit bewiesen, die wesentliche Besserung des die Invalidität oder Berufsunfähigkeit verursachenden Zustands in absehbarer Zeit also sehr wahrscheinlich sei. An diesen Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob vorübergehende oder dauernde Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliege, habe die Neufassung des § 256 ASVG durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 nichts geändert. Die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 10 ObS 130/01t, wonach dann, wenn noch Chancen auf Besserung des Leidenszustands bestünden, von dauernder Invalidität nicht die Rede sein könne, stehe daher in Widerspruch zur bisher ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.2. In der Sache macht die Revisionswerberin geltend, nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 256, ASVG in der vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996 geltenden Fassung liege vorübergehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit nur vor, wenn zu erwarten wäre (begründete Aussicht bestünde), dass sich der gesundheitliche Zustand des (der) Versicherten, der das Absinken seiner (ihrer) Arbeitsfähigkeit unter das gesetzliche Mindestmaß herbeigeführt habe, mit Sicherheit oder doch hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit soweit bessern werde, dass Invalidität (Berufsunfähigkeit) nicht mehr vorläge. Vorübergehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit sei nicht erst dann anzunehmen, wenn ihr Wegfall in absehbarer Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Es genüge vielmehr, dass eine diesbezügliche hohe (große) Wahrscheinlichkeit bewiesen, die wesentliche Besserung des die Invalidität oder Berufsunfähigkeit verursachenden Zustands in absehbarer Zeit also sehr wahrscheinlich sei. An diesen Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob vorübergehende oder dauernde Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliege, habe die Neufassung des Paragraph 256, ASVG durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 nichts geändert. Die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 10 ObS 130/01t, wonach dann, wenn noch Chancen auf Besserung des Leidenszustands bestünden, von dauernder Invalidität nicht die Rede sein könne, stehe daher in Widerspruch zur bisher ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
Hiezu wurde erwogen:
Vorweg ist daran zu erinnern, dass der in § 256 Abs 3 idF Strukturanpassungsgesetz 1996 vorgesehene Ausschluss der Klagemöglichkeit gegen den Ausspruch der befristeten Gewährung der Pension in einem Bescheid nicht im Weg der Analogie auf einen Rechtsmittelausschluss des (der) Versicherten im Fall der Zuerkennung einer befristeten Pensionsleistung durch das Arbeits- und Sozialgericht oder das Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen ausgedehnt werden darf (SSV-NF 16/119 und 121).Vorweg ist daran zu erinnern, dass der in Paragraph 256, Absatz 3, in der Fassung Strukturanpassungsgesetz 1996 vorgesehene Ausschluss der Klagemöglichkeit gegen den Ausspruch der befristeten Gewährung der Pension in einem Bescheid nicht im Weg der Analogie auf einen Rechtsmittelausschluss des (der) Versicherten im Fall der Zuerkennung einer befristeten Pensionsleistung durch das Arbeits- und Sozialgericht oder das Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen ausgedehnt werden darf (SSV-NF 16/119 und 121).
§ 256 ASVG sah bereits in seiner Stammfassung (BGBl 1955/189) vor, dass die Invaliditätsrente bei vorübergehender Invalidität für eine bestimmte Frist zuerkannt werden kann (Satz 1). Bestand nach Ablauf dieser Frist Invalidität weiter und wurde die Weitergewährung der Rente spätestens innerhalb eines Monats nach deren Wegfall beantragt, so war die Rente für die weitere Dauer der Invalidität zuzuerkennen (Satz 2). Durch die 9. ASVG-Nov (BGBl 1965/13) wurden die Worte "Invaliditätsrente" und "Rente" durch "Invaliditätspension" und "Pension" ersetzt.Paragraph 256, ASVG sah bereits in seiner Stammfassung (BGBl 1955/189) vor, dass die Invaliditätsrente bei vorübergehender Invalidität für eine bestimmte Frist zuerkannt werden kann (Satz 1). Bestand nach Ablauf dieser Frist Invalidität weiter und wurde die Weitergewährung der Rente spätestens innerhalb eines Monats nach deren Wegfall beantragt, so war die Rente für die weitere Dauer der Invalidität zuzuerkennen (Satz 2). Durch die 9. ASVG-Nov (BGBl 1965/13) wurden die Worte "Invaliditätsrente" und "Rente" durch "Invaliditätspension" und "Pension" ersetzt.
Der Oberste Gerichtshof sprach dazu aus, vorübergehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit sei nicht erst dann anzunehmen, wenn ihr Wegfall in absehbarer Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Es genüge vielmehr, dass eine diesbezügliche hohe (große) Wahrscheinlichkeit bewiesen werde, die wesentliche Besserung des die Invalidität oder Berufsunfähigkeit verursachenden Zustands in absehbarer Zeit also sehr wahrscheinlich sei (RIS-Justiz RS0085150).
Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 201, trat insofern eine Änderung der Rechtslage ein, als seither Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit gemäß § 256 Abs 1 ASVG grundsätzlich nur längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag gebühren. Besteht die geminderte Arbeitsfähigkeit nach Ablauf der Befristung weiter, so ist die Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde. Die Pension ist ohne zeitliche Befristung zuzuerkennen, "wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität (Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit) anzunehmen ist" (Abs 2).Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt 201, , trat insofern eine Änderung der Rechtslage ein, als seither Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 256, Absatz eins, ASVG grundsätzlich nur längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag gebühren. Besteht die geminderte Arbeitsfähigkeit nach Ablauf der Befristung weiter, so ist die Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde. Die Pension ist ohne zeitliche Befristung zuzuerkennen, "wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität (Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit) anzunehmen ist" (Absatz 2,).
Zugleich gab der Gesetzgeber die Unterscheidung von dauernder und vorübergehender Invalidität (Berufsunfähigkeit) bei den Anspruchsvoraussetzungen auf (§§ 254 Abs 1 Z 1 und 2, 271 Abs 1 Z 1 und 2 ASVG aF; §§ 254 Abs 1, 271 Abs 1 ASVG idF Art 34 Z 97 und 109 Strukturanpassungsgesetz 1996).Zugleich gab der Gesetzgeber die Unterscheidung von dauernder und vorübergehender Invalidität (Berufsunfähigkeit) bei den Anspruchsvoraussetzungen auf (Paragraphen 254, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 271 Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASVG aF; Paragraphen 254, Absatz eins, 271, Absatz eins, ASVG in der Fassung Artikel 34, Ziffer 97 und 109 Strukturanpassungsgesetz 1996).
Die Erläuternden Bemerkungen zur RV 72 BlgNR 20. GP 248 führen dazu aus:Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 72, BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 248, führen dazu aus:
"...Im Hinblick auf die nicht vorhersehbare Weiterentwicklung medizinischer Behandlungsmethoden sowie die Unsicherheit medizinischer Langzeitprognosen an sich soll der Grundsatz der befristeten Zuerkennung von Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit den Pensionsversicherungsträgern eine flexiblere Zuerkennungspraxis bei Invaliditäts- (Berufsunfähigkeits-, Dienstunfähigkeits-)pensionen ermöglichen. Durch die auf Antrag erfolgende Weitergewährung der Pension bei Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit kommt es zu keiner Verschlechterung in den Rechten des Leistungsbeziehers; in der Vergangenheit zutage getretene Schwierigkeiten beim Entzug von unbefristet zuerkannten Pensionen aufgrund des Wegfalls der Arbeitsunfähigkeit würden jedoch in Hinkunft nicht mehr auftreten. Sinnvollerweise muss jedoch vom Grundsatz der Befristung abgesehen werden, wenn auch unter Bedachtnahme auf die Weiterentwicklung der medizinischen Behandlungsmethoden infolge des körperlichen oder geistigen Zustandes des (der) Versicherten dauernde Invalidität (Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit) anzunehmen ist."
Zur neuen Rechtslage hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 130/01t = SSV-NF 15/63 ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer unbefristeten Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension) nicht vorliegen, wenn Chancen auf die Besserung des Leidenszustands bestehen. Er hat in dieser, einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension betreffenden Entscheidung die Begründung des Berufungsgerichts für zutreffend erachtet, wonach
- der Pensionswerber die objektive Beweislast dafür trage, dass die Voraussetzungen für den - vom Regelfall einer befristeten Pension abweichenden - Zuspruch einer Pension ohne zeitliche Befristung vorliegen,
- der Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine unbefristete Pension nur erbracht ist, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Arbeitsfähigkeit des Pensionswerbers nicht wiederhergestellt werden kann,
- es auf den mehr oder minder hohen Grad der Besserungsaussicht nicht ankommt, sondern entscheidend ist, dass eine Besserung nicht ausgeschlossen werden kann.
An der in der eben genannten Entscheidung geäußerten Auffassung, dass von dauernder Invalidität im Sinn des § 256 Abs 2 ASVG nicht auszugehen ist, wenn - auch geringe - Chancen auf die Besserung des Leidenszustands bestehen, ist festzuhalten, entspricht sie doch den dargelegten, mit der Neufassung des § 256 ASVG verfolgten Intentionen des Gesetzgebers, die grundsätzliche Befristung von Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit zu verankern.An der in der eben genannten Entscheidung geäußerten Auffassung, dass von dauernder Invalidität im Sinn des Paragraph 256, Absatz 2, ASVG nicht auszugehen ist, wenn - auch geringe - Chancen auf die Besserung des Leidenszustands bestehen, ist festzuhalten, entspricht sie doch den dargelegten, mit der Neufassung des Paragraph 256, ASVG verfolgten Intentionen des Gesetzgebers, die grundsätzliche Befristung von Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit zu verankern.
Die weitere Ausführung in dieser Entscheidung, für die Zuerkennung einer unbefristeten Pension müsse eine die gesetzliche Befristung (24 Monate) übersteigende Dauer der Berufsunfähigkeit feststehen, darf nicht dahin verstanden werden, dass dauernde Berufsunfähigkeit (Invalidität) jedenfalls anzunehmen sei, wenn sie länger als 24 Monate dauert. Zum einen kann nämlich die Invalidität (Berufsunfähigkeit) schon vor der den Stichtag auslösenden Antragstellung bestanden haben und somit länger als zwei Jahre dauern. Auch in diesem Fall sieht § 256 Abs 1 ASVG eine Gewährungsdauer von längstens zwei Jahren vor, sofern nicht dauernde Invalidität (Berufsunfähigkeit) anzunehmen ist. Zum anderen zeigt die in § 256 Abs 1 Satz 2 ASVG getroffene Regelung über die befristete Weitergewährung der Pension nach deren Wegfall, dass der Gesetzgeber das Vorliegen dauernder Invalidität (Berufsunfähigkeit) nicht schon dann für gegeben erachtet, wenn die Invalidität (Berufsunfähigkeit) über die gesetzliche Befristung hinaus andauert (vgl 10 ObS 160/01d = SSV-NF 15/84; 10 ObS 53/02w = SSV-NF 16/24).Die weitere Ausführung in dieser Entscheidung, für die Zuerkennung einer unbefristeten Pension müsse eine die gesetzliche Befristung (24 Monate) übersteigende Dauer der Berufsunfähigkeit feststehen, darf nicht dahin verstanden werden, dass dauernde Berufsunfähigkeit (Invalidität) jedenfalls anzunehmen sei, wenn sie länger als 24 Monate dauert. Zum einen kann nämlich die Invalidität (Berufsunfähigkeit) schon vor der den Stichtag auslösenden Antragstellung bestanden haben und somit länger als zwei Jahre dauern. Auch in diesem Fall sieht Paragraph 256, Absatz eins, ASVG eine Gewährungsdauer von längstens zwei Jahren vor, sofern nicht dauernde Invalidität (Berufsunfähigkeit) anzunehmen ist. Zum anderen zeigt die in Paragraph 256, Absatz eins, Satz 2 ASVG getroffene Regelung über die befristete Weitergewährung der Pension nach deren Wegfall, dass der Gesetzgeber das Vorliegen dauernder Invalidität (Berufsunfähigkeit) nicht schon dann für gegeben erachtet, wenn die Invalidität (Berufsunfähigkeit) über die gesetzliche Befristung hinaus andauert vergleiche 10 ObS 160/01d = SSV-NF 15/84; 10 ObS 53/02w = SSV-NF 16/24).
Da im vorliegenden Fall die Voraussetzung einer unbefristeten Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension (§ 256 Abs 2 ASVG) nicht festgestellt ist, musste der Revision der Erfolg versagt bleiben.Da im vorliegenden Fall die Voraussetzung einer unbefristeten Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension (Paragraph 256, Absatz 2, ASVG) nicht festgestellt ist, musste der Revision der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b und Abs 2 ASGG. Es entspricht der Billigkeit, dem unterlegenen Versicherten die Hälfte der Kosten seines Vertreters zusprechen, wenn die Entscheidung von der Lösung einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängt (RIS-Justiz RS0085871).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Absatz 2, ASGG. Es entspricht der Billigkeit, dem unterlegenen Versicherten die Hälfte der Kosten seines Vertreters zusprechen, wenn die Entscheidung von der Lösung einer im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängt (RIS-Justiz RS0085871).