Rechtssatz RS0085150
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085150
Entscheidungsdatum
19.05.2021
Rechtssatz
Vorübergehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit ist nicht erst dann anzunehmen, wenn ihr Wegfall in absehbarer Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Es genügt vielmehr, dass eine diesbezügliche hohe (große) Wahrscheinlichkeit bewiesen, die wesentliche Besserung des die Invalidität oder Berufsunfähigkeit verursachenden Zustandes in absehbarer Zeit also sehr wahrscheinlich ist. Hier: Wahrscheinlichkeit der Wiederherstellung der Berufsfähigkeit bei Durchführung einer rein medikamentösen antidepressiven Behandlung in höchstens sechs Monaten siebzig Prozent bei Durchführung einer kombinierten antidepressiven Behandlung achtzig Prozent.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 193/94
Entscheidungstext OGH 18.10.1994 10 ObS 193/94
- 10 ObS 253/94
Entscheidungstext OGH 20.06.1995 10 ObS 253/94
Auch
- 10 ObS 130/01t
Entscheidungstext OGH 22.05.2001 10 ObS 130/01t
Vgl auch; Beisatz: Indizierungen zu § 256 Abs 1 ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 erfolgen unter RIS-Justiz RS0115354. (T1)
- 10 ObS 242/03s
Entscheidungstext OGH 09.11.2004 10 ObS 242/03s
nur: Vorübergehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit ist nicht erst dann anzunehmen, wenn ihr Wegfall in absehbarer Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Es genügt vielmehr, dass eine diesbezügliche hohe (große) Wahrscheinlichkeit bewiesen, die wesentliche Besserung des die Invalidität oder Berufsunfähigkeit verursachenden Zustandes in absehbarer Zeit also sehr wahrscheinlich ist. (T2)
- 10 ObS 188/04a
Entscheidungstext OGH 07.03.2006 10 ObS 188/04a
Vgl auch; nur T2; Veröff: SZ 2006/31
- 10 ObS 206/06a
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 10 ObS 206/06a
Vgl; Beisatz: Der Pensionswerber trägt die objektive Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für den - vom Regelfall einer befristeten Pension abweichenden - Zuspruch einer Pension ohne zeitliche Befristung vorliegen, wobei dieser Beweis nur dann erbracht ist, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Arbeitsfähigkeit des Pensionswerbers nicht wiederhergestellt werden kann. (T3)
- 10 ObS 13/10z
Entscheidungstext OGH 09.02.2010 10 ObS 13/10z
Auch; Beisatz: Hier: § 256 Abs 1 ASVG idF StrukturanpassungsG 1996. (T4)
Beisatz: Nicht der Versicherte muss das laufende Aufrechtbleiben des Zustandes über sechs Monate hinaus bis zur Höchstdauer von 24 Monaten beweisen; vielmehr obliegt es dem Versicherungsträger zu beweisen, dass sich der Zustand mit zumindest hoher Wahrscheinlichkeit vor Ablauf der Höchstdauer von 24 Monaten zum Besseren wenden und die bestehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit wegfallen wird. Das Vorliegen dauernder Invalidität (Berufsfähigkeit) über die gesetzliche Befristung hinaus ist dagegen vom Versicherten zu beweisen. (T5)
- 10 ObS 42/11s
Entscheidungstext OGH 21.07.2011 10 ObS 42/11s
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5
- 10 ObS 40/15b
Entscheidungstext OGH 30.07.2015 10 ObS 40/15b
Vgl auch; Beisatz: Siehe zur Rechtslage nach dem SRÄG 2012, BGBl I 2013/3, nunmehr RS0130217. (T6); Veröff: SZ 2015/76
- 10 ObS 89/15h
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 10 ObS 89/15h
Vgl auch; Beis wie T6
- 10 ObS 54/21w
Entscheidungstext OGH 19.05.2021 10 ObS 54/21w
Vgl auch
Schlagworte
Ergangen zu § 256 idF vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085150
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19941018_OGH0002_010OBS00193_9400000_001