Die Revision ist nach § 46 Abs 3 ASGG in der hier noch anzuwendenden Fassung BGBl 1989/343 zulässig; sie ist auch iS des Aufhebungsantrages berechtigt.Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG in der hier noch anzuwendenden Fassung BGBl 1989/343 zulässig; sie ist auch iS des Aufhebungsantrages berechtigt.
Da die Klägerin nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen iS des § 255 Abs 1 und 2 ASVG tätig war, gilt sie nach Abs 3 leg cit als invalid, wenn sie infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihr unter Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.Da die Klägerin nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen iS des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG tätig war, gilt sie nach Absatz 3, leg cit als invalid, wenn sie infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihr unter Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.
Diese besondere Anspruchsvoraussetzung für die begehrte Invaliditätspension liegt nach den für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen erstgerichtlichen Feststellungen vor. Danach leidet die Klägerin seit dem Jahre 1985, also bereits mehrere Jahre vor dem Stichtag, ua an einem Paniksyndrom mit Agoraphobie. Eine solche Diagnose ist nur zu stellen, wenn mindestens drei Panikattacken innerhalb eines Zeitraumes von drei Wochen auftreten, die nicht auf einer ausgeprägten körperlichen Erschöpfung oder einer lebensbedrohlichen Situation beruhen, wenn sich die Panikattacken in abgegrenzten Perioden mit Ängstlichkeit oder Furcht zeigen und mindestens vier der folgenden Symptome auftreten: Dyspnoe, Palpitationen, Schmerzen mit Unwohlsein in der Brust, Erstickungs- oder Beklemmungsgefühl, Benommenheit, Gefühl der Unwirklichkeit, Parästhesien, Hitze- und Kältewellen, Schwitzen, Schwäche, Zittern, Furcht zu sterben oder verrückt zu werden, und wenn diese Panikattacken nicht durch eine körperliche oder psychische Störung, zB typische Depression, Somatisierungssyndrom oder Schizophrenie bedingt sind (Gutachten von Ärzten der 1. Neurologischen Abteilung des Neurologischen Krankenhauses der Stadt Wien - Rosenhügel ON 43). Derart schwere Panikattacken machen einen Krankenstand von drei bis vier Wochen notwendig; während dieser Zeit ist die Klägerin also nicht in der Lage, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Daraus, daß das Paniksyndrom mit Agoraphobie seit dem Jahre 1985 besteht, ist der Schluß zu ziehen, daß die Klägerin seither dauernd invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG ist.Diese besondere Anspruchsvoraussetzung für die begehrte Invaliditätspension liegt nach den für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen erstgerichtlichen Feststellungen vor. Danach leidet die Klägerin seit dem Jahre 1985, also bereits mehrere Jahre vor dem Stichtag, ua an einem Paniksyndrom mit Agoraphobie. Eine solche Diagnose ist nur zu stellen, wenn mindestens drei Panikattacken innerhalb eines Zeitraumes von drei Wochen auftreten, die nicht auf einer ausgeprägten körperlichen Erschöpfung oder einer lebensbedrohlichen Situation beruhen, wenn sich die Panikattacken in abgegrenzten Perioden mit Ängstlichkeit oder Furcht zeigen und mindestens vier der folgenden Symptome auftreten: Dyspnoe, Palpitationen, Schmerzen mit Unwohlsein in der Brust, Erstickungs- oder Beklemmungsgefühl, Benommenheit, Gefühl der Unwirklichkeit, Parästhesien, Hitze- und Kältewellen, Schwitzen, Schwäche, Zittern, Furcht zu sterben oder verrückt zu werden, und wenn diese Panikattacken nicht durch eine körperliche oder psychische Störung, zB typische Depression, Somatisierungssyndrom oder Schizophrenie bedingt sind (Gutachten von Ärzten der 1. Neurologischen Abteilung des Neurologischen Krankenhauses der Stadt Wien - Rosenhügel ON 43). Derart schwere Panikattacken machen einen Krankenstand von drei bis vier Wochen notwendig; während dieser Zeit ist die Klägerin also nicht in der Lage, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Daraus, daß das Paniksyndrom mit Agoraphobie seit dem Jahre 1985 besteht, ist der Schluß zu ziehen, daß die Klägerin seither dauernd invalid iS des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG ist.
Vorübergehende Invalidität läge nur vor, wenn zu erwarten wäre (begründete Aussicht bestünde), daß sich der gesundheitliche Zustand der Klägerin, der das Absinken ihrer Arbeitsfähigkeit unter das gesetzliche Mindestmaß herbeigeführt hat, mit Sicherheit oder doch hoher Wahrscheinlichkeit (zB SSV 7/8; 18.4.1994, 10 Ob S 193/94) in absehbarer Zeit so weit bessern wird, daß Invalidität nicht mehr vorläge (SSV-NF 8/46 mwN). Der Revisionswerberin ist darin zuzustimmen, daß diese Voraussetzung nicht zutrifft. Bei dem seit dem Jahre 1985 vorliegenden, die Arbeitsunfähigkeit bewirkenden Paniksyndrom mit Agoraphobie handelt es sich um ein grundsätzlich behandelbares, aber bisher nicht ausreichend behandeltes Krankheitsbild. Bei psychotherapeutischen Maßnahmen, zB iS einer Verhaltenstherapie, und medikamentöser Behandlung ist bei einer Stabilisierung der familiären Situation und bei Vermeidung psychisch belastender Situationen zu erwarten, daß schwere Panikattacken, die die Arbeitsunfähigkeit bewirken, vermieden werden können. Dafür, daß sich die schon vor der Antragstellung und damit seit vielen Jahren bestehende familiäre Situation, die die Klägerin ungemein belastet, in absehbarer Zeit wenn schon nicht mit an Sicherheit grenzender, so doch mit hoher Wahrscheinlichkeit wesentlich bessern würde, besteht nach den Verfahrensergebnissen kein Anhaltspunkt.
Aber selbst dann, wenn bei der Klägerin nur vorübergehende Invalidität vorläge, deren Ende von der Duldung bzw Mitwirkung von bzw an therapeutischen Maßnahmen abhinge, wäre erst die schuldhafte Verletzung dieser Duldungs- bzw Mitwirkungspflicht für das Ende des Anspruches auf Invaliditätspension maßgebend und die Leistung für jenen Zeitraum zuzuerkennen, in dem die Invalidität bestanden hätte, wenn die Klägerin diesen Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen wäre (SSV-NF 7/8 mwN).
Wie schon erwähnt, wäre die Invalidität selbst dann nicht in absehbarer Zeit zu beenden, wenn sich die Klägerin entsprechenden medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlungen unterwürfe, die ihr übrigens durchaus zumutbar wären. Diese Behandlungen würden nämlich nur unter der Voraussetzung zu einem Erfolg führen, daß sich die belastende familiäre Situation wesentlich bessert. Der Klägerin kann jedoch nicht vorgeworfen werden, daß sie sich nicht aus der sie (auch) stark belastenden familiären Situation (Zusammenleben mit dem Ehegatten und den Kindern) gelöst hat. Ein(e) Versicherte(r) ist zwar verpflichtet, diagnostische und therapeutische Maßnahmen zu dulden, die keine Gefahren für Leben oder Gesundheit bergen, nicht mit erheblichen Schmerzen verbunden sind und keinen erheblichen Eingriff in seine körperliche, aber auch geistige und seelische Unversehrtheit bedeuten. Es wäre jedoch ein Eingriff in den ua durch Art 8 Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, von einem (einer) Versicherten zu verlangen, im Interesse der Versichertengemeinschaft etwa das Zusammenleben mit dem Ehegatten oder den Kindern aufzugeben. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nach Abs 2 des zit Art nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. In diesem Zusammenhang darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Ehegatte der Klägerin dieser nach § 90 ABGB ua zum Beistand verpflichtet ist, auf den sie wegen ihres Leidens besonders angewiesen ist.Wie schon erwähnt, wäre die Invalidität selbst dann nicht in absehbarer Zeit zu beenden, wenn sich die Klägerin entsprechenden medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlungen unterwürfe, die ihr übrigens durchaus zumutbar wären. Diese Behandlungen würden nämlich nur unter der Voraussetzung zu einem Erfolg führen, daß sich die belastende familiäre Situation wesentlich bessert. Der Klägerin kann jedoch nicht vorgeworfen werden, daß sie sich nicht aus der sie (auch) stark belastenden familiären Situation (Zusammenleben mit dem Ehegatten und den Kindern) gelöst hat. Ein(e) Versicherte(r) ist zwar verpflichtet, diagnostische und therapeutische Maßnahmen zu dulden, die keine Gefahren für Leben oder Gesundheit bergen, nicht mit erheblichen Schmerzen verbunden sind und keinen erheblichen Eingriff in seine körperliche, aber auch geistige und seelische Unversehrtheit bedeuten. Es wäre jedoch ein Eingriff in den ua durch Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, von einem (einer) Versicherten zu verlangen, im Interesse der Versichertengemeinschaft etwa das Zusammenleben mit dem Ehegatten oder den Kindern aufzugeben. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nach Absatz 2, des zit Art nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. In diesem Zusammenhang darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Ehegatte der Klägerin dieser nach Paragraph 90, ABGB ua zum Beistand verpflichtet ist, auf den sie wegen ihres Leidens besonders angewiesen ist.
Obwohl davon auszugehen ist, daß die Klägerin seit dem Stichtag (1.12.1988) dauernd invalid ist, ist die Streitsache noch nicht vollständig erörtert und zur Entscheidung reif (§ 193 Abs 1 ZPO). Da die Vorinstanzen die vom Revisionsgericht bejahte besondere Anspruchsvoraussetzung der Invalidität verneint haben, wurde die im § 254 Abs 1 ASVG in der am Stichtag geltenden Fassung genannte allgemeine Voraussetzung des Anspruches auf Invaliditätspension, daß die Wartezeit erfüllt ist (§ 236), schon in erster Instanz weder erörtert noch geprüft.Obwohl davon auszugehen ist, daß die Klägerin seit dem Stichtag (1.12.1988) dauernd invalid ist, ist die Streitsache noch nicht vollständig erörtert und zur Entscheidung reif (Paragraph 193, Absatz eins, ZPO). Da die Vorinstanzen die vom Revisionsgericht bejahte besondere Anspruchsvoraussetzung der Invalidität verneint haben, wurde die im Paragraph 254, Absatz eins, ASVG in der am Stichtag geltenden Fassung genannte allgemeine Voraussetzung des Anspruches auf Invaliditätspension, daß die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 236,), schon in erster Instanz weder erörtert noch geprüft.
Aus diesem Grund sind die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben; die Sozialrechtssache ist an das Prozeßgericht erster Instanz zur Verhandlung und Urteilsfällung zurückzuverweisen (§ 496 Abs 1 Z 3, §§ 499, 503 Z 4 und 513 ZPO).Aus diesem Grund sind die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben; die Sozialrechtssache ist an das Prozeßgericht erster Instanz zur Verhandlung und Urteilsfällung zurückzuverweisen (Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraphen 499, 503, Ziffer 4 und 513 ZPO).
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Berufung und der Revision beruht auf dem gemäß § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Berufung und der Revision beruht auf dem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.