Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 24. 6. 2004 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag der Klägerin vom 26. 3. 2004 auf Zuerkennung der Invaliditätspension ab.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin rechtzeitig Klage mit dem Begehren auf Gewährung der beantragten Leistung ab 1. 4. 2004. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch eine Reihe von Beschäftigungen verrichten, wodurch sie wenigstens die Hälfte des in Betracht kommenden Entgeltes erwerben könne. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen ist die am 21. 4. 1955 geborene Klägerin aufgrund ihres näher festgestellten medizinischen Leistungskalküls im Wesentlichen noch in der Lage, leichte Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen mit verschiedenen Einschränkungen im Rahmen einer Tagesarbeitszeit von vier Stunden zu verrichten. Die Klägerin, die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 150 Beitragsmonate als Verpackerin an einer halbautomatischen Maschine in der Nahrungsmittelindustrie beschäftigt war, kann diese Tätigkeit nicht mehr verrichten. Sie ist jedoch in der Lage, als Tischarbeiterin in der Montage von Kleinteilen in der Spielzeug- und Schmuckwarenindustrie sowie in der Keramikindustrie tätig zu sein. Es gibt dafür ein ausreichendes Angebot an Arbeitsstellen, bei denen Akkordarbeit und Schichtarbeit nicht anfallen. Der Klägerin ist aufgrund ihrer Alkoholkrankheit eine Wohnortverlegung nicht zumutbar, weil dadurch ein exzessives Trinkverhalten zu befürchten wäre. In der von der Klägerin von ihrem Wohnort aus mit einem öffentlichen Verkehrsmittel bei einer Fahrzeit von einer Stunde erreichbaren Region existieren weniger als 20 für die Klägerin noch in Betracht kommende Arbeitsplätze. Sie hat sich bisher keiner Alkoholentzugs- und Entwöhnungsbehandlung unterzogen, zumal sie ihr Alkoholproblem bagatellisiert. Durch entsprechende Motivation könnte sich die Klägerin eine Einsicht in ihre Krankheit erarbeiten. Nach Absolvierung einer - ihr zumutbaren - Alkoholentzugs- und Entwöhnungsbehandlung samt psychotherapeutischer oder psychiatrischer Begleitung wäre ihr ein Wohnungswechsel frühestens nach zwei Jahren ab dem Ende der Entwöhnungsbehandlung wieder zumutbar. Durch eine Entwöhnungsbehandlung könnte sie wieder zu einer täglichen Arbeitszeit von sechs oder acht Stunden in der Lage sein. Nach dem erfolgreichem Abschluss einer Entwöhnungsbehandlung wäre ihr auch die Benützung eines PKWs uneingeschränkt zumutbar.
Die Klägerin beantragte erstmals am 23. 4. 2002 die Zuerkennung der Invaliditätspension. Im Zuge der Begutachtung durch Ärzte der beklagten Partei wurde eine chronische Alkoholschädigung festgestellt. Im Zuge stationärer Aufenthalte im Krankenhaus Wels in den Jahren 2001 und 2002 wurde der Klägerin eine absolute Alkoholkarenz empfohlen.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht im Wesentlichen die Auffassung, die Klägerin wäre im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen, sich ab dem Zeitpunkt des Bestehens ihrer Invalidität einer Alkoholentziehungskur zu unterziehen. Es sei allgemein bekannt, dass eine Alkoholabhängigkeit mit einer Entziehungstherapie erfolgreich behandelt werden könne. Die Klägerin hätte sich daher aus eigenem Antrieb jedenfalls spätestens mit der ersten Antragstellung auf Zuerkennung der Invaliditätspension im April 2002 einer Entziehungstherapie unterziehen müssen und sie wäre bei einer Behandlungsdauer von 26 bis 27 Monaten bereits innerhalb der Sechsmonatsfrist ab Stichtag im gegenständlichen Verfahren (1. 4. 2004) wieder arbeitsfähig gewesen, weil sie dann nicht mehr auf einen regionalen Arbeitsmarkt beschränkt gewesen wäre. Auf die sich aus der Alkoholkrankheit der Klägerin ergebenden Einschränkungen ihres Leistungskalküls sei somit nicht Bedacht zu nehmen. Die Klägerin sei daher nicht invalide im Sinn des § 255 Abs 3In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht im Wesentlichen die Auffassung, die Klägerin wäre im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen, sich ab dem Zeitpunkt des Bestehens ihrer Invalidität einer Alkoholentziehungskur zu unterziehen. Es sei allgemein bekannt, dass eine Alkoholabhängigkeit mit einer Entziehungstherapie erfolgreich behandelt werden könne. Die Klägerin hätte sich daher aus eigenem Antrieb jedenfalls spätestens mit der ersten Antragstellung auf Zuerkennung der Invaliditätspension im April 2002 einer Entziehungstherapie unterziehen müssen und sie wäre bei einer Behandlungsdauer von 26 bis 27 Monaten bereits innerhalb der Sechsmonatsfrist ab Stichtag im gegenständlichen Verfahren (1. 4. 2004) wieder arbeitsfähig gewesen, weil sie dann nicht mehr auf einen regionalen Arbeitsmarkt beschränkt gewesen wäre. Auf die sich aus der Alkoholkrankheit der Klägerin ergebenden Einschränkungen ihres Leistungskalküls sei somit nicht Bedacht zu nehmen. Die Klägerin sei daher nicht invalide im Sinn des Paragraph 255, Absatz 3
ASVG.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil über Berufung der Klägerin im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens dahin ab, dass es das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 4. 2004 gerichtete Klagebegehren - unbefristet - als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannte und die beklagte Partei ab 1. 4. 2004 bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides zur Erbringung einer vorläufigen Zahlung von EUR 200 monatlich verpflichtete. Es sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht verwies in seiner Entscheidung insbesondere auf die einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach die schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht vom beklagten Pensionsversicherungsträger zu behaupten und zu beweisen sei. Stelle sich im gerichtlichen Verfahren aufgrund eines Sachverständigenbeweises heraus, dass ein Leidenszustand durch eine Heilbehandlung verbessert werden könnte, sei für das Entstehen einer Mitwirkungspflicht der Versicherten ein entsprechendes Verlangen des Versicherungsträgers notwendig. Im vorliegenden Fall habe die beklagte Partei weder behauptet, die Klägerin habe in der Vergangenheit ihre Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch ihren Leistungsanspruch verwirkt, noch ein für das zukünftige Entstehen einer Mitwirkungspflicht der Versicherten notwendiges entsprechendes Verlangen gestellt. Das Erstgericht habe daher zu Unrecht den Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Invaliditätspension mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin hätte sich bereits ab dem Zeitpunkt des Bestehens ihrer Invalidität einer Alkoholentziehungskur unterziehen müssen. Die Klägerin sei erstmals anlässlich der mündlichen Gutachtenserörterung in der Tagsatzung vom 13. 6. 2006 durch den gerichtsärztlichen Sachverständigen von den notwendigen und ihr auch zumutbaren Behandlungen in Kenntnis gesetzt worden. Sie habe selbst (in ihrer Berufungsschrift) daraus abgeleitet, dass sie im Sinne ihrer Mitwirkungspflicht in den kommenden zwei Jahren die vom Sachverständigen genannten Behandlungsschritte in die Wege leiten müsse.
Die Invaliditätspension sei der Klägerin unbefristet zuzuerkennen, weil zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz eine die gesetzliche Befristung (24 Monate) übersteigende Dauer der Invalidität im Sinne des § 256 Abs 1 ASVG festgestanden sei. Es betrage nämlich die Dauer der Alkoholentzugs- und Entwöhnungsbehandlung samt psychotherapeutischer oder psychiatrischer Begleitung jedenfalls 26 bis 27 Monate, bis der Klägerin wieder der gesamte österreichische Arbeitsmarkt für Verweisungstätigkeiten offen stehe.Die Invaliditätspension sei der Klägerin unbefristet zuzuerkennen, weil zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz eine die gesetzliche Befristung (24 Monate) übersteigende Dauer der Invalidität im Sinne des Paragraph 256, Absatz eins, ASVG festgestanden sei. Es betrage nämlich die Dauer der Alkoholentzugs- und Entwöhnungsbehandlung samt psychotherapeutischer oder psychiatrischer Begleitung jedenfalls 26 bis 27 Monate, bis der Klägerin wieder der gesamte österreichische Arbeitsmarkt für Verweisungstätigkeiten offen stehe.
Gegen die (unbefristete) Zuerkennung einer Invaliditätspension über den 31. 3. 2007 hinaus richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, der Klägerin die Invaliditätspension nur befristet für den Zeitraum vom 1. 4. 2004 bis 31. 3. 2007 zuzuerkennen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin hat keine Revisionsbeantwortung erstattet. Die Revision ist, wie die folgenden Ausführungen zeigen werden, zulässig und teilweise auch berechtigt.
Die beklagte Partei bekämpft in ihren Revisionsausführungen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach eine den Zeitraum von 24 Monaten übersteigende Dauer der Invalidität zwingend die Zuerkennung einer unbefristeten Invaliditätspension zur Folge habe. Diese Rechtsansicht des Berufungsgerichtes stehe im Widerspruch zur Judikatur des Obersten Gerichtshofes. Solange auch nur Chancen auf die Besserung des Leidenszustandes des Versicherten bestünden, lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer unbefristeten Invaliditätspension nicht vor. Die Klägerin habe den ihr für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer unbefristeten Invaliditätspension obliegenden Beweis, dass ihre Arbeitsfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht wiederhergestellt werden könne, nicht erbracht. Ausgehend davon, dass im Hinblick auf den Stichtag 1. 4. 2004 zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz (13. 6. 2006) die Zweijahresfrist des § 256 Abs 1 ASVG bereits abgelaufen und die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen gewesen sei, hätte unter Berücksichtigung eines Zeitraumes von 26 Monaten einer therapeutischen Behandlung beginnend ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch den gerichtsärztlichen Sachverständigen (im Jänner 2005) eine weitere Befristung der Leistung bis einschließlich März 2007 erfolgen müssen.Die beklagte Partei bekämpft in ihren Revisionsausführungen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach eine den Zeitraum von 24 Monaten übersteigende Dauer der Invalidität zwingend die Zuerkennung einer unbefristeten Invaliditätspension zur Folge habe. Diese Rechtsansicht des Berufungsgerichtes stehe im Widerspruch zur Judikatur des Obersten Gerichtshofes. Solange auch nur Chancen auf die Besserung des Leidenszustandes des Versicherten bestünden, lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer unbefristeten Invaliditätspension nicht vor. Die Klägerin habe den ihr für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer unbefristeten Invaliditätspension obliegenden Beweis, dass ihre Arbeitsfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht wiederhergestellt werden könne, nicht erbracht. Ausgehend davon, dass im Hinblick auf den Stichtag 1. 4. 2004 zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz (13. 6. 2006) die Zweijahresfrist des Paragraph 256, Absatz eins, ASVG bereits abgelaufen und die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen gewesen sei, hätte unter Berücksichtigung eines Zeitraumes von 26 Monaten einer therapeutischen Behandlung beginnend ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch den gerichtsärztlichen Sachverständigen (im Jänner 2005) eine weitere Befristung der Leistung bis einschließlich März 2007 erfolgen müssen.