Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit; stRsp des erkennenden Senates:Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit; stRsp des erkennenden Senates:
SSV-NF 1/32, 3/115, 4/114 uva).
Insoweit die Rechtsrüge überhaupt gesetzgemäß ausgeführt ist, ist sie nicht berechtigt, weil die der Rsp des erkennenden Senates (SSV-NF 1/20, 3/142) folgende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes richtig ist (§ 48 ASGG). Die Ausführungen dieser zu Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit (Invalidität und Berufsunfähigkeit) nach dem ASVG ergangenen Entscheidungen treffen auch auf den hier strittigen Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach § 124 Abs 1 BSVG zu.Insoweit die Rechtsrüge überhaupt gesetzgemäß ausgeführt ist, ist sie nicht berechtigt, weil die der Rsp des erkennenden Senates (SSV-NF 1/20, 3/142) folgende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes richtig ist (Paragraph 48, ASGG). Die Ausführungen dieser zu Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit (Invalidität und Berufsunfähigkeit) nach dem ASVG ergangenen Entscheidungen treffen auch auf den hier strittigen Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 124, Absatz eins, BSVG zu.
Danach gilt der (die) Versicherte als erwerbsunfähig, der (die) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
Dieser Begriff der Erwerbsunfähigkeit stellt strengere Voraussetzungen auf als die Begriffe der Invalidität und der Berufsunfähigkeit nach dem ASVG. Erwerbsunfähigkeit liegt nämlich erst bei gänzlicher Unfähigkeit zu einem regelmäßigen Erwerb vor, wobei sich der (die) Versicherte auf jede wie immer geartete Tätigkeit verweisen lassen muß. Das Verweisungsfeld ist also mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident; eine Einschränkung, daß die Verweisungstätigkeiten im Hinblick auf die bisher ausgeübten Tätigkeiten zumutbar sein müssen, besteht nicht (vgl die E SSV-NF 3/91 und 4/81 zum wortidenten § 133 Abs 1 GSVG).Dieser Begriff der Erwerbsunfähigkeit stellt strengere Voraussetzungen auf als die Begriffe der Invalidität und der Berufsunfähigkeit nach dem ASVG. Erwerbsunfähigkeit liegt nämlich erst bei gänzlicher Unfähigkeit zu einem regelmäßigen Erwerb vor, wobei sich der (die) Versicherte auf jede wie immer geartete Tätigkeit verweisen lassen muß. Das Verweisungsfeld ist also mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident; eine Einschränkung, daß die Verweisungstätigkeiten im Hinblick auf die bisher ausgeübten Tätigkeiten zumutbar sein müssen, besteht nicht vergleiche die E SSV-NF 3/91 und 4/81 zum wortidenten Paragraph 133, Absatz eins, GSVG).
Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.