Die Revision ist nicht berechtigt.
Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, dass das Berufungsgericht auf den in der Berufung gestellten Antrag auf freiwillige Weiterversicherung mit Recht nicht eingegangen ist.Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, dass das Berufungsgericht auf den in der Berufung gestellten Antrag auf freiwillige Weiterversicherung mit Recht nicht eingegangen ist.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, dass der Kläger bei Berücksichtigung des festgestellten Versicherungsverlaufes die Wartezeit für die begehrte Alterspension nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, dass der Kläger bei Berücksichtigung des festgestellten Versicherungsverlaufes die Wartezeit für die begehrte Alterspension nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Wie das Berufungsgericht richtig dargelegt hat, bestehen seit 1. 10. 1996 (und nicht erst seit 1. 1. 1997, wie der Revisionswerber meint) zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina im Bereich der sozialen Sicherheit keine vertraglichen Beziehungen mehr (Kündigung des Abkommens zum 30. 9. 1996: BGBl 1996/347; vgl auch Linka, SozSi 1996, 763; Linka/Siedl, SozSi 1998, 430 ff). Das unterfertigte neue Abkommen zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit vom 12. 2. 1999 (RV 1719 BlgNR 20. GP) ist, wie der Revisionswerber selbst einräumen muss, mangels Ratifizierung noch nicht in Kraft getreten. Der für einen Leistungsanspruch des Klägers frühestmögliche Stichtag liegt bereits nach dem Außerkrafttreten des alten Abkommens, weshalb sich der Kläger auch nicht auf dieses Abkommen berufen kann (10 ObS 20/00i mwN).Wie das Berufungsgericht richtig dargelegt hat, bestehen seit 1. 10. 1996 (und nicht erst seit 1. 1. 1997, wie der Revisionswerber meint) zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina im Bereich der sozialen Sicherheit keine vertraglichen Beziehungen mehr (Kündigung des Abkommens zum 30. 9. 1996: BGBl 1996/347; vergleiche auch Linka, SozSi 1996, 763; Linka/Siedl, SozSi 1998, 430 ff). Das unterfertigte neue Abkommen zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit vom 12. 2. 1999 Regierungsvorlage 1719 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode ist, wie der Revisionswerber selbst einräumen muss, mangels Ratifizierung noch nicht in Kraft getreten. Der für einen Leistungsanspruch des Klägers frühestmögliche Stichtag liegt bereits nach dem Außerkrafttreten des alten Abkommens, weshalb sich der Kläger auch nicht auf dieses Abkommen berufen kann (10 ObS 20/00i mwN).
Dem in der Revision gestellten Ansinnen, einen "vorläufigen Bescheid" bis zur Ratifizierung des Abkommens zu erlassen, kann ein Sozialgericht schon deshalb nicht näher treten, weil Ziel des sozialgerichtlichen Verfahrens die Entscheidung über den Leistungsanspruch mit Urteil ist, nicht aber die Erlassung eines Bescheides. Sollte der Revisionswerber hingegen damit meinen, die begehrte Alterspension hätte ihm vom Sozialgericht vorschussweise zuerkannt werden müssen, so fehlt auch dafür eine gesetzliche Grundlage. Eine Leistung ist zu bevorschussen, wenn die Leistungspflicht des Trägers dem Grunde nach feststeht, aber der Sachverhalt noch nicht genügend geklärt ist (§ 368 Abs 2 ASVG). Mangels eines in Kraft stehenden Abkommens also mangels jeder Rechtsgrundlage, kann aber derzeit noch keine Rede davon sein, dass die Leistungspflicht der beklagten Partei bereits feststeht.Dem in der Revision gestellten Ansinnen, einen "vorläufigen Bescheid" bis zur Ratifizierung des Abkommens zu erlassen, kann ein Sozialgericht schon deshalb nicht näher treten, weil Ziel des sozialgerichtlichen Verfahrens die Entscheidung über den Leistungsanspruch mit Urteil ist, nicht aber die Erlassung eines Bescheides. Sollte der Revisionswerber hingegen damit meinen, die begehrte Alterspension hätte ihm vom Sozialgericht vorschussweise zuerkannt werden müssen, so fehlt auch dafür eine gesetzliche Grundlage. Eine Leistung ist zu bevorschussen, wenn die Leistungspflicht des Trägers dem Grunde nach feststeht, aber der Sachverhalt noch nicht genügend geklärt ist (Paragraph 368, Absatz 2, ASVG). Mangels eines in Kraft stehenden Abkommens also mangels jeder Rechtsgrundlage, kann aber derzeit noch keine Rede davon sein, dass die Leistungspflicht der beklagten Partei bereits feststeht.
Einer allfälligen Bereitschaft der beklagten Partei, dem Kläger unter "praktischer Weiteranwendung" des bisherigen Abkommens (vgl Linka/Siedl aaO 431) bzw im Hinblick auf die zu erwartende Ratifizierung des neuen Abkommens und dessen rückwirkendes Inkrafttreten mit 1. 10. 1996 bereits jetzt eine vorläufige Leistung zu erbringen (vgl 10 ObS 20/00i), stand hier offenbar der - vom Obersten Gerichtshof mangels einer Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch bewusst nicht geprüfte - Umstand entgegen, dass der Kläger nach Ansicht der beklagten Partei, aber auch der Vorinstanzen selbst bei Berücksichtigung der bosnischen Versicherungszeiten die Wartezeit nicht erfüllt.Einer allfälligen Bereitschaft der beklagten Partei, dem Kläger unter "praktischer Weiteranwendung" des bisherigen Abkommens vergleiche Linka/Siedl aaO 431) bzw im Hinblick auf die zu erwartende Ratifizierung des neuen Abkommens und dessen rückwirkendes Inkrafttreten mit 1. 10. 1996 bereits jetzt eine vorläufige Leistung zu erbringen vergleiche 10 ObS 20/00i), stand hier offenbar der - vom Obersten Gerichtshof mangels einer Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch bewusst nicht geprüfte - Umstand entgegen, dass der Kläger nach Ansicht der beklagten Partei, aber auch der Vorinstanzen selbst bei Berücksichtigung der bosnischen Versicherungszeiten die Wartezeit nicht erfüllt.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die vorliegende Sozialrechtssache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht irgendwelche Schwierigkeiten bot, ist es nicht angezeigt dem Kläger nach Billigkeit Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da die vorliegende Sozialrechtssache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht irgendwelche Schwierigkeiten bot, ist es nicht angezeigt dem Kläger nach Billigkeit Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen.