Die Revisionswerberin stützt ihren allein geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausschließlich darauf, das Erstgericht habe seine Anleitungs- und Belehrungspflicht gegenüber der Klägerin verletzt. Mit diesem Vorwurf macht die Revisionswerberin einen Verfahrensmangel geltend (Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu § 182 und Rz 3 zu § 432 mwN), was sie im Übrigen unter Berufung auf die Entscheidung des Senates 10 ObS 398/98x ohnehin selbst erkennt. Die unrichtige Benennung eines Rechtsmittelgrundes schadet nicht, wenn das Begehren des Rechtsmittelwerbers deutlich erkennbar ist (§ 84 Abs 2 ZPO); entscheidend ist, welchem Rechtsmittelgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind (Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 8 zu §§ 84, 85). Damit ist jedoch für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts zu gewinnen, denn eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Die Revisionswerberin sei jedoch darauf verwiesen, dass (angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werden können (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 503 mwN; SSV-NF 7/74 ua; RIS-Justiz RS0043061).Die Revisionswerberin stützt ihren allein geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausschließlich darauf, das Erstgericht habe seine Anleitungs- und Belehrungspflicht gegenüber der Klägerin verletzt. Mit diesem Vorwurf macht die Revisionswerberin einen Verfahrensmangel geltend (Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 182 und Rz 3 zu Paragraph 432, mwN), was sie im Übrigen unter Berufung auf die Entscheidung des Senates 10 ObS 398/98x ohnehin selbst erkennt. Die unrichtige Benennung eines Rechtsmittelgrundes schadet nicht, wenn das Begehren des Rechtsmittelwerbers deutlich erkennbar ist (Paragraph 84, Absatz 2, ZPO); entscheidend ist, welchem Rechtsmittelgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind (Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 8 zu Paragraphen 84, 85,). Damit ist jedoch für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts zu gewinnen, denn eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Die Revisionswerberin sei jedoch darauf verwiesen, dass (angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werden können (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 503, mwN; SSV-NF 7/74 ua; RIS-Justiz RS0043061).
Für den Standpunkt der Revisionswerberin ist auch nichts mit dem Hinweis auf die Entscheidung des Senates zu 10 ObS 398/98x zu gewinnen. Dieser Entscheidung lag eine durch die Aktenlage nicht gedeckte Ablehnung der Prüfung eines geltend gemachten erstinstanzlichen Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht zugrunde; die dadurch bewirkte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens führte zur Aufhebung der Berufungsentscheidung.
Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor; das Berufungsgericht setzte sich nämlich ohnehin mit dem in der Berufung erhobenen Vorwurf der Verletzung der Anleitungs- und Belehrungspflicht durch das Erstgericht inhaltlich auseinander, verneinte jedoch dessen Begründetheit.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.