Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Unterlassung der Parteienvernehmung der Klägerin war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß auch in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwH uva). Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, auf die diesbezüglichen Ausführungen des Rechtsmittels einzugehen.
Die Klägerin vertritt in der Revision weiterhin den Standpunkt, unter Einrechnung der Lehrzeit ergebe sich ein Überwiegen ihrer Beschäftigung als Angestellte. Diese Tätigkeit sei qualifiziert im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG; im Hinblick darauf, daß sie eine nicht unbeträchtliche Lehrzeit absolviert habe, sei davon auszugehen, daß sie in dieser Zeit einen angelernten Beruf ausgeübt habe. Da sie nicht mehr in der Lage sei, diese Tätigkeiten zu verrichten, seien die Voraussetzungen für die begehrte Leistung erfüllt.Die Klägerin vertritt in der Revision weiterhin den Standpunkt, unter Einrechnung der Lehrzeit ergebe sich ein Überwiegen ihrer Beschäftigung als Angestellte. Diese Tätigkeit sei qualifiziert im Sinne des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG; im Hinblick darauf, daß sie eine nicht unbeträchtliche Lehrzeit absolviert habe, sei davon auszugehen, daß sie in dieser Zeit einen angelernten Beruf ausgeübt habe. Da sie nicht mehr in der Lage sei, diese Tätigkeiten zu verrichten, seien die Voraussetzungen für die begehrte Leistung erfüllt.
Ob der Klägerin im Hinblick darauf, daß sie vorerst 19 Monate eine Kaufmannslehre zurücklegte, danach 11 Monate als Verkäuferin und schließlich 17 Monate als Hilfsarbeiterin tätig war, Berufsschutz als Angestellte zukommt oder ob sie im Rahmen des § 255 Abs 3 ASVG verweisbar ist, kann allerdings unerörtert bleiben. Die Klägerin läßt nämlich außer Acht, daß sie ausgehend vom festgestellten Leistungskalkül nicht nur in der Lage ist, die von den Vorinstanzen herangezogenen Verweisungsberufe als Arbeiterin auszuüben, sondern, daß sie durchaus im Stande ist, verschiedene ihr zumutbare Angestelltentätigkeiten auszuüben. Da die Klägerin ihre Lehre nicht abgeschlossen hat und nach Abbruch der Lehre nur 11 Monate als Verkäuferin tätig war, kann davon ausgegangen werden, daß sie keine Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hatte, die eine höhere Einstufung als in die Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrages rechtfertigte. Eine Verkäuferin, die eine Tätigkeit verrichtete, die keine besondere Qualifikation erforderte, kann aber im Rahmen des medizinischen Leistungskalküls auf sehr einfache Angestelltentätigkeiten mit vorwiegend manipulativen Beschäftigungen verwiesen werden. Dies ergibt sich aus der Erwägung, daß bei solchen einfachen Angestelltentätigkeiten die Ausbildung nur eine sehr geringe Rolle spielt, weshalb das für die Zugehörigkeit zur selben Berufsgruppe maßgebende Merkmale der ähnlichen Ausbildung keine Bedeutung hat und es nur auf die gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt (SSV-NF 3/156).Ob der Klägerin im Hinblick darauf, daß sie vorerst 19 Monate eine Kaufmannslehre zurücklegte, danach 11 Monate als Verkäuferin und schließlich 17 Monate als Hilfsarbeiterin tätig war, Berufsschutz als Angestellte zukommt oder ob sie im Rahmen des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG verweisbar ist, kann allerdings unerörtert bleiben. Die Klägerin läßt nämlich außer Acht, daß sie ausgehend vom festgestellten Leistungskalkül nicht nur in der Lage ist, die von den Vorinstanzen herangezogenen Verweisungsberufe als Arbeiterin auszuüben, sondern, daß sie durchaus im Stande ist, verschiedene ihr zumutbare Angestelltentätigkeiten auszuüben. Da die Klägerin ihre Lehre nicht abgeschlossen hat und nach Abbruch der Lehre nur 11 Monate als Verkäuferin tätig war, kann davon ausgegangen werden, daß sie keine Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hatte, die eine höhere Einstufung als in die Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrages rechtfertigte. Eine Verkäuferin, die eine Tätigkeit verrichtete, die keine besondere Qualifikation erforderte, kann aber im Rahmen des medizinischen Leistungskalküls auf sehr einfache Angestelltentätigkeiten mit vorwiegend manipulativen Beschäftigungen verwiesen werden. Dies ergibt sich aus der Erwägung, daß bei solchen einfachen Angestelltentätigkeiten die Ausbildung nur eine sehr geringe Rolle spielt, weshalb das für die Zugehörigkeit zur selben Berufsgruppe maßgebende Merkmale der ähnlichen Ausbildung keine Bedeutung hat und es nur auf die gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt (SSV-NF 3/156).
Geht man von den allgemein bekannten Anforderungen an manipulative Büroarbeiten aus, so ergibt sich, daß schwere körperliche Arbeiten, Band- und Akkordarbeiten und Arbeiten an erhöht exponierten Stellen mit solchen Tätigkeiten nicht verbunden sind, so daß nur die durch das schlechte Gehör der Klägerin bedingten Einschränkungen einer Verweisung im Wege stehen könnten. Da aber eine Vielzahl von Angestelltentätigkeiten zur Verfügung steht, mit denen Telephonieren für dienstliche Belange nicht verbunden ist (Tätigkeiten im Postein- und -auslauf, Kanzleihilfstätigkeiten - SSV-NF 6/84; Tätigkeiten einer Fakturistin die nach vorbereiteten Unterlagen fakturiert, Hilfskraft in der Buchhaltung, Lohn- und Gehaltsverrechnung und Statistik, Ablagetätigkeiten - SSV-NF 4/72), wäre die Klägerin auch dann verweisbar, wenn man davon ausginge, daß sie durch ihre Angestelltentätigkeit Berufsschutz erworben hat und dieser bei der Prüfung der begehrten Leistung zu berücksichtigen wäre.
Es ergibt sich daher, daß die Klägerin in keinem Fall Anspruch auf Invaliditätspension hat. Die Prüfung der in der Revision relevierten Fragen war daher entbehrlich.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und es ergeben sich auch keine Hinweise auf solche Gründe aus der Aktenlage.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und es ergeben sich auch keine Hinweise auf solche Gründe aus der Aktenlage.