Rechtssatz RS0084849
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084849
Entscheidungsdatum
09.08.2005
Rechtssatz
War die Versicherte nur mit Angestelltentätigkeiten betraut, die keine Ansprüche an eine besondere Qualifikation stellten und mit denen auch keine besondere Verantwortung verbunden war, ist eine Verweisung im Rahmen des medizinischen Leistungskalküls auch auf sehr einfache Angestelltentätigkeiten mit vorwiegend manipulativen Beschäftigungen zulässig.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 117/88
Entscheidungstext OGH 31.05.1988 10 ObS 117/88
- 10 ObS 329/89
Entscheidungstext OGH 19.12.1989 10 ObS 329/89
Veröff: SSV-NF 3/157
- 10 ObS 342/89
Entscheidungstext OGH 19.12.1989 10 ObS 342/89
Veröff: SSV-NF 3/157
- 10 ObS 2465/96i
Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 ObS 2465/96i
Beisatz: Dies ergibt sich aus der Erwägung, daß bei solchen einfachen Angestelltentätigkeiten die Ausbildung nur eine sehr geringe Rolle spielt, weshalb das für die Zugehörigkeit zur selben Berufsgruppe maßgebende Merkmale der ähnlichen Ausbildung keine Bedeutung hat und es nur auf die gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt. (T1)
- 10 ObS 56/05s
Entscheidungstext OGH 09.08.2005 10 ObS 56/05s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084849
Dokumentnummer
JJR_19880531_OGH0002_010OBS00117_8800000_002