Die Revision ist berechtigt.
Grundsätzlich kommen für einen Versicherten gemäß § 245 Abs 1 ASVG die Leistungen des Zweiges der Pensionsversicherung in Betracht, dem er leistungszugehörig ist. Im vorliegenden Fall steht die Leistungszugehörigkeit zur P*** DERGrundsätzlich kommen für einen Versicherten gemäß Paragraph 245, Absatz eins, ASVG die Leistungen des Zweiges der Pensionsversicherung in Betracht, dem er leistungszugehörig ist. Im vorliegenden Fall steht die Leistungszugehörigkeit zur P*** DER
A*** unbestritten fest. Aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist aus der Pensionsversicherung der Angestellten die Berufsunfähigkeitspension zu leisten (§ 222 Abs 1 Z 2 lit b ASVG). Die besonderen Leistungsvoraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension sind im § 273 ASVG geregelt. Nur wenn im Hinblick auf die vom Versicherten tatsächlich ausgeübte Tätigkeit - weil dieser etwa ausschließlich Arbeitertätigkeiten verrichtet hätte -, diese auf Angestelltentätigkeiten abgestellten Bestimmungen unanwendbar wären, ist die Frage zu erörtern, ob auf eine analoge Anwendung des § 255 ASVG zurückzugreifen ist. Ob dies im vorliegenden Fall zutrifft kann auf Grund der bisher vorliegenden Feststellungen nicht beurteilt werden.A*** unbestritten fest. Aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist aus der Pensionsversicherung der Angestellten die Berufsunfähigkeitspension zu leisten (Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG). Die besonderen Leistungsvoraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension sind im Paragraph 273, ASVG geregelt. Nur wenn im Hinblick auf die vom Versicherten tatsächlich ausgeübte Tätigkeit - weil dieser etwa ausschließlich Arbeitertätigkeiten verrichtet hätte -, diese auf Angestelltentätigkeiten abgestellten Bestimmungen unanwendbar wären, ist die Frage zu erörtern, ob auf eine analoge Anwendung des Paragraph 255, ASVG zurückzugreifen ist. Ob dies im vorliegenden Fall zutrifft kann auf Grund der bisher vorliegenden Feststellungen nicht beurteilt werden.
Aus dem der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt sich, daß die Klägerin zu einem nicht unbeträchtlichen Teil mit Angestelltentätigkeiten betraut war. Mag auch die Aufgabe besondere Anforderungen an die Ausbildung nicht gestellt haben, so waren ihr doch die anfallenden kaufmännischen und organisatorischen Aufgaben weitgehend übertragen. Dabei handelte es sich um Angestelltentätigkeiten, sodaß ausgehend hievon grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anwendung des § 273 ASVG bei Prüfung des Verweisungsrahmens vorlägen. Allerdings ist nicht geklärt, ob die Klägerin seit Beginn ihrer Tätigkeit überhaupt objektiv in der Lage war, die im Gasthausbetrieb ihres Gatten von ihr zu verrichtenden Arbeiten zu besorgen. Die wesentlichen Einschränkungen liegen vor allem auf psychischen Gebiet, wobei das Intelligenzniveau an der Debilitätsgrenze liegt. Ob es sich dabei um einen anlagebedingten Mangel handelt oder ob sich dieser Zustand als Folge nachteiliger Entwicklungen in den letzten Jahren ergeben hat, steht nicht fest. Nach den vorliegenden Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, daß der derzeitige Zustand bereits seit Beginn der Tätigkeit der Klägerin im Gasthaus ihres Gatten unverändert bestand. In diesem Fall wäre sie ab Beginn ihrer Beschäftigung objektiv nicht in der Lage gewesen, die ihr übertragenen Aufgaben zu besorgen. Aus den im § 273 ASVG formulierten Berufsunfähigkeitsbegriffen: "Wenn es seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes .... herabgesunken ist" (Abs 1) bzw. "wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist" durch eine (diese) Tätigkeit wenigstens ein (bestimmtes Mindest-)Engelt zu erwerben (Abs 3) ergibt sich, daß die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle, bei denen es um einen Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit geht, nur dann vorliegen, wenn sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach Beginn der Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat. Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis miteingebrachter, im wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann daher bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen (SSV-NF 33,67). Wäre die Klägerin etwa zufolge des familiären Naheverhältnisses mit besonderer Nachsicht ihres Dienstgebers nur formell mit Angestelltentätigkeiten befaßt worden, zu deren Verrichtung sie tatsächlich außerstande gewesen wäre, so könnte nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin als Angestellte beschäftigt war; ein Berufschutz nach § 273 ASVG käme in diesem Fall nicht in Frage. Die Klägerin wäre dann eben nur in der Lage gewesen, die mit ihrer Beschäftigung verbundenen Arbeitertätigkeiten auszufüllen. In diesem Fall wäre, da Angestelltentätigkeiten nicht zu berücksichtigen wären, die Frage eines Anspruches auf eine Pensionsleistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ausgehend von § 255 ASVG zu prüfen.Aus dem der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt sich, daß die Klägerin zu einem nicht unbeträchtlichen Teil mit Angestelltentätigkeiten betraut war. Mag auch die Aufgabe besondere Anforderungen an die Ausbildung nicht gestellt haben, so waren ihr doch die anfallenden kaufmännischen und organisatorischen Aufgaben weitgehend übertragen. Dabei handelte es sich um Angestelltentätigkeiten, sodaß ausgehend hievon grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 273, ASVG bei Prüfung des Verweisungsrahmens vorlägen. Allerdings ist nicht geklärt, ob die Klägerin seit Beginn ihrer Tätigkeit überhaupt objektiv in der Lage war, die im Gasthausbetrieb ihres Gatten von ihr zu verrichtenden Arbeiten zu besorgen. Die wesentlichen Einschränkungen liegen vor allem auf psychischen Gebiet, wobei das Intelligenzniveau an der Debilitätsgrenze liegt. Ob es sich dabei um einen anlagebedingten Mangel handelt oder ob sich dieser Zustand als Folge nachteiliger Entwicklungen in den letzten Jahren ergeben hat, steht nicht fest. Nach den vorliegenden Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, daß der derzeitige Zustand bereits seit Beginn der Tätigkeit der Klägerin im Gasthaus ihres Gatten unverändert bestand. In diesem Fall wäre sie ab Beginn ihrer Beschäftigung objektiv nicht in der Lage gewesen, die ihr übertragenen Aufgaben zu besorgen. Aus den im Paragraph 273, ASVG formulierten Berufsunfähigkeitsbegriffen: "Wenn es seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes .... herabgesunken ist" (Absatz eins,) bzw. "wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist" durch eine (diese) Tätigkeit wenigstens ein (bestimmtes Mindest-)Engelt zu erwerben (Absatz 3,) ergibt sich, daß die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle, bei denen es um einen Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit geht, nur dann vorliegen, wenn sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach Beginn der Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat. Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis miteingebrachter, im wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann daher bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen (SSV-NF 33,67). Wäre die Klägerin etwa zufolge des familiären Naheverhältnisses mit besonderer Nachsicht ihres Dienstgebers nur formell mit Angestelltentätigkeiten befaßt worden, zu deren Verrichtung sie tatsächlich außerstande gewesen wäre, so könnte nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin als Angestellte beschäftigt war; ein Berufschutz nach Paragraph 273, ASVG käme in diesem Fall nicht in Frage. Die Klägerin wäre dann eben nur in der Lage gewesen, die mit ihrer Beschäftigung verbundenen Arbeitertätigkeiten auszufüllen. In diesem Fall wäre, da Angestelltentätigkeiten nicht zu berücksichtigen wären, die Frage eines Anspruches auf eine Pensionsleistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ausgehend von Paragraph 255, ASVG zu prüfen.
Wäre aber die Klägerin zu Beginn ihrer Tätigkeit im Gasthausbetrieb ihres Gatten in der Lage gewesen, die ihr übertragenen Aufgaben einschließlich der Angestelltentätigkeiten zu verrichten und wäre die Tatsache, daß sie derzeit hiezu nicht in der Lage ist nur die Folge einer nachweiligen Veränderung ihres körperlichen und besonders ihres geistigen Zustandes, so wäre die Frage, ob ein Pensionsanspruch wegen geminderter Arbeitsfähigkeit besteht ausgehend von § 273 ASVG zu prüfen, wobei die Tatsache, daß die Angestelltentätigkeiten sehr einfacher Natur waren, von Einfluß auf das in Betracht kommende Verweisungsfeld wäre. Im Hinblick darauf, daß die Klägerin nur mit Angestelltentätigkeiten betraut war, die keine Ansprüche an eine besondere Qualifikation stellten und mit denen auch keine besondere Verantwortung verbunden war, wäre eine Verweisung im Rahmen des medizinischen Leistungskalkül auch auf sehr einfache Angestelltentätigkeiten mit vorwiegend manipulativen Beschäftigungen zulässig.Wäre aber die Klägerin zu Beginn ihrer Tätigkeit im Gasthausbetrieb ihres Gatten in der Lage gewesen, die ihr übertragenen Aufgaben einschließlich der Angestelltentätigkeiten zu verrichten und wäre die Tatsache, daß sie derzeit hiezu nicht in der Lage ist nur die Folge einer nachweiligen Veränderung ihres körperlichen und besonders ihres geistigen Zustandes, so wäre die Frage, ob ein Pensionsanspruch wegen geminderter Arbeitsfähigkeit besteht ausgehend von Paragraph 273, ASVG zu prüfen, wobei die Tatsache, daß die Angestelltentätigkeiten sehr einfacher Natur waren, von Einfluß auf das in Betracht kommende Verweisungsfeld wäre. Im Hinblick darauf, daß die Klägerin nur mit Angestelltentätigkeiten betraut war, die keine Ansprüche an eine besondere Qualifikation stellten und mit denen auch keine besondere Verantwortung verbunden war, wäre eine Verweisung im Rahmen des medizinischen Leistungskalkül auch auf sehr einfache Angestelltentätigkeiten mit vorwiegend manipulativen Beschäftigungen zulässig.
Die Anfechtung im Kostenpunkt ist unzulässig. § 47 Abs 1 ASGG normiert lediglich die Nichtanwendung der Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 Z 1 und 5 ZPO in Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen. Die Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO, die einen Rekurs an den Obersten Gerichtshof im Kostenpunkt ausschließt, ist daher auch in diesen Rechtssachen anzuwenden. Im Hinblick auf die Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen erübrigte sich eine formelle Zurückweisung der nur eventualiter erhobenen Beschwerde im Kostenpunkt.Die Anfechtung im Kostenpunkt ist unzulässig. Paragraph 47, Absatz eins, ASGG normiert lediglich die Nichtanwendung der Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins und 5 ZPO in Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen. Die Bestimmung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO, die einen Rekurs an den Obersten Gerichtshof im Kostenpunkt ausschließt, ist daher auch in diesen Rechtssachen anzuwenden. Im Hinblick auf die Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen erübrigte sich eine formelle Zurückweisung der nur eventualiter erhobenen Beschwerde im Kostenpunkt.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.