Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0085059×

Rechtssatz RS0085059

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085059

Geschäftszahl

10ObS117/88; 10ObS434/89

Entscheidungsdatum

09.01.1990

Rechtssatz

Ist der Versicherer zufolge des familiären Naheverhältnisses mit besonderer Nachsicht seines Dienstgebers nur formell mit Angestelltentätigkeiten befaßt worden, zu deren Verrichtung er tatsächlich außerstande gewesen wäre, so kann nicht davon ausgegangen werden, daß er als Angestellter beschäftigt war. Er wäre dann nur in der Lage gewesen, die mit der Beschäftigung verbundenen Arbeitertätigkeiten zu verrichten. In diesem Fall wäre sein Anspruch ausgehend von Paragraph 255, ASVG zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 117/88
    Entscheidungstext OGH 31.05.1988 10 ObS 117/88
    Veröff: SSV-NF 2/60
  • 10 ObS 434/89
    Entscheidungstext OGH 09.01.1990 10 ObS 434/89
    Zweiter Rechtsgang zu 10 Ob S 117/88

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085059

Dokumentnummer

JJR_19880531_OGH0002_010OBS00117_8800000_003