Rechtssatz RS0085059
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085059
Entscheidungsdatum
09.01.1990
Rechtssatz
Ist der Versicherer zufolge des familiären Naheverhältnisses mit besonderer Nachsicht seines Dienstgebers nur formell mit Angestelltentätigkeiten befaßt worden, zu deren Verrichtung er tatsächlich außerstande gewesen wäre, so kann nicht davon ausgegangen werden, daß er als Angestellter beschäftigt war. Er wäre dann nur in der Lage gewesen, die mit der Beschäftigung verbundenen Arbeitertätigkeiten zu verrichten. In diesem Fall wäre sein Anspruch ausgehend von § 255 ASVG zu prüfen.Ist der Versicherer zufolge des familiären Naheverhältnisses mit besonderer Nachsicht seines Dienstgebers nur formell mit Angestelltentätigkeiten befaßt worden, zu deren Verrichtung er tatsächlich außerstande gewesen wäre, so kann nicht davon ausgegangen werden, daß er als Angestellter beschäftigt war. Er wäre dann nur in der Lage gewesen, die mit der Beschäftigung verbundenen Arbeitertätigkeiten zu verrichten. In diesem Fall wäre sein Anspruch ausgehend von Paragraph 255, ASVG zu prüfen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 117/88
Entscheidungstext OGH 31.05.1988 10 ObS 117/88
Veröff: SSV-NF 2/60
- 10 ObS 434/89
Entscheidungstext OGH 09.01.1990 10 ObS 434/89
Zweiter Rechtsgang zu 10 Ob S 117/88
Schlagworte
SW: Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085059
Dokumentnummer
JJR_19880531_OGH0002_010OBS00117_8800000_003