Die Revision ist nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß der Oberste Gerichtshof ungeachtet der Feststellungen des Erstgerichtes keinen Anlaß sieht, das Verfahren gemäß § 413 Abs. 4 ASVG zu unterbrechen und beim Landeshauptmann die Einleitung des Verfahrens darüber anzuregen, welchem Zweig der Pensionsversicherung die Klägerin leistungszugehörig und welcher Versicherungsträger leistungszuständig ist. Geht man von den Feststellungen des Erstgerichtes aus, wäre die Klägerin zwar gemäß § 245 Abs. 3 ASVG der Pensionsversicherung der Angestellten leistungszugehörig und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten leistungszuständig, weil die Versicherungsmonate, die die Klägerin in den letzten 15 Jahren vor dem gemäß § 223 Abs. 2 ASVG als Stichtag geltenden 1. April 1988 erwarb, überwiegend in der Pensionsversicherung der Angestellten vorliegen. Das Erstgericht hat jedoch nur die erworbenen Beitragsmonate festgestellt. Gemäß § 245 Abs. 3 ASVG sind aber die Versicherungsmonate entscheidend, wozu gemäß § 232 Abs. 2 ASVG auch Ersatzmonate gehören. Aus dem im Verfahren erster Instanz verlesenen Pensionsakt ergibt sich nun, daß die Klägerin in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag insgesamt 73 Ersatzmonate gemäß § 227 Z 3 bis 6 ASVG erworben hat. Hievon fallen 59 in die Pensionsversicherung der Arbeiter, weil die letzte vorangehende Beitragszeit in diesem Zweig der Pensionsversicherung vorliegt, und 14 in die Pensionsversicherung der Angestellten. Insgesamt stehen daher 102 Versicherungsmonate der Pensionsversicherung der Arbeiter 76 Versicherungsmonaten der Pensionsversicherung der Angestellten gegenüber. Da über die Leistungszugehörigkeit kein Streit bestand und hierüber im Hinblick auf den wiedergegebenen Inhalt des Pensionsaktes auch keine Zweifel bestehen, gibt es keinen Anlaß für ein Vorgehen nach § 413 Abs. 4Vorauszuschicken ist, daß der Oberste Gerichtshof ungeachtet der Feststellungen des Erstgerichtes keinen Anlaß sieht, das Verfahren gemäß Paragraph 413, Absatz 4, ASVG zu unterbrechen und beim Landeshauptmann die Einleitung des Verfahrens darüber anzuregen, welchem Zweig der Pensionsversicherung die Klägerin leistungszugehörig und welcher Versicherungsträger leistungszuständig ist. Geht man von den Feststellungen des Erstgerichtes aus, wäre die Klägerin zwar gemäß Paragraph 245, Absatz 3, ASVG der Pensionsversicherung der Angestellten leistungszugehörig und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten leistungszuständig, weil die Versicherungsmonate, die die Klägerin in den letzten 15 Jahren vor dem gemäß Paragraph 223, Absatz 2, ASVG als Stichtag geltenden 1. April 1988 erwarb, überwiegend in der Pensionsversicherung der Angestellten vorliegen. Das Erstgericht hat jedoch nur die erworbenen Beitragsmonate festgestellt. Gemäß Paragraph 245, Absatz 3, ASVG sind aber die Versicherungsmonate entscheidend, wozu gemäß Paragraph 232, Absatz 2, ASVG auch Ersatzmonate gehören. Aus dem im Verfahren erster Instanz verlesenen Pensionsakt ergibt sich nun, daß die Klägerin in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag insgesamt 73 Ersatzmonate gemäß Paragraph 227, Ziffer 3 bis 6 ASVG erworben hat. Hievon fallen 59 in die Pensionsversicherung der Arbeiter, weil die letzte vorangehende Beitragszeit in diesem Zweig der Pensionsversicherung vorliegt, und 14 in die Pensionsversicherung der Angestellten. Insgesamt stehen daher 102 Versicherungsmonate der Pensionsversicherung der Arbeiter 76 Versicherungsmonaten der Pensionsversicherung der Angestellten gegenüber. Da über die Leistungszugehörigkeit kein Streit bestand und hierüber im Hinblick auf den wiedergegebenen Inhalt des Pensionsaktes auch keine Zweifel bestehen, gibt es keinen Anlaß für ein Vorgehen nach Paragraph 413, Absatz 4
ASVG.
Obwohl daher die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter für die Klägerin leistungszuständig ist, kann sich hier die Lösung der Frage, ob der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, nach § 273 ASVG richten, nämlich dann, wenn die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag erworbenen Beitragsmonate überwiegend auf Beschäftigungen zurückgehen, die ihrem Inhalt nach gemäß § 14 ASVG die Zugehörigkeit der Klägerin zur Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten begründet hätten (10 Ob S 330/88 = SSV-NF 3/2 - in Druck). Wie der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung ausführlich begründete, genügt es hiefür nicht, daß der Versicherte im Arbeitsvertrag als Angestellter behandelt wird. Ebensowenig ist entscheidend, ob für die Tätigkeit ein Kollektivvertrag gilt, der von einer für Angestellte zuständigen Kollektivvertragspartei geschlossen wurde oder in dem die betroffenen Arbeitnehmer als Angestellte bezeichnet werden; Kollektivverträge sind gemäß § 11 Abs. 1 ArbVG nur für die Rechtsbeziehungen zwischen den betroffenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern rechtsverbindlich (Floretta-Strasser, Kommentar zum ArbVG 92 ff), haben aber für andere Rechtsbereiche und somit für den Bereich der Sozialversicherung keine verbindliche Wirkung. Ohne den Inhalt der von der Klägerin in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend ausgeübten Beschäftigungen genau zu kennen, läßt sich nicht sagen, ob sie unter die im § 14 Abs. 1 ASVG angeführten Beschäftigungen fielen. Auf die vom Erstgericht festgestellte Beschäftigung als "Verkäuferin" ist zwar unter bestimmten Voraussetzungen das AngG anzuwenden, es muß dies aber nicht zutreffen (vgl. etwa ZAS 1979, 180 und ZAS 1982, 181 sowie die Besprechungen von Andexlinger hiezu). Die Frage, ob sich der Pensionsanspruch der Klägerin entsprechend der Annahme der Vorinstanzen nach § 273 ASVG richtet (vgl. SSV-NF 3/2) oder ob hiefür § 255 ASVG maßgebend ist, kann aber auf sich beruhen, weil die Klägerin nach keiner dieser Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit hat.Obwohl daher die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter für die Klägerin leistungszuständig ist, kann sich hier die Lösung der Frage, ob der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, nach Paragraph 273, ASVG richten, nämlich dann, wenn die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag erworbenen Beitragsmonate überwiegend auf Beschäftigungen zurückgehen, die ihrem Inhalt nach gemäß Paragraph 14, ASVG die Zugehörigkeit der Klägerin zur Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten begründet hätten (10 Ob S 330/88 = SSV-NF 3/2 - in Druck). Wie der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung ausführlich begründete, genügt es hiefür nicht, daß der Versicherte im Arbeitsvertrag als Angestellter behandelt wird. Ebensowenig ist entscheidend, ob für die Tätigkeit ein Kollektivvertrag gilt, der von einer für Angestellte zuständigen Kollektivvertragspartei geschlossen wurde oder in dem die betroffenen Arbeitnehmer als Angestellte bezeichnet werden; Kollektivverträge sind gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ArbVG nur für die Rechtsbeziehungen zwischen den betroffenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern rechtsverbindlich (Floretta-Strasser, Kommentar zum ArbVG 92 ff), haben aber für andere Rechtsbereiche und somit für den Bereich der Sozialversicherung keine verbindliche Wirkung. Ohne den Inhalt der von der Klägerin in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend ausgeübten Beschäftigungen genau zu kennen, läßt sich nicht sagen, ob sie unter die im Paragraph 14, Absatz eins, ASVG angeführten Beschäftigungen fielen. Auf die vom Erstgericht festgestellte Beschäftigung als "Verkäuferin" ist zwar unter bestimmten Voraussetzungen das AngG anzuwenden, es muß dies aber nicht zutreffen vergleiche etwa ZAS 1979, 180 und ZAS 1982, 181 sowie die Besprechungen von Andexlinger hiezu). Die Frage, ob sich der Pensionsanspruch der Klägerin entsprechend der Annahme der Vorinstanzen nach Paragraph 273, ASVG richtet vergleiche SSV-NF 3/2) oder ob hiefür Paragraph 255, ASVG maßgebend ist, kann aber auf sich beruhen, weil die Klägerin nach keiner dieser Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit hat.
Ist der Pensionsanspruch nach § 273 ASVG zu beurteilen, so ist bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes, d h der Summe jener Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen, von jener Berufstätigkeit auszugehen, die der Versicherte zuletzt ausübte (SSV-NF 1/78, 2/73 und 2/92), hier also von der Tätigkeit als Verkäuferin. Diese Tätigkeit kann aber höchstens in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrags für Handelsangestellte eingestuft werden, zumal die Klägerin zuletzt in einem Warenhaus beschäftigt war, das gerichtsbekanntermaßen für Selbstbedienung eingerichtet ist. Die Klägerin könnte also nur mit einer Angestelltentätigkeit betraut gewesen sein, die keine besondere Qualifikation verlangte und mit der auch keine besondere Verantwortung verbunden war. Ein Versicherter, der eine solche Berufstätigkeit ausübt, kann aber im Rahmen seines medizinischen Leistungskalküls auch auf sehr einfache Angestelltentätigkeiten mit vorwiegend manipulativen Beschäftigungen verwiesen werden (SSV-NF 2/60). Dies ergibt sich aus der Erwägung, daß bei solchen einfachen Angestelltentätigkeiten die Ausbildung nur eine geringe Rolle spielt, weshalb das für die Zugehörigkeit zur selben Berufsgruppe maßgebende Merkmal der ähnlichen Ausbildung keine Bedeutung hat und es nur auf die gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt.Ist der Pensionsanspruch nach Paragraph 273, ASVG zu beurteilen, so ist bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes, d h der Summe jener Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen, von jener Berufstätigkeit auszugehen, die der Versicherte zuletzt ausübte (SSV-NF 1/78, 2/73 und 2/92), hier also von der Tätigkeit als Verkäuferin. Diese Tätigkeit kann aber höchstens in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrags für Handelsangestellte eingestuft werden, zumal die Klägerin zuletzt in einem Warenhaus beschäftigt war, das gerichtsbekanntermaßen für Selbstbedienung eingerichtet ist. Die Klägerin könnte also nur mit einer Angestelltentätigkeit betraut gewesen sein, die keine besondere Qualifikation verlangte und mit der auch keine besondere Verantwortung verbunden war. Ein Versicherter, der eine solche Berufstätigkeit ausübt, kann aber im Rahmen seines medizinischen Leistungskalküls auch auf sehr einfache Angestelltentätigkeiten mit vorwiegend manipulativen Beschäftigungen verwiesen werden (SSV-NF 2/60). Dies ergibt sich aus der Erwägung, daß bei solchen einfachen Angestelltentätigkeiten die Ausbildung nur eine geringe Rolle spielt, weshalb das für die Zugehörigkeit zur selben Berufsgruppe maßgebende Merkmal der ähnlichen Ausbildung keine Bedeutung hat und es nur auf die gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt.
In der Regel können Angestellte, die in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für Handelsangestellte einzustufen sind, auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 verwiesen werden, weil damit kein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist (10 Ob S 178/89 = SSV-NF 3/80 - in Druck). Die Klägerin kann aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten zumindest einzelne der in der Beschäftigungsgruppe 2 des angeführten Kollektivvertrags angeführten einfachen Tätigkeiten im Büro- und Rechnungswesen, wie etwa die Tätigkeit in einer Registratur oder Kartei, die Tätigkeit einer Fakturistin, die nach vorbereiteten Unterlagen fakturiert, oder die Tätigkeit einer Hilfskraft in der Buchhaltung, Lohn- oder Gehaltsverrechnung oder Statistik, ausführen. Bei allen diesen Tätigkeiten handelt es sich um nicht bloß untergeordnete Kanzleiarbeiten, für die daher gemäß § 1 Abs. 1 AngG dieses Gesetz gilt. Es ist hiebei offenkundig, daß sie das Leistungskalkül der Klägerin nicht übersteigen, weshalb hiezu Feststellungen nicht notwendig sind (SSV-NF 2/77 und 2/109). Ebenso ist offenkundig, daß hiefür eine kurze Einschulungszeit genügt und daß Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in entsprechender Anzahl vorhanden sind (SSV-NF 2/20; 10 Ob S 107/87). Ist der Pensionsanspruch der Klägerin nach § 255 ASVG zu beurteilen, so wäre dessen Abs. 3 maßgebend. Obwohl sie einen Beruf erlernte, kommt nämlich § 255 Abs. 1 ASVG für sie nicht in Betracht. Hat nämlich ein Versicherter einen Beruf erlernt, in dem kaufmännische Dienste im Sinne des § 1 Abs. 1 AngG zu leisten sind und bei dem die im nachfolgenden Abs. 2 angeführten Ausnahmen nicht vorliegen, oder wurde er zu einem solchen Beruf angelernt, so kann dies nur zur Anwendung des § 273 Abs. 1 ASVG, nicht aber zur Anwendung des § 255 Abs. 1 ASVG führen. Ist § 273 Abs. 1 ASVG nicht anzuwenden, weil der Versicherte in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend eine Berufstätigkeit ausübte, deren Inhalt die Versicherungspflicht nach § 14 Abs. 1 ASVG nicht begründete, so kann er aufgrund der erlernten oder angelernten kaufmännischen Berufstätigkeit auch nicht überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf nach § 255 Abs. 1 tätig gewesen sein (vgl. § 255 Abs. 2 ASVG).In der Regel können Angestellte, die in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für Handelsangestellte einzustufen sind, auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 verwiesen werden, weil damit kein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist (10 Ob S 178/89 = SSV-NF 3/80 - in Druck). Die Klägerin kann aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten zumindest einzelne der in der Beschäftigungsgruppe 2 des angeführten Kollektivvertrags angeführten einfachen Tätigkeiten im Büro- und Rechnungswesen, wie etwa die Tätigkeit in einer Registratur oder Kartei, die Tätigkeit einer Fakturistin, die nach vorbereiteten Unterlagen fakturiert, oder die Tätigkeit einer Hilfskraft in der Buchhaltung, Lohn- oder Gehaltsverrechnung oder Statistik, ausführen. Bei allen diesen Tätigkeiten handelt es sich um nicht bloß untergeordnete Kanzleiarbeiten, für die daher gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AngG dieses Gesetz gilt. Es ist hiebei offenkundig, daß sie das Leistungskalkül der Klägerin nicht übersteigen, weshalb hiezu Feststellungen nicht notwendig sind (SSV-NF 2/77 und 2/109). Ebenso ist offenkundig, daß hiefür eine kurze Einschulungszeit genügt und daß Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in entsprechender Anzahl vorhanden sind (SSV-NF 2/20; 10 Ob S 107/87). Ist der Pensionsanspruch der Klägerin nach Paragraph 255, ASVG zu beurteilen, so wäre dessen Absatz 3, maßgebend. Obwohl sie einen Beruf erlernte, kommt nämlich Paragraph 255, Absatz eins, ASVG für sie nicht in Betracht. Hat nämlich ein Versicherter einen Beruf erlernt, in dem kaufmännische Dienste im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AngG zu leisten sind und bei dem die im nachfolgenden Absatz 2, angeführten Ausnahmen nicht vorliegen, oder wurde er zu einem solchen Beruf angelernt, so kann dies nur zur Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG, nicht aber zur Anwendung des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG führen. Ist Paragraph 273, Absatz eins, ASVG nicht anzuwenden, weil der Versicherte in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend eine Berufstätigkeit ausübte, deren Inhalt die Versicherungspflicht nach Paragraph 14, Absatz eins, ASVG nicht begründete, so kann er aufgrund der erlernten oder angelernten kaufmännischen Berufstätigkeit auch nicht überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf nach Paragraph 255, Absatz eins, tätig gewesen sein vergleiche Paragraph 255, Absatz 2, ASVG).
Richtet sich bei einem Versicherten die Frage der Invalidität nach § 255 Abs. 3, so ist das Verweisungsfeld mit dem Arbeitsmarkt ident (SSV-NF 1/4, 2/34 ua). Daß es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Vielzahl von Berufstätigkeiten gibt, die dem Leistungskalkül der Klägerin entsprechen, ist offenkundig, wobei beispielsweise auf die schon im Gutachten des Sachverständigen für Berufskunde angeführten, auch in gewerblichen Betrieben vorkommende Tätigkeit einer Montiererin in der Metallbranche oder einer Hilfsarbeiterin in der Lederwarenbranche hingewiesen sei.Richtet sich bei einem Versicherten die Frage der Invalidität nach Paragraph 255, Absatz 3,, so ist das Verweisungsfeld mit dem Arbeitsmarkt ident (SSV-NF 1/4, 2/34 ua). Daß es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Vielzahl von Berufstätigkeiten gibt, die dem Leistungskalkül der Klägerin entsprechen, ist offenkundig, wobei beispielsweise auf die schon im Gutachten des Sachverständigen für Berufskunde angeführten, auch in gewerblichen Betrieben vorkommende Tätigkeit einer Montiererin in der Metallbranche oder einer Hilfsarbeiterin in der Lederwarenbranche hingewiesen sei.
Der Klägerin kann daher noch die Ausübung der angeführten Berufstätigkeiten zugemutet werden. Auf die in der Revision enthaltenen Ausführungen, daß sie nicht auf die Tätigkeit einer qualifizierten Bürokraft verwiesen werden dürfe, weil sie die hiezu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht besitze, und auch nicht auf jene einer Telefonistin, weil hierauf das AngG nicht anzuwenden sei, muß deshalb nicht eingegangen werden. Im Hinblick auf die Fähigkeit zur Ausübung der oben angeführten Berufstätigkeiten hat sie nach keiner der für sie in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf Pension. Es ist schließlich auch die in der Revision noch vertretene Ansicht, der Anspruch bestehe wegen der vom Erstgericht festgestellten Dauer der zu erwartenden Krankenstände, nicht richtig. Eine ungewöhnlich hohe Dauer von Krankenständen kann zwar bewirken, daß die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr bewertet wird und er daher von diesem ausgeschlossen ist (vgl. 10 Ob S 101/89 = SSV-NF 3/45 - in Druck ua). Dies würde zwar zutreffen, wenn bei der Klägerin Krankenstände in der Dauer von drei Monaten zu erwarten wären. Aus der Feststellung des Erstgerichtes, wonach bei ihr bei Beachtung des Leistungskalküls mit "Krankenständen von mehr als drei Monaten" nicht zu rechnen ist, ergibt sich aber entgegen der in der Revision vertretenen Meinung nicht, daß Krankenstände in dieser Dauer zu erwarten sind. Das Erstgericht hat vielmehr die Dauer der zu erwartenden Krankenstände nicht genau festgestellt und hatte hiezu aufgrund der Verfahrensergebnisse auch keinen Anlaß, weil sich daraus kein Anhaltspunkt dafür ergab, daß sie in jener Dauer zu erwarten sind, die den Ausschluß vom Arbeitsmarkt zur Folge hat. Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.Der Klägerin kann daher noch die Ausübung der angeführten Berufstätigkeiten zugemutet werden. Auf die in der Revision enthaltenen Ausführungen, daß sie nicht auf die Tätigkeit einer qualifizierten Bürokraft verwiesen werden dürfe, weil sie die hiezu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht besitze, und auch nicht auf jene einer Telefonistin, weil hierauf das AngG nicht anzuwenden sei, muß deshalb nicht eingegangen werden. Im Hinblick auf die Fähigkeit zur Ausübung der oben angeführten Berufstätigkeiten hat sie nach keiner der für sie in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf Pension. Es ist schließlich auch die in der Revision noch vertretene Ansicht, der Anspruch bestehe wegen der vom Erstgericht festgestellten Dauer der zu erwartenden Krankenstände, nicht richtig. Eine ungewöhnlich hohe Dauer von Krankenständen kann zwar bewirken, daß die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr bewertet wird und er daher von diesem ausgeschlossen ist vergleiche 10 Ob S 101/89 = SSV-NF 3/45 - in Druck ua). Dies würde zwar zutreffen, wenn bei der Klägerin Krankenstände in der Dauer von drei Monaten zu erwarten wären. Aus der Feststellung des Erstgerichtes, wonach bei ihr bei Beachtung des Leistungskalküls mit "Krankenständen von mehr als drei Monaten" nicht zu rechnen ist, ergibt sich aber entgegen der in der Revision vertretenen Meinung nicht, daß Krankenstände in dieser Dauer zu erwarten sind. Das Erstgericht hat vielmehr die Dauer der zu erwartenden Krankenstände nicht genau festgestellt und hatte hiezu aufgrund der Verfahrensergebnisse auch keinen Anlaß, weil sich daraus kein Anhaltspunkt dafür ergab, daß sie in jener Dauer zu erwarten sind, die den Ausschluß vom Arbeitsmarkt zur Folge hat. Der Ausspruch über die Kosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.