Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 1 ASVG wird das Verweisungsfeld durch den Beruf bestimmt, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat (SSV-NF 2/73). Dabei kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht darauf an, ob ein Versicherter als Arbeiter oder als Angestellter eingeordnet war, sondern ob er Arbeiter- oder Angestelltentätigkeiten verrichtet hat (SSV-NF 2/71).Bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG wird das Verweisungsfeld durch den Beruf bestimmt, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat (SSV-NF 2/73). Dabei kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht darauf an, ob ein Versicherter als Arbeiter oder als Angestellter eingeordnet war, sondern ob er Arbeiter- oder Angestelltentätigkeiten verrichtet hat (SSV-NF 2/71).
Nach den Feststellungen war die Klägerin zuletzt "Leiterin einer Filiale der Kleiderreinigung Phöbus", die Revisionswerberin läßt in ihren Ausführungen aber außer Betracht, daß sie tatsächlich nur reine Ladnerinnentätigkeit zu verrichten hatte. Selbst wenn man der Klägerin damit eine Angestelltentätigkeit zubilligen wollte, käme eine Einstufung in Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrages der Handelsangestellten in keiner Weise in Betracht, sondern nur eine solche in Beschäftigungsgruppe 2 - Angestellte, die einfache Tätigkeiten ausführen. (Nach der im Akt erliegenden Auskunft des Dienstgebers war die Klägerin auch tatsächlich in dieser Beschäftigungsgruppe eingestuft.) Gerade solche einfachen Angesteltentätigkeiten, wenn auch wegen des damit verbundenen überwiegenden Stehens und Gehens nicht im Verkauf, sondern im Büro und Rechnungswesen kann die Klägerin noch ausführen. Ein sozialer Abstieg ist mit diesen Tätigkeiten in keiner Weise verbunden, denn wenn der Versicherte nur mit Angestelltentätigkeiten betraut war, die keine Ansprüche an eine besondere Qualifikation stellten und mit denen auch keine besondere Verantwortung verbunden war, ist eine Verweisung im Rahmen des medizinischen Leistungskalküls auch auf sehr einfache Angestelltentätigkeiten mit vorwiegend manipulativen Beschäftigungen zulässig (SSV-NF 2/60). Die Zumutbarkeit der Verweisung muß daher uneingeschränkt bejaht werden. Wenn die Klägerin meint, es hätten Feststellungen "über ihr bisheriges Einkommen als Filialleiterin und eine Gegenüberstellung mit dem erzielbaren Einkommen in den festgestellten Verweisungsberufen" getroffen werden müssen, so übersieht sie, daß als berufsunfähig nur der Versicherte gilt, der infolge seines körperlichen und geistigen Zutandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Vergleich ist daher nicht zwischen dem tatsächlich erzielten, allenfalls über dem Kollektivvertrag liegenden Einkommen und dem Einkommen im zumutbaren Verweisungsberuf anzustellen, es kommt vielmehr darauf an, ob der Versicherte wegen seiner Leidenszustände im Vergleich zu geistig und körperlich Gesunden von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten weniger als die Lohnhälfte erzielen kann. "Gesund" im Sinne der §§ 255 Abs 1 und 273 Abs 1 ASVG ist ein Versicherter, der zumindest noch über die Arbeitskraft verfügt, die erforderlich ist, um die jeweils in Betracht kommenden Berufe auszuüben (SSV-NF 1/37 ua). Ist ein Versicherter aber in der Lage, eine Verweisungstätigkeit ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben - und dies steht hier fest - so ist davon auszugehen, daß er in der Lage ist, ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes oder Gehaltes zu erzielen (SSV-NF 1/11, 1/54 ua). Da die Klägerin aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat (§ 48 ASGG), auch im Bereich von Arbeitertätigkeiten auf alle leichten Frauenarbeiten im Sitzen verwiesen werden kann, erübrigen sich weitere Erörterungen, ob die von der Klägerin ausgeführte Tätigkeit einer Ladnerin in einer Kleiderreinigung den Arbeitern oder Angestellten zuzuordnen ist.Nach den Feststellungen war die Klägerin zuletzt "Leiterin einer Filiale der Kleiderreinigung Phöbus", die Revisionswerberin läßt in ihren Ausführungen aber außer Betracht, daß sie tatsächlich nur reine Ladnerinnentätigkeit zu verrichten hatte. Selbst wenn man der Klägerin damit eine Angestelltentätigkeit zubilligen wollte, käme eine Einstufung in Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrages der Handelsangestellten in keiner Weise in Betracht, sondern nur eine solche in Beschäftigungsgruppe 2 - Angestellte, die einfache Tätigkeiten ausführen. (Nach der im Akt erliegenden Auskunft des Dienstgebers war die Klägerin auch tatsächlich in dieser Beschäftigungsgruppe eingestuft.) Gerade solche einfachen Angesteltentätigkeiten, wenn auch wegen des damit verbundenen überwiegenden Stehens und Gehens nicht im Verkauf, sondern im Büro und Rechnungswesen kann die Klägerin noch ausführen. Ein sozialer Abstieg ist mit diesen Tätigkeiten in keiner Weise verbunden, denn wenn der Versicherte nur mit Angestelltentätigkeiten betraut war, die keine Ansprüche an eine besondere Qualifikation stellten und mit denen auch keine besondere Verantwortung verbunden war, ist eine Verweisung im Rahmen des medizinischen Leistungskalküls auch auf sehr einfache Angestelltentätigkeiten mit vorwiegend manipulativen Beschäftigungen zulässig (SSV-NF 2/60). Die Zumutbarkeit der Verweisung muß daher uneingeschränkt bejaht werden. Wenn die Klägerin meint, es hätten Feststellungen "über ihr bisheriges Einkommen als Filialleiterin und eine Gegenüberstellung mit dem erzielbaren Einkommen in den festgestellten Verweisungsberufen" getroffen werden müssen, so übersieht sie, daß als berufsunfähig nur der Versicherte gilt, der infolge seines körperlichen und geistigen Zutandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Vergleich ist daher nicht zwischen dem tatsächlich erzielten, allenfalls über dem Kollektivvertrag liegenden Einkommen und dem Einkommen im zumutbaren Verweisungsberuf anzustellen, es kommt vielmehr darauf an, ob der Versicherte wegen seiner Leidenszustände im Vergleich zu geistig und körperlich Gesunden von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten weniger als die Lohnhälfte erzielen kann. "Gesund" im Sinne der Paragraphen 255, Absatz eins und 273 Absatz eins, ASVG ist ein Versicherter, der zumindest noch über die Arbeitskraft verfügt, die erforderlich ist, um die jeweils in Betracht kommenden Berufe auszuüben (SSV-NF 1/37 ua). Ist ein Versicherter aber in der Lage, eine Verweisungstätigkeit ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben - und dies steht hier fest - so ist davon auszugehen, daß er in der Lage ist, ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes oder Gehaltes zu erzielen (SSV-NF 1/11, 1/54 ua). Da die Klägerin aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat (Paragraph 48, ASGG), auch im Bereich von Arbeitertätigkeiten auf alle leichten Frauenarbeiten im Sitzen verwiesen werden kann, erübrigen sich weitere Erörterungen, ob die von der Klägerin ausgeführte Tätigkeit einer Ladnerin in einer Kleiderreinigung den Arbeitern oder Angestellten zuzuordnen ist.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.