Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 28. 11. 1989 erkannte die beklagte Partei der am 15. 10. 1934 geborenen Klägerin auf deren Antrag vom 10. 8. 1989 vom 1. 11. 1989 an eine Erwerbsunfähigkeitspension von 2.474 S und bis auf weiteres einen Kinderzuschuss für Daniela von 244 S, zusammen also 2.716 S zu. Nach der Bescheidbegründung berücksichtigte sie für die Pensionshöhe 368 Versicherungsmonate und eine Bemessungsgrundlage von 4.262 S (§ 113 BSVG). Aus der Klagebeantwortung ergibt sich, dass die beklagte Partei in der angenommenen Bemessungszeit vom 1. 1. 1977 bis 31. 12. 1988 folgende Einheitswerte zugrunde legte:Mit Bescheid vom 28. 11. 1989 erkannte die beklagte Partei der am 15. 10. 1934 geborenen Klägerin auf deren Antrag vom 10. 8. 1989 vom 1. 11. 1989 an eine Erwerbsunfähigkeitspension von 2.474 S und bis auf weiteres einen Kinderzuschuss für Daniela von 244 S, zusammen also 2.716 S zu. Nach der Bescheidbegründung berücksichtigte sie für die Pensionshöhe 368 Versicherungsmonate und eine Bemessungsgrundlage von 4.262 S (Paragraph 113, BSVG). Aus der Klagebeantwortung ergibt sich, dass die beklagte Partei in der angenommenen Bemessungszeit vom 1. 1. 1977 bis 31. 12. 1988 folgende Einheitswerte zugrunde legte:
Vom 1. 1. 1977 bis 30. 6. 1980 56.000 S,
vom 1. 7. 1980 bis 31. 12. 1982 52.000 S,
vom 1. 1. 1983 bis 31. 12. 1987 59.000 S,
vom 1. 1. 1988 bis 31. 12. 1988 60.000 S.
Die auf eine Erwerbsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß, insbesondere unter Heranziehung eines Einheitswertes von 64.000 S, gerichtete rechtzeitige Klage stützt sich darauf, dass nicht zuletzt deshalb von diesem Einheitswert auszugehen sei, weil davon sämtliche Beiträge berechnet und gezahlt worden seien.
Die beklagte Partei räumt ein, dass vom 1. 2. 1983 bis 31. 7. 1986 ein Einheitswert von 61.000 S und vom 1. 8. 1986 bis 31. 12. 1987 ein solcher von 60.000 S zu berücksichtigen wäre, wodurch sich die Bemessungsgrundlage auf 4.311 S und die Erwerbsunfähigkeitspension im Jahre 1989 auf 2.500,40 S erhöhen würde, und dass die Klägerin auch überhöht vorgeschriebene Beiträge gezahlt habe, die auf einer unrichtigen (überhöhten) Beitragsgrundlage beruhten. Letzteres habe aber auf den Leistungsanspruch keine Auswirkung. Deshalb beantragte die beklagte Partei die Abweisung des Mehrbegehrens.
Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei, der Klägerin vom 1. 11. 1989 an eine Erwerbsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von 4.311 S und daher im Jahre 1989 eine monatliche Pension von 2.500,40 S zu zahlen und wies das Mehrbegehren ab.
Dabei ging es für die Bemessungszeit von folgenden Einheitswerten als Bemessungs- bzw Beitragsgrundlage aus:
1. 1. 1977 bis 30. 6. 1980 56.000 S
1. 7. 1980 bis 31. 12. 1982 52.000 S
1. 1. 1983 bis 31. 1. 1983 59.000 S
1. 2. 1983 bis 31. 7. 1986 61.000 S
1. 8. 1986 bis 31. 12. 1988 60.000 S.
Die Klägerin zahlte aufgrund der Beitragsvorschreibungen von Februar 1983 bis Juni 1985 Beiträge von einem Einheitswert von 63.000 S und von Juli 1985 bis Dezember 1988 Beiträge von einem Einheitswert von 64.000 S. Die Rückforderung der für den Zeitraum Februar 1983 bis September 1986 überhöht bezahlten Beiträge war aber wegen Verjährung ausgeschlossen. Von den Mehrbeitragsleistungen ab Oktober 1986 wurden der Klägerin 2.001 S bzw 1.809 S gutgeschrieben.
Nach der rechtlichen Beurteilung der ersten Instanz habe die Klägerin für die Zeit vom 1. 7. 1980 bis 31. 1. 1983 nur die ihr auf der Basis der Einheitswerte von 52.000 S bzw 59.000 S vorgeschriebenen Beiträge gezahlt, weshalb § 106 Abs 1 BSVG einer Erhöhung auf die tatsächlichen Einheitswerte entgegenstehe, zumal die nunmehr höheren Beiträge jedenfalls nicht vor dem Stichtag entrichtet worden seien. Insofern sei auch § 65 BSVG nicht heranzuziehen. Für die Zeit vom 1. 2. 1983 bis 31. 12. 1988 sei eine Korrektur der Bemessungsgrundlage möglich und zulässig. Einer Rückzahlung der für die Zeit vom 1. 2. 1983 bis September 1986 geleisteten überhöhten Beiträge stehe die dreijährige Verjährungsfrist des § 40 Abs 1 BSVG entgegen. Die für Oktober 1986 bis 31. 12. 1988 zu viel erbrachten Beiträge seien von der beklagten Partei zum Teil bzw zur Gänze gutgeschrieben worden.Nach der rechtlichen Beurteilung der ersten Instanz habe die Klägerin für die Zeit vom 1. 7. 1980 bis 31. 1. 1983 nur die ihr auf der Basis der Einheitswerte von 52.000 S bzw 59.000 S vorgeschriebenen Beiträge gezahlt, weshalb Paragraph 106, Absatz eins, BSVG einer Erhöhung auf die tatsächlichen Einheitswerte entgegenstehe, zumal die nunmehr höheren Beiträge jedenfalls nicht vor dem Stichtag entrichtet worden seien. Insofern sei auch Paragraph 65, BSVG nicht heranzuziehen. Für die Zeit vom 1. 2. 1983 bis 31. 12. 1988 sei eine Korrektur der Bemessungsgrundlage möglich und zulässig. Einer Rückzahlung der für die Zeit vom 1. 2. 1983 bis September 1986 geleisteten überhöhten Beiträge stehe die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 40, Absatz eins, BSVG entgegen. Die für Oktober 1986 bis 31. 12. 1988 zu viel erbrachten Beiträge seien von der beklagten Partei zum Teil bzw zur Gänze gutgeschrieben worden.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Klägerin gegen den abweisenden Teil des erstgerichtlichen Urteils nicht Folge.
Es erachtete die Beweisrüge als unbeachtlich und führte zur Rechtsrüge im Wesentlichen aus:
Es sei für die Bemessungsgrundlage unerheblich, dass die Klägerin aufgrund von Irrtümern des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung und der beklagten Partei vom 1. 7. 1980 bis 31. 1. 1983 zu geringe und vom 1. 2. 1983 an überhöhte Beiträge geleistet habe. Für die Bemessungsgrundlage sei der Versicherungswert des Betriebes maßgeblich, der nach § 23 BSVG ein Hundertsatz des Einheitswertes sei. Überhöht vorgeschriebene Zahlungen könnten allenfalls zu einer freiwilligen Höherversicherung führen, die sich aber nur auf die Alterspension auswirken könnte. § 65 BSVG sei vom Erstgericht zu Recht nicht angewendet worden, weil der angefochtene Bescheid nach § 71 Abs 1 ASGG durch die Klage im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft getreten sei. Im Übrigen sei der gesetzmäßige Zustand der, bei dem der richtige Einheitswert zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogen werde. Die Berücksichtigung eines überhöht geleisteten Pflichtbeitrages falle nicht unter § 65 BSVG. Inwieweit die Klägerin Anspruch auf Rückzahlung zu viel geleisteter Beiträge habe bzw inwieweit dieser Anspruch verjährt sei, sei nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides gewesen und daher auch nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden.Es sei für die Bemessungsgrundlage unerheblich, dass die Klägerin aufgrund von Irrtümern des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung und der beklagten Partei vom 1. 7. 1980 bis 31. 1. 1983 zu geringe und vom 1. 2. 1983 an überhöhte Beiträge geleistet habe. Für die Bemessungsgrundlage sei der Versicherungswert des Betriebes maßgeblich, der nach Paragraph 23, BSVG ein Hundertsatz des Einheitswertes sei. Überhöht vorgeschriebene Zahlungen könnten allenfalls zu einer freiwilligen Höherversicherung führen, die sich aber nur auf die Alterspension auswirken könnte. Paragraph 65, BSVG sei vom Erstgericht zu Recht nicht angewendet worden, weil der angefochtene Bescheid nach Paragraph 71, Absatz eins, ASGG durch die Klage im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft getreten sei. Im Übrigen sei der gesetzmäßige Zustand der, bei dem der richtige Einheitswert zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogen werde. Die Berücksichtigung eines überhöht geleisteten Pflichtbeitrages falle nicht unter Paragraph 65, BSVG. Inwieweit die Klägerin Anspruch auf Rückzahlung zu viel geleisteter Beiträge habe bzw inwieweit dieser Anspruch verjährt sei, sei nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides gewesen und daher auch nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden.
Dagegen richtet sich die unbeantwortete Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Sachantrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung abzuändern.
Aus Anlass der Revision hat der Oberste Gerichtshof im Sinne des § 74 Abs 1 ASGG das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 27. 4. 1993 unterbrochen und ausgesprochen, dass nach rechtskräftiger Entscheidung über die Vorfrage der in die Bemessungszeit fallenden Beitragsgrundlagen das Revisionsverfahren von Amts wegen fortgesetzt werde. Eine Komponente der Bemessungsgrundlage, nämlich die Summe der in die Bemessungszeit fallenden Beitragsgrundlagen, denen nach den Behauptungen der Klägerin ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes von S 64.000 zugrundezulegen sei, während die Beklagte von anderen Einheitswerten ausgehe, sei strittig.Aus Anlass der Revision hat der Oberste Gerichtshof im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, ASGG das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 27. 4. 1993 unterbrochen und ausgesprochen, dass nach rechtskräftiger Entscheidung über die Vorfrage der in die Bemessungszeit fallenden Beitragsgrundlagen das Revisionsverfahren von Amts wegen fortgesetzt werde. Eine Komponente der Bemessungsgrundlage, nämlich die Summe der in die Bemessungszeit fallenden Beitragsgrundlagen, denen nach den Behauptungen der Klägerin ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes von S 64.000 zugrundezulegen sei, während die Beklagte von anderen Einheitswerten ausgehe, sei strittig.
Mit Bescheid vom 23. 12. 1993 hat der Landeshauptmann von Oberösterreich (SV [SanR]-1189/1-1993-Tr/Ma) der gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. 7. 1993, wonach aufgrund der nachfolgenden Einheitswerte zur Pensionsversicherung folgende Beitragsgrundlagen zugrundezulegen seien, erhobenen Berufung der Klägerin keine Folge zu geben:
"vom: Einheitswert: monatliche Beitragsgrundlage:
1. 1. 1977 bis 31. 12. 1977 S 56.000 S 3.429
1. 1. 1978 bis 31. 12. 1978 S 56.000 S 3.547
1. 1. 1979 bis 31. 12. 1979 S 56.000 S 3.777
1. 1. 1980 bis 30. 6. 1980 S 56.000 S 3.989
1. 7. 1980 bis 31. 12. 1980 S 52.000 S 3.704
1. 1. 1981 bis 31. 12. 1981 S 52.000 S 3.893
1. 1. 1982 bis 31. 12. 1982 S 52.000 S 4.095
1. 1. 1983 bis 31. 1. 1983 S 59.000 S 4.248
1. 2. 1983 bis 31. 12. 1983 S 61.000 S 4.392
1. 1. 1984 bis 31. 12. 1984 S 61.000 S 4.568
1. 1. 1985 bis 31. 12. 1985 S 61.000 S 4.718
1. 1. 1986 bis 31. 7. 1986 S 61.000 S 4.912
1. 1. 1986 bis 31. 12. 1986 S 60.000 S 4.831
1. 1. 1987 bis 31. 12. 1987 S 60.000 S 5.029
1. 1. 1988 bis 31. 12. 1988 S 60.000 S 5.185."
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 31. 5. 2000, Zl 94/08/0059-9, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Klägerin als unbegründet abgewiesen.
Im Sinne des Punktes 3 des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 27. 4. 1993 war das unterbrochene Revisionsverfahren aufzunehmen.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.