Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die zum Stichtag 1. 3. 2003 noch anwendbare Bestimmung des § 253a ASVG (Vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit) knüpft den Leistungsanspruch unter anderem daran, dass der (die) Versicherte innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat (§ 253a Abs 1 Z 3 ASVG). Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall.Die zum Stichtag 1. 3. 2003 noch anwendbare Bestimmung des Paragraph 253 a, ASVG (Vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit) knüpft den Leistungsanspruch unter anderem daran, dass der (die) Versicherte innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat (Paragraph 253 a, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG). Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall.
§ 253a Abs 2 ASVG stellt verschiedene Zeiten dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung gleich, darunter (Z 1) das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß § 234 Abs 1 Z 2 ASVG. Demnach sind folgende Zeiten, die nicht Versicherungszeiten sind, als neutral anzusehen (lit a): Zeiten während derer der Versicherte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz oder aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG bzw aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder dem BSVG hatte.Paragraph 253 a, Absatz 2, ASVG stellt verschiedene Zeiten dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung gleich, darunter (Ziffer eins,) das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG. Demnach sind folgende Zeiten, die nicht Versicherungszeiten sind, als neutral anzusehen (Litera a,): Zeiten während derer der Versicherte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz oder aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG bzw aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder dem BSVG hatte.
Auch diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin, die seit dem 30. 11. 1998 in Kroatien eine Invaliditätspension bezieht, nicht. Da die VO (EWG) 1408/71 im Verhältnis zur Republik Kroatien nicht anzuwenden ist, könnte der Anspruch der Klägerin nur dann begründet sein, wenn das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit (Abk SozSi-Kroatien, BGBl III 1998/162) in Kroatien zurückgelegte neutrale Zeiten, die den in § 234 Abs 1 Z 2 lit a ASVG genannten entsprechen, solchen in Österreich zurückgelegten Zeiten gleichstellt. Solche Tatbestandsgleichstellungen (dazu Siedl/Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht II, Allg Teil [27. ErgLfg] 45 ff) finden sich vor allem in älteren von Österreich abgeschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit in weitem Ausmaß. Im Zweiten Zusatzabkommen vom 11. 5. 1988, BGBl 1989/269, zum Abk SozSi-Jugoslawien, BGBl 1966/289, ist beispielsweise in Art I Nr 33 (zu Art 19 des Abk SozSi-Jugoslawien) ausdrücklich festgehalten, dass als neutrale Zeiten auch Zeiten gelten, während derer der Versicherte einen Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters beziehungsweise der Invalidität nach den jugoslawischen Rechtsvorschriften hatte.Auch diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin, die seit dem 30. 11. 1998 in Kroatien eine Invaliditätspension bezieht, nicht. Da die VO (EWG) 1408/71 im Verhältnis zur Republik Kroatien nicht anzuwenden ist, könnte der Anspruch der Klägerin nur dann begründet sein, wenn das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit (Abk SozSi-Kroatien, BGBl III 1998/162) in Kroatien zurückgelegte neutrale Zeiten, die den in Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG genannten entsprechen, solchen in Österreich zurückgelegten Zeiten gleichstellt. Solche Tatbestandsgleichstellungen (dazu Siedl/Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht römisch zwei, Allg Teil [27. ErgLfg] 45 ff) finden sich vor allem in älteren von Österreich abgeschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit in weitem Ausmaß. Im Zweiten Zusatzabkommen vom 11. 5. 1988, BGBl 1989/269, zum Abk SozSi-Jugoslawien, BGBl 1966/289, ist beispielsweise in Artikel römisch eins, Nr 33 (zu Artikel 19, des Abk SozSi-Jugoslawien) ausdrücklich festgehalten, dass als neutrale Zeiten auch Zeiten gelten, während derer der Versicherte einen Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters beziehungsweise der Invalidität nach den jugoslawischen Rechtsvorschriften hatte.
Für den Bereich des Pensionsversicherungsrecht sieht nunmehr Art 20 Abk SozSi-Kroatien („Zusammenrechnung der Versicherungszeiten") in seinem Abs 1 vor, dass dann, wenn nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängt, der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen hat, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten. Demnach bestimmt grundsätzlich jeder Vertragsstaat selbst, bei welchen Zeiten es sich um Versicherungszeiten handelt (ebenso 10 ObS 269/89 = SSV-NF 3/137; RIS-Justiz RS0076231). Nach österreichischem Recht handelt es sich bei neutralen Zeiten aber nicht um Versicherungszeiten (§ 234 Abs 1 ASVG).Für den Bereich des Pensionsversicherungsrecht sieht nunmehr Artikel 20, Abk SozSi-Kroatien („Zusammenrechnung der Versicherungszeiten") in seinem Absatz eins, vor, dass dann, wenn nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängt, der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen hat, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten. Demnach bestimmt grundsätzlich jeder Vertragsstaat selbst, bei welchen Zeiten es sich um Versicherungszeiten handelt (ebenso 10 ObS 269/89 = SSV-NF 3/137; RIS-Justiz RS0076231). Nach österreichischem Recht handelt es sich bei neutralen Zeiten aber nicht um Versicherungszeiten (Paragraph 234, Absatz eins, ASVG).
Neutrale Zeiten werden in Art 20 Abs 3 Abk SozSi-Kroatien insoweit angesprochen, als dann, wenn nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum verlängern, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates verlängert. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Verlängerung eines Rahmenzeitraums, sondern um die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 253a Abs 2 Z 1 ASVG.Neutrale Zeiten werden in Artikel 20, Absatz 3, Abk SozSi-Kroatien insoweit angesprochen, als dann, wenn nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum verlängern, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates verlängert. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Verlängerung eines Rahmenzeitraums, sondern um die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 253 a, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG.
Art 20 Abs 4 Abk SozSi-Kroatien wiederum bezieht sich (einseitig) nur auf die Gleichstellung von in Österreich erfüllten Tatbeständen auf von den kroatischen Rechtsvorschriften aufgestellte Voraussetzungen für Leistungsansprüche.Artikel 20, Absatz 4, Abk SozSi-Kroatien wiederum bezieht sich (einseitig) nur auf die Gleichstellung von in Österreich erfüllten Tatbeständen auf von den kroatischen Rechtsvorschriften aufgestellte Voraussetzungen für Leistungsansprüche.
Angesichts dieses Inhalts des Art 20 Abk SozSi-Kroatien ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass daraus keine Gleichstellung hinsichtlich der in § 253a Abs 2 Z 1 iVm § 234 Abs 1 Z 2 lit a ASVG genannten Anspruchsvoraussetzungen abzuleiten ist, zu bestätigen. Es ist keineswegs „zweifelsfrei" (wie die Revision ohne nähere Auseinandersetzung mit Art 20 Abk SozSi-Kroatien ausführt), dass die Zeiten eines kroatischen Pensionsbezuges generell gleich wie Zeiten eines österreichischen Pensionsbezuges zu behandeln seien.Angesichts dieses Inhalts des Artikel 20, Abk SozSi-Kroatien ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass daraus keine Gleichstellung hinsichtlich der in Paragraph 253 a, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG genannten Anspruchsvoraussetzungen abzuleiten ist, zu bestätigen. Es ist keineswegs „zweifelsfrei" (wie die Revision ohne nähere Auseinandersetzung mit Artikel 20, Abk SozSi-Kroatien ausführt), dass die Zeiten eines kroatischen Pensionsbezuges generell gleich wie Zeiten eines österreichischen Pensionsbezuges zu behandeln seien.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.