[13] Die Revision ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage, welche Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld heranzuziehen ist, wenn dem Ende des vollen Entgeltanspruchs kein Beitragszeitraum (von 30 Tagen; vgl § 44 Abs 2 ASVG) vorangeht, in dem durchgehend ein voller Entgeltanspruch bestand, noch nicht befasst hat. Sie ist auch berechtigt. [13] Die Revision ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage, welche Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld heranzuziehen ist, wenn dem Ende des vollen Entgeltanspruchs kein Beitragszeitraum (von 30 Tagen; vergleiche Paragraph 44, Absatz 2, ASVG) vorangeht, in dem durchgehend ein voller Entgeltanspruch bestand, noch nicht befasst hat. Sie ist auch berechtigt.
[14] 1. Gemäß § 143a Abs 2 Satz 1 ASVG gebührt Rehabilitationsgeld im Ausmaß jenes Krankengeldes nach § 141 Abs 1 und Abs 2 ASVG, das aus der letzten Erwerbstätigkeit gebührt hätte. Nach dem verwiesenen § 141 ASVG wird als gesetzliche Mindestleistung das Krankengeld im Ausmaß von 50 vH der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag gewährt (Abs 1); ab dem 43. Tag einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung erhöht es sich auf 60 vH der Bemessungsgrundlage (Abs 2). [14] 1. Gemäß Paragraph 143 a, Absatz 2, Satz 1 ASVG gebührt Rehabilitationsgeld im Ausmaß jenes Krankengeldes nach Paragraph 141, Absatz eins und Absatz 2, ASVG, das aus der letzten Erwerbstätigkeit gebührt hätte. Nach dem verwiesenen Paragraph 141, ASVG wird als gesetzliche Mindestleistung das Krankengeld im Ausmaß von 50 vH der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag gewährt (Absatz eins,); ab dem 43. Tag einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung erhöht es sich auf 60 vH der Bemessungsgrundlage (Absatz 2,).
[15] 1.1. Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist gemäß § 125 Abs 1 erster Halbsatz ASVG der für die Beitragsermittlung heranzuziehende und auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst (Bruttoentgelt), der dem/der Versicherten in jenem Beitragszeitraum (§ 44 Abs 2 ASVG) gebührte, der dem Ende des vollen Entgeltanspruchs voranging. [15] 1.1. Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist gemäß Paragraph 125, Absatz eins, erster Halbsatz ASVG der für die Beitragsermittlung heranzuziehende und auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst (Bruttoentgelt), der dem/der Versicherten in jenem Beitragszeitraum (Paragraph 44, Absatz 2, ASVG) gebührte, der dem Ende des vollen Entgeltanspruchs voranging.
[16] 1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung stellt § 125 Abs 1 ASVG daher für die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld und damit auch für das Rehabilitationsgeld auf die letzte volle, also nicht durch Krankengeldbezug geschmälerte Beitragsgrundlage ab (10 ObS 134/23p Rz 5; 10 ObS 98/16h ErwGr 2.4.; Pöltner/Pacic, ASVG § 125 Anm 1 [747] ua). [16] 1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung stellt Paragraph 125, Absatz eins, ASVG daher für die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld und damit auch für das Rehabilitationsgeld auf die letzte volle, also nicht durch Krankengeldbezug geschmälerte Beitragsgrundlage ab (10 ObS 134/23p Rz 5; 10 ObS 98/16h ErwGr 2.4.; Pöltner/Pacic, ASVG Paragraph 125, Anmerkung eins, [747] ua).
[17] 2. Auch der Kläger geht (mittlerweile) davon aus, dass eine Urlaubsersatzleistung – als Abgeltung eines während des Dienstverhältnisses nicht verbrauchten Urlaubs in Geld – ein relevanter Arbeitsverdienst iSd § 125 Abs 1 ASVG ist. Seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl 1996/201) ist sie beitragspflichtiges Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn (§ 49 Abs 1 ASVG), das aufgrund unselbständiger Erwerbstätigkeit gebührt und dessen Bezug gemäß § 11 Abs 2 ASVG zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung über das Dienstverhältnis hinaus führt. Eine Urlaubsersatzleistung gilt demgemäß auch als Erwerbseinkommen iSd § 91 Abs 1 Z 1 ASVG und als Arbeitsverdienst iSd § 44 Abs 1 Z 1 ASVG, auch wenn die aus diesem Anspruchsgrund gebührenden Entgelte nicht während der unselbständigen Erwerbstätigkeit geleistet wurden (RS0107809; RS0110088; 10 ObS 159/21m Rz 16 ua). [17] 2. Auch der Kläger geht (mittlerweile) davon aus, dass eine Urlaubsersatzleistung – als Abgeltung eines während des Dienstverhältnisses nicht verbrauchten Urlaubs in Geld – ein relevanter Arbeitsverdienst iSd Paragraph 125, Absatz eins, ASVG ist. Seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl 1996/201) ist sie beitragspflichtiges Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn (Paragraph 49, Absatz eins, ASVG), das aufgrund unselbständiger Erwerbstätigkeit gebührt und dessen Bezug gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ASVG zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung über das Dienstverhältnis hinaus führt. Eine Urlaubsersatzleistung gilt demgemäß auch als Erwerbseinkommen iSd Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG und als Arbeitsverdienst iSd Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, auch wenn die aus diesem Anspruchsgrund gebührenden Entgelte nicht während der unselbständigen Erwerbstätigkeit geleistet wurden (RS0107809; RS0110088; 10 ObS 159/21m Rz 16 ua).
[18] 3. Darauf aufbauend ist im Revisionsverfahren nicht strittig, dass die für den 1. Oktober 2021 bezogene Urlaubsersatzleistung der letzte volle Entgeltanspruch des Klägers iSd § 125 Abs 1 erster Halbsatz ASVG war und dieser Zeitpunkt daher der Ausgangspunkt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist. [18] 3. Darauf aufbauend ist im Revisionsverfahren nicht strittig, dass die für den 1. Oktober 2021 bezogene Urlaubsersatzleistung der letzte volle Entgeltanspruch des Klägers iSd Paragraph 125, Absatz eins, erster Halbsatz ASVG war und dieser Zeitpunkt daher der Ausgangspunkt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist.
[19] Unterschiedliche Standpunkte werden nur zur Frage vertreten, auf welchen vorangehenden Beitragszeitraum abzustellen ist: Während der Kläger und das Berufungsgericht davon ausgehen, dass es sich um einen „vollen“, also einen Beitragszeitraum handeln muss, in dem immer Anspruch auf volles Entgelt bzw 100%-ige Entgeltfortzahlung bestand, sind die Beklagte und das Erstgericht der Auffassung, dass der vorangegangene Kalendermonat (§ 44 Abs 2 ASVG) auch dann der maßgebliche Beitragzeitraum sei, wenn der Versicherte in diesem keinen durchgehenden (vollen) Entgeltanspruch hatte. [19] Unterschiedliche Standpunkte werden nur zur Frage vertreten, auf welchen vorangehenden Beitragszeitraum abzustellen ist: Während der Kläger und das Berufungsgericht davon ausgehen, dass es sich um einen „vollen“, also einen Beitragszeitraum handeln muss, in dem immer Anspruch auf volles Entgelt bzw 100%-ige Entgeltfortzahlung bestand, sind die Beklagte und das Erstgericht der Auffassung, dass der vorangegangene Kalendermonat (Paragraph 44, Absatz 2, ASVG) auch dann der maßgebliche Beitragzeitraum sei, wenn der Versicherte in diesem keinen durchgehenden (vollen) Entgeltanspruch hatte.
[20] 3.1. Der Oberste Gerichtshof hatte diese Frage bislang noch nicht zu beantworten, weil in vergleichbaren Konstellationen die Urlaubsersatzleistung, die den letzten vollen Entgeltanspruch bildete, stets mehr als einen ganzen Kalendermonat umfasste:
[21] Der Entscheidung zu 10 ObS 98/16h lag eine Urlaubsabfindung (§ 10 BUAG) für den Zeitraum von 23. Juli 2014 bis 5. September 2014 (für 45 Urlaubstage) zugrunde. Die dort zu entscheidende Frage war, ob die Urlaubsabfindung ein Arbeitsverdienst ist. Die Frage, welcher Beitragszeitraum konkret als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, wurde darin hingegen nicht thematisiert. [21] Der Entscheidung zu 10 ObS 98/16h lag eine Urlaubsabfindung (Paragraph 10, BUAG) für den Zeitraum von 23. Juli 2014 bis 5. September 2014 (für 45 Urlaubstage) zugrunde. Die dort zu entscheidende Frage war, ob die Urlaubsabfindung ein Arbeitsverdienst ist. Die Frage, welcher Beitragszeitraum konkret als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, wurde darin hingegen nicht thematisiert.
[22] Die Urlaubsersatzleistung zu 10 ObS 159/21m gebührte für die Zeit von 20. Jänner 2018 bis 4. März 2018 (44 Urlaubstage); die Bemessungsgrundlage bildete daher der „volle“ Beitragszeitraum Februar 2018.
[23] Nach dem Sachverhalt zu 10 ObS 134/23p erhielt der dortige Kläger für einen offenen Urlaub von 204 Stunden (also mehr als 5 Wochen) eine Urlaubsentschädigung über den (ganzen) Monat Oktober 2017 hinaus. Bemessungsgrundlage war das Entgelt des „vollen“ Beitragszeitraums Oktober 2017.
[24] 3.2. Stellungnahmen der Lehre, von welchem Beitragszeitraum bei Berechnung des Rehabilitationsgeldes in der vorliegenden Konstellation auszugehen ist, liegen ebenso wenig vor, wie zur (insofern vergleichbaren) Frage, wie das Krankengeld nach Erhalt einer Urlaubsersatzleistung und der damit einhergehenden Verlängerung der Pflichtversicherung bzw im Fall des (Rückersatzes infolge) Ruhens des Krankengeldanspruchs (§ 143 Abs 1 Z 3 ASVG) zu berechnen ist. [24] 3.2. Stellungnahmen der Lehre, von welchem Beitragszeitraum bei Berechnung des Rehabilitationsgeldes in der vorliegenden Konstellation auszugehen ist, liegen ebenso wenig vor, wie zur (insofern vergleichbaren) Frage, wie das Krankengeld nach Erhalt einer Urlaubsersatzleistung und der damit einhergehenden Verlängerung der Pflichtversicherung bzw im Fall des (Rückersatzes infolge) Ruhens des Krankengeldanspruchs (Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) zu berechnen ist.
Vor diesem Hintergrund ist zu erwägen:
4. Die historische Entwicklung des § 125 Abs 1 ASVG stellt sich wie folgt dar:4. Die historische Entwicklung des Paragraph 125, Absatz eins, ASVG stellt sich wie folgt dar:
[25] 4.1. Der hier interessierende erste Halbsatz des § 125 Abs 1 ASVG geht im Kern auf die 50. ASVG-Novelle, BGBl 1991/676, zurück, mit der die Wortfolge „in dem dem Versicherungsfall zuletzt vorangegangenen Beitragszeitraum“ durch die Wortfolge „in dem dem Ende des vollen Entgeltanspruchs zuletzt vorangegangenen Beitragszeitraum“ ersetzt wurde. [25] 4.1. Der hier interessierende erste Halbsatz des Paragraph 125, Absatz eins, ASVG geht im Kern auf die 50. ASVG-Novelle, BGBl 1991/676, zurück, mit der die Wortfolge „in dem dem Versicherungsfall zuletzt vorangegangenen Beitragszeitraum“ durch die Wortfolge „in dem dem Ende des vollen Entgeltanspruchs zuletzt vorangegangenen Beitragszeitraum“ ersetzt wurde.
[26] Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus, dass sich durch das Abstellen auf das im Beitragszeitraum vor der Erkrankung bezogene Entgelt eine während der Zeit der Entgeltfortzahlung eingetretene Lohn- oder Gehaltserhöhung nicht auf die Höhe des Krankengeldes auswirke, obwohl vom höheren Entgelt Sozialversicherungsbeiträge geleistet wurden. Um diese als ungerecht empfundene Rechtslage zu beseitigen, sollte § 125 Abs 1 ASVG dahingehend geändert werden, dass „die Bemessungsgrundlage auf das Ende jenes Beitragszeitraumes abstellt, in dem das letzte 'volle' (also nicht durch die Krankheit geschmälerte) Entgelt gezahlt wird“ (ErläutRV 284 BlgNR 18. GP 29). Erklärtermaßen sollte damit also der für die Ermittlung der Höhe des Krankengeldes maßgebliche Beitragszeitraum (iSd § 44 Abs 2 ASVG) möglichst nahe an den Bezugsbeginn herangerückt werden, um so das Krankengeld an das zuletzt erzielte Einkommen anzugleichen. [26] Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus, dass sich durch das Abstellen auf das im Beitragszeitraum vor der Erkrankung bezogene Entgelt eine während der Zeit der Entgeltfortzahlung eingetretene Lohn- oder Gehaltserhöhung nicht auf die Höhe des Krankengeldes auswirke, obwohl vom höheren Entgelt Sozialversicherungsbeiträge geleistet wurden. Um diese als ungerecht empfundene Rechtslage zu beseitigen, sollte Paragraph 125, Absatz eins, ASVG dahingehend geändert werden, dass „die Bemessungsgrundlage auf das Ende jenes Beitragszeitraumes abstellt, in dem das letzte 'volle' (also nicht durch die Krankheit geschmälerte) Entgelt gezahlt wird“ (ErläutRV 284 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 29, ). Erklärtermaßen sollte damit also der für die Ermittlung der Höhe des Krankengeldes maßgebliche Beitragszeitraum (iSd Paragraph 44, Absatz 2, ASVG) möglichst nahe an den Bezugsbeginn herangerückt werden, um so das Krankengeld an das zuletzt erzielte Einkommen anzugleichen.
[27] 4.2. Mit dem SV-WUBG, BGBl I 2001/67, wurde im novellierten § 125 Abs 1 ASVG für die Bemessungsgrundlage auf den „Arbeitsverdienst, der dem (der) Versicherten im letzten vollen Beitragszeitraum (§ 44 Abs 2) vor dem Erlöschen dieses Anspruchs gebührte“, abgestellt. [27] 4.2. Mit dem SV-WUBG, BGBl I 2001/67, wurde im novellierten Paragraph 125, Absatz eins, ASVG für die Bemessungsgrundlage auf den „Arbeitsverdienst, der dem (der) Versicherten im letzten vollen Beitragszeitraum (Paragraph 44, Absatz 2,) vor dem Erlöschen dieses Anspruchs gebührte“, abgestellt.
[28] 4.3. Mit der 59. ASVG-Novelle (BGBl I 2002/1) wurde § 125 Abs 1 ASVG insofern abgeändert, als wieder auf den „Arbeitsverdienst, der […] in jenem Beitragszeitraum (§ 44 Abs 2) gebührte, der dem Ende des vollen Entgeltanspruches voranging“ abgestellt wurde. Damit sollte „klargestellt werden, welcher Beitragszeitraum für die Bemessung des Krankengeldes maßgeblich ist (nämlich derjenige, der dem Beitragszeitraum vorangeht, in dem der volle Entgeltanspruch endet)“ (ErläutRV 834 BlgNR 21. GP 4). Warum nicht mehr auf den „vollen“ Beitragszeitraum abgestellt wurde, erläuterte der Gesetzgeber nicht. [28] 4.3. Mit der 59. ASVG-Novelle (BGBl I 2002/1) wurde Paragraph 125, Absatz eins, ASVG insofern abgeändert, als wieder auf den „Arbeitsverdienst, der […] in jenem Beitragszeitraum (Paragraph 44, Absatz 2,) gebührte, der dem Ende des vollen Entgeltanspruches voranging“ abgestellt wurde. Damit sollte „klargestellt werden, welcher Beitragszeitraum für die Bemessung des Krankengeldes maßgeblich ist (nämlich derjenige, der dem Beitragszeitraum vorangeht, in dem der volle Entgeltanspruch endet)“ (ErläutRV 834 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 4, ). Warum nicht mehr auf den „vollen“ Beitragszeitraum abgestellt wurde, erläuterte der Gesetzgeber nicht.
[29] Schließlich wurde mit der 60. ASVG-Novelle (BGBl I 2002/140) der Ausdruck „Arbeitsverdienst“ durch den Ausdruck „für die Beitragsermittlung heranzuziehende und auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst“ rückwirkend ersetzt, um zusätzlich klarzustellen, dass „der Arbeitsverdienst nur so weit für die Bemessung des Krankengeldes heranzuziehen ist, als er beitragsrelevant ist (Begrenzung mit der Höchstbeitragsgrundlage), und diese Bemessung mit einem sich aus der Aliquotierung des monatlichen Arbeitsverdienstes ergebenden Tageswert zu erfolgen hat“ (ErläutRV 1183 BlgNR 21. GP 24). [29] Schließlich wurde mit der 60. ASVG-Novelle (BGBl I 2002/140) der Ausdruck „Arbeitsverdienst“ durch den Ausdruck „für die Beitragsermittlung heranzuziehende und auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst“ rückwirkend ersetzt, um zusätzlich klarzustellen, dass „der Arbeitsverdienst nur so weit für die Bemessung des Krankengeldes heranzuziehen ist, als er beitragsrelevant ist (Begrenzung mit der Höchstbeitragsgrundlage), und diese Bemessung mit einem sich aus der Aliquotierung des monatlichen Arbeitsverdienstes ergebenden Tageswert zu erfolgen hat“ (ErläutRV 1183 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 24, ).
[30] Mit Inkrafttreten dieser beiden ASVG-Novellen (mit 1. Jänner 2002) erhielt § 125 Abs 1 erster Halbsatz ASVG seine im Wesentlichen bis heute geltende Fassung. [30] Mit Inkrafttreten dieser beiden ASVG-Novellen (mit 1. Jänner 2002) erhielt Paragraph 125, Absatz eins, erster Halbsatz ASVG seine im Wesentlichen bis heute geltende Fassung.
[31] 5. Nach dem Wortlaut des § 125 Abs 1 ASVG kommt es auf den „vollen Entgeltanspruch“ nur insoweit an, als dessen Ende in zeitlicher Hinsicht den Ausgangspunkt für die Ermittlung des für die Bemessungsgrundlage maßgeblichen Beitragszeitraums bildet. Eine Unterscheidung zwischen „vollen“ und „nicht vollen“ Beitragszeiträumen ist dem Gesetz dagegen nicht (mehr) zu entnehmen. Anderes ergibt sich auch aus dem Verweis auf § 44 Abs 2 ASVG nicht, weil damit nur die Dauer des relevanten Beitragszeitraums legal definiert wird, wohingegen nach § 125 Abs 1 ASVG der auf einen Kalendertag fallende Arbeitsverdienst maßgeblich ist. Der Wortlaut des § 125 Abs 1 ASVG stellt damit bloß darauf ab, dass im relevanten Beitragszeitraum ein Arbeitsverdienst erzielt wurde, fordert aber nicht, dass dieser für den ganzen Kalendermonat zustand. Wie § 125 Abs 1 vorletzter Satz und Abs 1b ASVG zeigen, ist dem Gesetz eine „untermonatige“ Berechnung auch nicht fremd. [31] 5. Nach dem Wortlaut des Paragraph 125, Absatz eins, ASVG kommt es auf den „vollen Entgeltanspruch“ nur insoweit an, als dessen Ende in zeitlicher Hinsicht den Ausgangspunkt für die Ermittlung des für die Bemessungsgrundlage maßgeblichen Beitragszeitraums bildet. Eine Unterscheidung zwischen „vollen“ und „nicht vollen“ Beitragszeiträumen ist dem Gesetz dagegen nicht (mehr) zu entnehmen. Anderes ergibt sich auch aus dem Verweis auf Paragraph 44, Absatz 2, ASVG nicht, weil damit nur die Dauer des relevanten Beitragszeitraums legal definiert wird, wohingegen nach Paragraph 125, Absatz eins, ASVG der auf einen Kalendertag fallende Arbeitsverdienst maßgeblich ist. Der Wortlaut des Paragraph 125, Absatz eins, ASVG stellt damit bloß darauf ab, dass im relevanten Beitragszeitraum ein Arbeitsverdienst erzielt wurde, fordert aber nicht, dass dieser für den ganzen Kalendermonat zustand. Wie Paragraph 125, Absatz eins, vorletzter Satz und Absatz eins b, ASVG zeigen, ist dem Gesetz eine „untermonatige“ Berechnung auch nicht fremd.
[32] 6. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Einschränkung des § 125 Abs 1 ASVG auf den letzten „vollen“ Beitragszeitraum ließe sich daher nur durch eine teleologische Reduktion erzielen (vgl RS0008979). Die dafür notwendige Voraussetzung eines klar in eine bestimmte Richtung weisenden Gesetzeszwecks, an dem sich die letztlich den Gesetzeswortlaut korrigierende Auslegung orientieren soll (RS0106113 [T3] ua), ist hier aber nicht zu erkennen. [32] 6. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Einschränkung des Paragraph 125, Absatz eins, ASVG auf den letzten „vollen“ Beitragszeitraum ließe sich daher nur durch eine teleologische Reduktion erzielen vergleiche RS0008979). Die dafür notwendige Voraussetzung eines klar in eine bestimmte Richtung weisenden Gesetzeszwecks, an dem sich die letztlich den Gesetzeswortlaut korrigierende Auslegung orientieren soll (RS0106113 [T3] ua), ist hier aber nicht zu erkennen.
[33] 6.1. Primäre Funktion des Rehabilitationsgeldes ist es, den durch die Arbeitsunfähigkeit erlittenen Entgeltverlust wenigstens teilweise zu ersetzen und eine finanzielle Absicherung während der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu gewährleisten (10 ObS 129/21z Rz 17; 10 ObS 147/20w Rz 19 ua). Dieses Ziel wird zwar am ehesten erreicht, wenn der Berechnung des Rehabilitationsgeldes ein „voller“ Beitragszeitraum zugrunde liegt und dieser überdies dem Ende des vollen Entgeltanspruchs unmittelbar vorangeht. Dieser Idealfall ist aber nicht die Regel. Im Gegenteil liegt der „volle“ Beitragszeitraum – was der vorliegende Fall plakativ zeigt – in vielen Fällen (viel) weiter zurück. In dieser Situation bildet das zuletzt, wenn auch nicht während des gesamten (dem Ende des vollen Entgeltanspruchs) vorangehenden Beitragszeitraums erzielte Einkommen den tatsächlichen Einkommensausfall besser ab als ein allenfalls sogar Jahre zurückliegender Verdienst. Die Berechnung des Rehabilitationsgeldes auf einer zeitlich aktuellen Basis führt auch eher zu einer Bedarfsdeckung, die sich am zuletzt zur Verfügung stehenden Einkommen orientiert. Der Zweck des Rehabilitationsgeldes gebietet es daher nicht unbedingt, auf einen „vollen“ Beitragszeitraum abzustellen.
[34] 6.2. Das Rehabilitationsgeld anhand eines lange zurückliegenden Beitragszeitraums zu berechnen, widerspricht auch der klar formulierten Intention des Gesetzgebers, dafür ein möglichst zeitnah bezogenes Entgelt heranzuziehen, von dem auch Sozialversicherungsbeiträge geleistet wurden. Dazu kommt, dass dem Gesetzgeber die Praxis der Beklagten (bzw der Gebietskrankenkasse), das Rehabilitationsgeld „untermonatig“ zu berechnen, schon seit geraumer Zeit bekannt ist (vgl Bericht des Rechnungshofes Invaliditätspension Neu, 2017/33 [28 f] und die Follow-up Überprüfung, 2020/31 [18 f]), ohne dass er dies zum Anlass für eine Gesetzesänderung genommen hat. [34] 6.2. Das Rehabilitationsgeld anhand eines lange zurückliegenden Beitragszeitraums zu berechnen, widerspricht auch der klar formulierten Intention des Gesetzgebers, dafür ein möglichst zeitnah bezogenes Entgelt heranzuziehen, von dem auch Sozialversicherungsbeiträge geleistet wurden. Dazu kommt, dass dem Gesetzgeber die Praxis der Beklagten (bzw der Gebietskrankenkasse), das Rehabilitationsgeld „untermonatig“ zu berechnen, schon seit geraumer Zeit bekannt ist vergleiche Bericht des Rechnungshofes Invaliditätspension Neu, 2017/33 [28 f] und die Follow-up Überprüfung, 2020/31 [18 f]), ohne dass er dies zum Anlass für eine Gesetzesänderung genommen hat.
[35] 6.3. Letztlich ist vor dem Hintergrund der Genese des § 125 Abs 1 ASVG auch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber der 59. ASVG-Novelle bewusst nicht (mehr) auf „volle“ Beitragszeiträume abgestellt hat. [35] 6.3. Letztlich ist vor dem Hintergrund der Genese des Paragraph 125, Absatz eins, ASVG auch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber der 59. ASVG-Novelle bewusst nicht (mehr) auf „volle“ Beitragszeiträume abgestellt hat.
7. Als Ergebnis lässt sich daher folgender Rechtssatz formulieren:
[36] Der nach § 125 Abs 1 Satz 1 ASVG heranzuziehende Beitragszeitraum (der gemäß § 44 Abs 2 ASVG mit 30 Tagen anzunehmende Kalendermonat) ist auch dann der unmittelbar dem Ende des vollen Entgeltanspruchs vorangegangene Kalendermonat, wenn in diesem Monat zwar mindestens an einem, aber nicht an allen Tagen Anspruch auf volle Entgelt-(fort-)zahlung bestand. [36] Der nach Paragraph 125, Absatz eins, Satz 1 ASVG heranzuziehende Beitragszeitraum (der gemäß Paragraph 44, Absatz 2, ASVG mit 30 Tagen anzunehmende Kalendermonat) ist auch dann der unmittelbar dem Ende des vollen Entgeltanspruchs vorangegangene Kalendermonat, wenn in diesem Monat zwar mindestens an einem, aber nicht an allen Tagen Anspruch auf volle Entgelt-(fort-)zahlung bestand.
[37] 8. Darauf aufbauend hat das Erstgericht das Rehabilitationsgeld zu Recht auf Basis des auf einen (der 17) Kalendertag(e) entfallenden Arbeitsverdiensts des Klägers im September 2021 berechnet. Dass ihm auf dieser Grundlage kein höheres als das schon gewährte Rehabilitationsgeld zusteht, bestreitet der Kläger nicht.
[38] Ob und wie ein „untermonatiger“ Verdienst – wie das die Beklagte in der Revision andeutet – iSd § 44 Abs 2 ASVG auf 30 Tage „aufzurechnen“ ist, muss hier nicht entschieden werden, weil der maßgebliche Bezugszeitraum September 2021 nur 30 Tage hat. [38] Ob und wie ein „untermonatiger“ Verdienst – wie das die Beklagte in der Revision andeutet – iSd Paragraph 44, Absatz 2, ASVG auf 30 Tage „aufzurechnen“ ist, muss hier nicht entschieden werden, weil der maßgebliche Bezugszeitraum September 2021 nur 30 Tage hat.
[39] Das Ersturteil ist daher in Stattgabe der Revision wiederherzustellen.
[40] 9. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens – im bisherigen Verfahren wurden keine Kosten verzeichnet – beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Zwar entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Versicherten die Hälfte der Kosten seiner Rechtsvertretung zuzuerkennen, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt (RS0085871). Ein Kostenzuspruch kommt hier aber nicht in Betracht, weil aus der Aktenlage keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers ersichtlich sind, die einen Kostenzuspruch rechtfertigen könnten. [40] 9. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens – im bisherigen Verfahren wurden keine Kosten verzeichnet – beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Zwar entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Versicherten die Hälfte der Kosten seiner Rechtsvertretung zuzuerkennen, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt (RS0085871). Ein Kostenzuspruch kommt hier aber nicht in Betracht, weil aus der Aktenlage keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers ersichtlich sind, die einen Kostenzuspruch rechtfertigen könnten.
[41] Die Beklagte hat ihre Kosten jedenfalls selbst zu tragen (§ 77 Abs 1 Z 1 ASGG). [41] Die Beklagte hat ihre Kosten jedenfalls selbst zu tragen (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG).