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Rechtssatz RS0134938×

Rechtssatz RS0134938

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134938

Geschäftszahl

10ObS25/24k; 10ObS74/24s

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Rechtssatz

Der nach Paragraph 125, Absatz eins, Satz 1 ASVG heranzuziehende Beitragszeitraum (der gemäß Paragraph 44, Absatz 2, ASVG mit 30 Tagen anzunehmende Kalendermonat) ist auch dann der unmittelbar dem Ende des vollen Entgeltanspruchs vorangegangene Kalendermonat, wenn in diesem Monat zwar mindestens an einem, aber nicht an allen Tagen Anspruch auf volle Entgelt(fort)zahlung bestand.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 25/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.10.2024 10 ObS 25/24k
  • 10 ObS 74/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 ObS 74/24s
    Beisatz: Aus dem Gesetzeswortlaut des § 125 Abs 1 ASVG ergibt sich nicht, dass der für die Beitragsermittlung heranzuziehende und auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst, der dem/der Versicherten in jenem Beitragszeitraum (§ 44 Abs 2 ASVG) gebührte, dem Ende des vollen Entgeltanspruchs unmittelbar voranzugehen hat. (T1)
    Beisatz: Auf den laufenden Beitragszeitraum ist nach § 125 Abs 1 Satz 2 ASVG nur dann abzustellen, wenn (sonst) keine Beitragszeiträume vorlägen. Damit soll für Dienstverhältnisse Vorsorge getroffen werden, die gerade erst begonnen haben. (T2)
    Beisatz: Gemäß § 44 Abs 2 ASVG ist der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen und nicht das Monat in seinem konkreten zeitlichen Ausmaß heranzuziehen. (T3)

Schlagworte

Berechnungsbasis Rehabilitationsgeld, Berechnung Rehabilitationsgeld, Höhe Rehabilitationsgeld, Rehabilitationsgeld, untermonatige Berechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134938

Im RIS seit

19.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Dokumentnummer

JJR_20241008_OGH0002_010OBS00025_24K0000_000