Rechtssatz RS0134938
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134938
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Rechtssatz
Der nach § 125 Abs 1 Satz 1 ASVG heranzuziehende Beitragszeitraum (der gemäß § 44 Abs 2 ASVG mit 30 Tagen anzunehmende Kalendermonat) ist auch dann der unmittelbar dem Ende des vollen Entgeltanspruchs vorangegangene Kalendermonat, wenn in diesem Monat zwar mindestens an einem, aber nicht an allen Tagen Anspruch auf volle Entgelt(fort)zahlung bestand.Der nach Paragraph 125, Absatz eins, Satz 1 ASVG heranzuziehende Beitragszeitraum (der gemäß Paragraph 44, Absatz 2, ASVG mit 30 Tagen anzunehmende Kalendermonat) ist auch dann der unmittelbar dem Ende des vollen Entgeltanspruchs vorangegangene Kalendermonat, wenn in diesem Monat zwar mindestens an einem, aber nicht an allen Tagen Anspruch auf volle Entgelt(fort)zahlung bestand.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 25/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.10.2024 10 ObS 25/24k
- 10 ObS 74/24s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 ObS 74/24s
Beisatz: Aus dem Gesetzeswortlaut des § 125 Abs 1 ASVG ergibt sich nicht, dass der für die Beitragsermittlung heranzuziehende und auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst, der dem/der Versicherten in jenem Beitragszeitraum (§ 44 Abs 2 ASVG) gebührte, dem Ende des vollen Entgeltanspruchs unmittelbar voranzugehen hat. (T1)
Beisatz: Auf den laufenden Beitragszeitraum ist nach § 125 Abs 1 Satz 2 ASVG nur dann abzustellen, wenn (sonst) keine Beitragszeiträume vorlägen. Damit soll für Dienstverhältnisse Vorsorge getroffen werden, die gerade erst begonnen haben. (T2)
Beisatz: Gemäß § 44 Abs 2 ASVG ist der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen und nicht das Monat in seinem konkreten zeitlichen Ausmaß heranzuziehen. (T3)
Schlagworte
Berechnungsbasis Rehabilitationsgeld, Berechnung Rehabilitationsgeld, Höhe Rehabilitationsgeld, Rehabilitationsgeld, untermonatige Berechnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134938
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025
Dokumentnummer
JJR_20241008_OGH0002_010OBS00025_24K0000_000