Die Revision ist im Sinne des Eventualantrages berechtigt.
Die Revisionswerberin wendet sich vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung davon ausging, daß die Ruptur des Aneurysmas auch durch Husten, Pressen beim Stuhlgang oder Coitus ausgelöst hätte werden können; das Berufungsgericht sei diesbezüglich vom Sachverständigengutachten abgewichen. Das Gericht zweiter Instanz hat allerdings keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern ausschließlich die Sachverhaltsgrundlage des Erstgerichtes übernommen, das auch die bekämpfte Feststellung getroffen hat. Mit der Revision wird daher eine Tatsachenfeststellung des Erstgerichtes bekämpft, deren Richtigkeit vom Berufungsgericht jedoch nicht überprüft wurde. Weiters macht die Klägerin geltend, im Hinblick auf die Besonderheit des Falles wäre zur Prüfung der relevierten Frage die Einholung eines neurologischen Gutachtens erforderlich gewesen.
Wenngleich der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist und eine Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen mit Revision im allgemeinen scheitern muß, steht es der Klägerin im vorliegenden Fall offen, die für sie ungünstigen Feststellungen betreffend andere mögliche Auslösefaktoren für das Platzen des Aneurysmas bzw Mängel des zur Gewinnung dieser Feststellungen durchgeführten Verfahrens erst in der Revision zu bekämpfen. Als in erster Instanz siegreiche Partei war sie nämlich nicht gezwungen, im Verfahren über die Berufung der beklagten Partei eine Stellungnahme zu dem von der beklagten Partei angefochtenen Urteil selbst abzugeben, sie war insbesondere nicht verpflichtet, ihrerseits ausdrücklich eine ihr nachteilige Feststellung des Erstgerichtes zu bekämpfen; nach herrschender Lehre (Fasching, Komm IV 71 und ZPR2 Rz 1785) und Rechtsprechung (SZ 26/262, 48/9, 51/137 uva) konnte sie dies in der Revision nachholen, weil sich erst das Berufungsgericht infolge abweichender rechtlicher Beurteilung auf diese ihr nachteilige Feststellung stützte. Daran hat auch die Umbenennung der früheren Berufungsmitteilung in "Berufungsbeantwortung" durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 nichts geändert (Fasching aaO Rz 1785). Die Bekämpfung setzt allerdings voraus, daß die Feststellung für die rechtliche Beurteilung relevant ist und das Berufungsgericht nicht ausgesprochen hat, daß es der Beweiswürdigung des Erstgerichtes jedenfalls beitrete (EFSlg 34.505; SZ 54/160 = JBl 1984, 88; JBl 1986, 121). Unter welchem Revisionsgrund die Ausführungen zur Bekämpfung der Feststellungen des Erstgerichtes erstattet werden, spielt keine Rolle (vgl § 84 Abs 2 Satz 2 ZPO; SZ 45/160 mwN). Eine solche Beweisrüge führt zur Aufhebung des Berufungsurteiles wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Fasching, Komm IV 71; SZ 51/137). Wohl wurde vom Obersten Gerichtshof seit der ZPO-Nov 1983 dieser Grundsatz für ao Revisionen differenziert. So führt etwa die Entscheidung 8 Ob 1651/91 unter Berufung auf mehrfache Vorjudikatur aus, daß die in erster Instanz siegreiche Partei nach neuerer Rechtsprechung verpflichtet sei, ihr nachteilige Feststellungen schon im Berufungsverfahren zu bekämpfen. Begründet wurde dieses Ergebnis damit, daß eine außerordentliche Revision nur deshalb begehrt werden könne, weil das Urteil des Berufungsgerichtes auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes beruhe, der erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukomme. Darin, daß das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung eine - auch von der in erster Instanz siegreichen Partei - unbekämpft gebliebene Feststellung zugrunde gelegt habe, liege keine unrichtige Lösung einer in diesem Sinne erheblichen Rchtsfrage (JBl 1986, 121 zu Rechtslage vor der WGN 1989). Mit dieser Begründung wurde von der Rechtsprechung die Bekämpfung von Feststellungen in der ao Revision für nicht zulässig erachtet. Was zu gelten hat, wenn es sich um einen Fall handelt, in dem die Revision vom Berufungsgericht wegen Annahme der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO für zulässig erklärt wurde, hat der Oberste Gerichtshof - soweit überblickbar - bisher nicht geprüft. Diese Frage kann auch im vorliegenden Fall unerörtert bleiben. Gemäß § 46 Abs 1 Z 4 ASGG ist die Revision ua in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen auch bei Fehlen der - im wesentlichen dem § 502 Abs1 ZPO entsprechenden - Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig. Das ASGG hat daher für diese Fälle die Vollrevision beibehalten. Dies entspricht dem allgemeinen System der ZPO vor der Novelle 1983. Diesbezüglich ist sohin keine Änderung eingetreten. Die in der früheren Judikatur (SZ 26/262, 48/9, 51/137 ua) ausgesprochenen Grundsätze gelten daher für diese Fälle unverändert. Allein der Umstand, daß durch die ZPONov 1983 der Schriftsatz des Berufungsgegners nunmehr mit Berufungsbeantwortung (gegenüber früher Berufungsmitteilung) bezeichnet wurde, rechtfertigt es nicht, in Abgehen von der früheren Judikatur den in erster Instanz siegreichen Berufungsgegner zu verpflichten, ihm nachteilige Feststellungen bei sonstigem Ausschluß in der Berufungsbeantwortung zu bekämpfen (SSV-NF 7/31).Wenngleich der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist und eine Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen mit Revision im allgemeinen scheitern muß, steht es der Klägerin im vorliegenden Fall offen, die für sie ungünstigen Feststellungen betreffend andere mögliche Auslösefaktoren für das Platzen des Aneurysmas bzw Mängel des zur Gewinnung dieser Feststellungen durchgeführten Verfahrens erst in der Revision zu bekämpfen. Als in erster Instanz siegreiche Partei war sie nämlich nicht gezwungen, im Verfahren über die Berufung der beklagten Partei eine Stellungnahme zu dem von der beklagten Partei angefochtenen Urteil selbst abzugeben, sie war insbesondere nicht verpflichtet, ihrerseits ausdrücklich eine ihr nachteilige Feststellung des Erstgerichtes zu bekämpfen; nach herrschender Lehre (Fasching, Komm römisch vier 71 und ZPR2 Rz 1785) und Rechtsprechung (SZ 26/262, 48/9, 51/137 uva) konnte sie dies in der Revision nachholen, weil sich erst das Berufungsgericht infolge abweichender rechtlicher Beurteilung auf diese ihr nachteilige Feststellung stützte. Daran hat auch die Umbenennung der früheren Berufungsmitteilung in "Berufungsbeantwortung" durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 nichts geändert (Fasching aaO Rz 1785). Die Bekämpfung setzt allerdings voraus, daß die Feststellung für die rechtliche Beurteilung relevant ist und das Berufungsgericht nicht ausgesprochen hat, daß es der Beweiswürdigung des Erstgerichtes jedenfalls beitrete (EFSlg 34.505; SZ 54/160 = JBl 1984, 88; JBl 1986, 121). Unter welchem Revisionsgrund die Ausführungen zur Bekämpfung der Feststellungen des Erstgerichtes erstattet werden, spielt keine Rolle vergleiche Paragraph 84, Absatz 2, Satz 2 ZPO; SZ 45/160 mwN). Eine solche Beweisrüge führt zur Aufhebung des Berufungsurteiles wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Fasching, Komm römisch vier 71; SZ 51/137). Wohl wurde vom Obersten Gerichtshof seit der ZPO-Nov 1983 dieser Grundsatz für ao Revisionen differenziert. So führt etwa die Entscheidung 8 Ob 1651/91 unter Berufung auf mehrfache Vorjudikatur aus, daß die in erster Instanz siegreiche Partei nach neuerer Rechtsprechung verpflichtet sei, ihr nachteilige Feststellungen schon im Berufungsverfahren zu bekämpfen. Begründet wurde dieses Ergebnis damit, daß eine außerordentliche Revision nur deshalb begehrt werden könne, weil das Urteil des Berufungsgerichtes auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes beruhe, der erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukomme. Darin, daß das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung eine - auch von der in erster Instanz siegreichen Partei - unbekämpft gebliebene Feststellung zugrunde gelegt habe, liege keine unrichtige Lösung einer in diesem Sinne erheblichen Rchtsfrage (JBl 1986, 121 zu Rechtslage vor der WGN 1989). Mit dieser Begründung wurde von der Rechtsprechung die Bekämpfung von Feststellungen in der ao Revision für nicht zulässig erachtet. Was zu gelten hat, wenn es sich um einen Fall handelt, in dem die Revision vom Berufungsgericht wegen Annahme der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO für zulässig erklärt wurde, hat der Oberste Gerichtshof - soweit überblickbar - bisher nicht geprüft. Diese Frage kann auch im vorliegenden Fall unerörtert bleiben. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, ASGG ist die Revision ua in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen auch bei Fehlen der - im wesentlichen dem Paragraph 502, Abs1 ZPO entsprechenden - Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig. Das ASGG hat daher für diese Fälle die Vollrevision beibehalten. Dies entspricht dem allgemeinen System der ZPO vor der Novelle 1983. Diesbezüglich ist sohin keine Änderung eingetreten. Die in der früheren Judikatur (SZ 26/262, 48/9, 51/137 ua) ausgesprochenen Grundsätze gelten daher für diese Fälle unverändert. Allein der Umstand, daß durch die ZPONov 1983 der Schriftsatz des Berufungsgegners nunmehr mit Berufungsbeantwortung (gegenüber früher Berufungsmitteilung) bezeichnet wurde, rechtfertigt es nicht, in Abgehen von der früheren Judikatur den in erster Instanz siegreichen Berufungsgegner zu verpflichten, ihm nachteilige Feststellungen bei sonstigem Ausschluß in der Berufungsbeantwortung zu bekämpfen (SSV-NF 7/31).
Die in der Revision relevierte Frage ist auch von wesentlicher Bedeutung, weil die Beurteilung, ob der Sprung in die Grube als Gelegenheitsursache zu qualifizieren ist, davon abhängt, welche andere Ursachen als Auslöser für die eingetretenen Folgen in Frage kommen.
Da sich das Berufungsgericht mit einer nach den vorstehenden Ausführungen für die Entscheidung wesentlichen Tatsachenfeststellung, die in der Revision zulässigerweise bekämpft worden ist, nicht auseinandergesetzt hat, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.