Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Die Revision ist nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes jedenfalls zulässig, weil ein Streit über eine "wiederkehrende Leistung" im Sinn des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG vorliegt (10 ObS 131/01i). Sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes jedenfalls zulässig, weil ein Streit über eine "wiederkehrende Leistung" im Sinn des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG vorliegt (10 ObS 131/01i). Sie ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger wiederholt in seinen Revisionsausführungen im Wesentlichen seine bereits in der Berufung vorgetragenen Argumente.
Da die auf diese Argumente bereits eingehende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, kann gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO auf deren Richtigkeit verwiesen werden. Den Revisionsausführungen ist noch Folgendes entgegenzuhalten:Da die auf diese Argumente bereits eingehende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, kann gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO auf deren Richtigkeit verwiesen werden. Den Revisionsausführungen ist noch Folgendes entgegenzuhalten:
Auch vom Kläger wird die Richtigkeit der vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung, wonach die Aufrechnungsbestimmungen der Sozialversicherungsgesetze als dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige spezielle Normen zu betrachten seien und daher eine Aufrechnung auch in den pfändungsfreien Teil rechtlich zulässig sei (vgl SSV-NF 7/100, 12/103, 10 ObS 392/98i ua, RIS-Justiz RS0013254; Resch in Burgstaller/Deixler, EO Rz 15 zu § 293, Zechner, Forderungsexekution Rz 1 zu § 290 und Rz 9 zu § 291a jeweils mwN ua), für die Zeit vor der Änderung dieser Aufrechnungsbestimmungen durch das Steuerreformgesetz 2000, BGBl I 1999/106, nicht in Zweifel gezogen. Der Kläger vermeint jedoch, dass diese Rechtsprechung im Hinblick auf die durch die erwähnte Gesetzesänderung geschaffene Möglichkeit einer "trägerübergreifenden" Aufrechnung insbesondere im Hinblick auf die im § 293 Abs 3 EO vorgesehenen Pfändungsbeschränkungen nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung SSV-NF 7/100 ausgeführt hat, schränkt § 293 Abs 3 EO die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung zwar auf Ausnahmsfälle ein, diese Bestimmung gilt aber nach dem ausdrücklichen Wortlaut nicht in den Fällen, in denen nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Exekution unterliegenden Teil gestattet sind. Bei den Aufrechnungsbestimmungen der Sozialversicherungsgesetze handelt es sich um solche dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige spezielle Vorschriften, sodass entgegen der Ansicht des Klägers auch in § 293 Abs 3 EO kein Aufrechnungshindernis zu erblicken ist. Der erkennende Senat hat ebenfalls bereits dargelegt, dass das exekutionsrechtlich festgelegte allgemeine Existenzminimum auch in anderen Fällen keine starre und absolute Untergrenze darstellt und der auf eine Änderung der Gesetzeslage abzielende Wunsch, die Pfändungsbeschränkungen der EO sollten auch im Falle einer nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorgenommenen Aufrechnung zu beachten sein, als Appell rechtspolitischer Natur an den Gesetzgeber und nicht an die Judikatur zu richten ist (SSV-NF 12/103). Der Gesetzgeber, der, wie bereits erwähnt, durch das Steuerreformgesetz 2000, BGBl I 1999/106, die sozialversicherungsrechtlichen Aufrechnungsbestimmungen durch die Schaffung einer nunmehr auch trägerübergreifenden Aufrechnungsmöglichkeit erweitert hat, hat jedoch hinsichtlich der Anwendung der Pfändungsvorschriften der EO auch im Zuge der EO-Novelle 2000, BGBl I 2000/59, keine Änderung der Gesetzeslage vorgenommen. Es ist aber nicht Sache der Rechtsprechung, eine als unbefriedigend empfundene Regelung des Gesetzes zu korrigieren oder im Wege der Rechtsfortbildung Gedanken in ein Gesetz zu tragen, die darin nicht enthalten sind (MGA, ABGB35 ENr 55 f zu § 6 mwN).Auch vom Kläger wird die Richtigkeit der vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung, wonach die Aufrechnungsbestimmungen der Sozialversicherungsgesetze als dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige spezielle Normen zu betrachten seien und daher eine Aufrechnung auch in den pfändungsfreien Teil rechtlich zulässig sei vergleiche SSV-NF 7/100, 12/103, 10 ObS 392/98i ua, RIS-Justiz RS0013254; Resch in Burgstaller/Deixler, EO Rz 15 zu Paragraph 293,, Zechner, Forderungsexekution Rz 1 zu Paragraph 290 und Rz 9 zu Paragraph 291 a, jeweils mwN ua), für die Zeit vor der Änderung dieser Aufrechnungsbestimmungen durch das Steuerreformgesetz 2000, BGBl römisch eins 1999/106, nicht in Zweifel gezogen. Der Kläger vermeint jedoch, dass diese Rechtsprechung im Hinblick auf die durch die erwähnte Gesetzesänderung geschaffene Möglichkeit einer "trägerübergreifenden" Aufrechnung insbesondere im Hinblick auf die im Paragraph 293, Absatz 3, EO vorgesehenen Pfändungsbeschränkungen nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung SSV-NF 7/100 ausgeführt hat, schränkt Paragraph 293, Absatz 3, EO die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung zwar auf Ausnahmsfälle ein, diese Bestimmung gilt aber nach dem ausdrücklichen Wortlaut nicht in den Fällen, in denen nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Exekution unterliegenden Teil gestattet sind. Bei den Aufrechnungsbestimmungen der Sozialversicherungsgesetze handelt es sich um solche dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige spezielle Vorschriften, sodass entgegen der Ansicht des Klägers auch in Paragraph 293, Absatz 3, EO kein Aufrechnungshindernis zu erblicken ist. Der erkennende Senat hat ebenfalls bereits dargelegt, dass das exekutionsrechtlich festgelegte allgemeine Existenzminimum auch in anderen Fällen keine starre und absolute Untergrenze darstellt und der auf eine Änderung der Gesetzeslage abzielende Wunsch, die Pfändungsbeschränkungen der EO sollten auch im Falle einer nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorgenommenen Aufrechnung zu beachten sein, als Appell rechtspolitischer Natur an den Gesetzgeber und nicht an die Judikatur zu richten ist (SSV-NF 12/103). Der Gesetzgeber, der, wie bereits erwähnt, durch das Steuerreformgesetz 2000, BGBl römisch eins 1999/106, die sozialversicherungsrechtlichen Aufrechnungsbestimmungen durch die Schaffung einer nunmehr auch trägerübergreifenden Aufrechnungsmöglichkeit erweitert hat, hat jedoch hinsichtlich der Anwendung der Pfändungsvorschriften der EO auch im Zuge der EO-Novelle 2000, BGBl römisch eins 2000/59, keine Änderung der Gesetzeslage vorgenommen. Es ist aber nicht Sache der Rechtsprechung, eine als unbefriedigend empfundene Regelung des Gesetzes zu korrigieren oder im Wege der Rechtsfortbildung Gedanken in ein Gesetz zu tragen, die darin nicht enthalten sind (MGA, ABGB35 ENr 55 f zu Paragraph 6, mwN).
Der erkennende Senat vermag aber auch die vom Kläger gegen die nunmehr bestehende Gesetzeslage geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen. Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2000 eine Aufrechnung nur mit Beitragsforderungen des konkret leistungspflichtigen Versicherungsträgers zulässig war (SSV-NF 7/100) und somit der Grundsatz der Gegenseitigkeit gewahrt war. Auch dabei war allerdings bereits zu berücksichtigen, dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in der Regel beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht nur die Krankenversicherungs-, sondern auch die Unfallversicherungs- und Pensionsversicherungsbeiträge eingezahlt werden. Es obliegt dann den Krankenversicherungsträgern, die auf die Unfallversicherung und Pensionsversicherung entfallenden Beiträge an die zuständigen Unfall- und Pensionsversicherungsträger abzuführen. Es wird daher ein Versicherungsträger, soweit er Beiträge für andere Rechtsträger (Versicherungsträger) einhebt, auch als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht (10 ObS 392/98i).
Seit dem Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2000 ist die Aufrechnung auch "trägerübergreifend" (zB Pensionsversicherungs- und Krankenversicherungsträger, aber auch Versicherungsträger nach dem ASVG und dem GSVG, BSVG usw) zulässig. Solche trägerübergreifenden Aufrechnungsbestimmungen enthalten nunmehr insbesondere die §§ 103 Abs 1 Z 1 ASVG, 71 Abs 1 Z 1 GSVG und 67 Abs 1 Z 1 BSVG. Auch in § 44 Abs 1 Z 1 B-KUVG wurde eine solche Bestimmung aufgenommen. Durch diese Maßnahme soll, wie bereits das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (RV 1766 BlgNR XX. GP, 81) ausgeführt hat, eine weitestgehende Kostenneutralität für die Sozialversicherungsträger erreicht werden. Es trifft zwar zu, dass dadurch der Grundsatz der Gegenseitigkeit bei der Aufrechnung stark relativiert wurde. Es hat aber das Berufungsgericht gerade für den vorliegenden Fall zutreffend aufgezeigt, dass dem System der österreichischen Sozialversicherung auch in anderen Bereichen trägerübergreifende Wirkungen immanent sind. So wird beispielsweise im Rahmen der Bestimmungen über die Wanderversicherung (vgl § 251a ASVG) Vorsorge dafür getroffen, dass bei Vorliegen von Versicherungszeiten in verschiedenen Versicherungen die einzelnen Versicherungsträger auf die in der anderen Versicherung erworbenen Versicherungszeiten Bedacht nehmen, um zu verhindern, dass einem Versicherten beim Wechsel der Versicherung (etwa beim Übergang von der Selbständigkeit zur Unselbständigkeit und zurück) ein Nachteil in dem Sinne erwächst, dass die in vorangegangenen Versicherungen erworbenen Anwartschaften verloren gehen oder bei der Renten-(Pensions-)Leistung nicht berücksichtigt werden (Teschner in Tomandl, SV-System 7. Erg-Lfg 419 ff). Entsprechend dieser Bestimmungen über die Wanderversicherung wurden nach den auch vom Kläger nicht bestrittenen Ausführungen des Berufungsgerichtes die beiden Versicherungsmonate (August und September 1992), aus denen die Beitragsrückstände des Klägers stammen, von der beklagten Partei als Beitragsmonate in der Pensionsversicherung festgestellt und sowohl in Bezug auf die Erfüllung der Wartezeit als auch in Bezug auf die Höhe der vom Kläger nunmehr bezogenen Leistung als Beitragsmonate berücksichtigt. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beitragszahlung im Sozialversicherungsrecht besondere Bedeutung zukommt, weil die Versicherungsträger nur mittels der - im Rahmen der Riskengemeinschaft - geleisteten Beiträge ihren Leistungsverpflichtungen nachkommen können (SSV-NF 7/100 mwN). In diesem Zusammenhang ist auch auf den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gemäß § 447g ASVG errichteten Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger zu verweisen, der die unterschiedliche Belastung der einzelnen Träger der Pensionsversicherung ausgleichen soll. Angesichts der gleichen oder ähnlichen Zielsetzung der von den Versicherungsträgern zu erfüllenden Aufgaben würde es auch eine unnötige Verwaltungserschwerung bedeuten, die Versicherungsträger streng an das Erfordernis der Gegenseitigkeit der aufzurechnenden Forderung zu binden. So lässt es auch für den deutschen Rechtsbereich die insoweit vergleichbare Bestimmung des § 52 SGB I zu, dass der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnet (vgl Hauck, SGB I, 18. Lfg V/99 Rz 1 zu § 52). Der erkennende Senat vermag auch weiterhin keine Verfassungswidrigkeit im Sinne einer gleichheitswidrigen Bevorzugung der Gläubigergruppe der Sozialversicherungsträger zu erkennen (SSV-NF 12/103, 10 ObS 392/98i ua; vgl auch VfSlg 12.380). Damit besteht aber kein Anlass, im Sinne der Ausführungen des Klägers den Verfassungsgerichtshof mit einem Normenprüfungsverfahren zu befassen (vgl auch 10 ObS 119/01z). In dieser einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidung wurde vom erkennenden Senat näher begründet, dass insoweit auch kein Verstoß gegen den zeitlichen Geltungsbereich eines kundgemachten Gesetzes gemäß § 5 ABGB vorliegt. Da der Kläger in den Revisionsausführungen seinen diesbezüglichen Einwand nicht mehr releviert, erübrigt sich dazu ebenso wie zur Frage der vom Kläger gewählten Formulierung des Klagebegehrens eine weitere Stellungnahme.Seit dem Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2000 ist die Aufrechnung auch "trägerübergreifend" (zB Pensionsversicherungs- und Krankenversicherungsträger, aber auch Versicherungsträger nach dem ASVG und dem GSVG, BSVG usw) zulässig. Solche trägerübergreifenden Aufrechnungsbestimmungen enthalten nunmehr insbesondere die Paragraphen 103, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, 71 Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und 67 Absatz eins, Ziffer eins, BSVG. Auch in Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, B-KUVG wurde eine solche Bestimmung aufgenommen. Durch diese Maßnahme soll, wie bereits das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1766 BlgNR römisch zwanzig. GP, 81) ausgeführt hat, eine weitestgehende Kostenneutralität für die Sozialversicherungsträger erreicht werden. Es trifft zwar zu, dass dadurch der Grundsatz der Gegenseitigkeit bei der Aufrechnung stark relativiert wurde. Es hat aber das Berufungsgericht gerade für den vorliegenden Fall zutreffend aufgezeigt, dass dem System der österreichischen Sozialversicherung auch in anderen Bereichen trägerübergreifende Wirkungen immanent sind. So wird beispielsweise im Rahmen der Bestimmungen über die Wanderversicherung vergleiche Paragraph 251 a, ASVG) Vorsorge dafür getroffen, dass bei Vorliegen von Versicherungszeiten in verschiedenen Versicherungen die einzelnen Versicherungsträger auf die in der anderen Versicherung erworbenen Versicherungszeiten Bedacht nehmen, um zu verhindern, dass einem Versicherten beim Wechsel der Versicherung (etwa beim Übergang von der Selbständigkeit zur Unselbständigkeit und zurück) ein Nachteil in dem Sinne erwächst, dass die in vorangegangenen Versicherungen erworbenen Anwartschaften verloren gehen oder bei der Renten-(Pensions-)Leistung nicht berücksichtigt werden (Teschner in Tomandl, SV-System 7. Erg-Lfg 419 ff). Entsprechend dieser Bestimmungen über die Wanderversicherung wurden nach den auch vom Kläger nicht bestrittenen Ausführungen des Berufungsgerichtes die beiden Versicherungsmonate (August und September 1992), aus denen die Beitragsrückstände des Klägers stammen, von der beklagten Partei als Beitragsmonate in der Pensionsversicherung festgestellt und sowohl in Bezug auf die Erfüllung der Wartezeit als auch in Bezug auf die Höhe der vom Kläger nunmehr bezogenen Leistung als Beitragsmonate berücksichtigt. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beitragszahlung im Sozialversicherungsrecht besondere Bedeutung zukommt, weil die Versicherungsträger nur mittels der - im Rahmen der Riskengemeinschaft - geleisteten Beiträge ihren Leistungsverpflichtungen nachkommen können (SSV-NF 7/100 mwN). In diesem Zusammenhang ist auch auf den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 447 g, ASVG errichteten Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger zu verweisen, der die unterschiedliche Belastung der einzelnen Träger der Pensionsversicherung ausgleichen soll. Angesichts der gleichen oder ähnlichen Zielsetzung der von den Versicherungsträgern zu erfüllenden Aufgaben würde es auch eine unnötige Verwaltungserschwerung bedeuten, die Versicherungsträger streng an das Erfordernis der Gegenseitigkeit der aufzurechnenden Forderung zu binden. So lässt es auch für den deutschen Rechtsbereich die insoweit vergleichbare Bestimmung des Paragraph 52, SGB römisch eins zu, dass der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnet vergleiche Hauck, SGB römisch eins, 18. Lfg V/99 Rz 1 zu Paragraph 52,). Der erkennende Senat vermag auch weiterhin keine Verfassungswidrigkeit im Sinne einer gleichheitswidrigen Bevorzugung der Gläubigergruppe der Sozialversicherungsträger zu erkennen (SSV-NF 12/103, 10 ObS 392/98i ua; vergleiche auch VfSlg 12.380). Damit besteht aber kein Anlass, im Sinne der Ausführungen des Klägers den Verfassungsgerichtshof mit einem Normenprüfungsverfahren zu befassen vergleiche auch 10 ObS 119/01z). In dieser einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidung wurde vom erkennenden Senat näher begründet, dass insoweit auch kein Verstoß gegen den zeitlichen Geltungsbereich eines kundgemachten Gesetzes gemäß Paragraph 5, ABGB vorliegt. Da der Kläger in den Revisionsausführungen seinen diesbezüglichen Einwand nicht mehr releviert, erübrigt sich dazu ebenso wie zur Frage der vom Kläger gewählten Formulierung des Klagebegehrens eine weitere Stellungnahme.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mit Rücksicht auf die Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG, zu der im Zeitpunkt der Erhebung der Revision noch keine auf die neue Gesetzeslage Bedacht nehmende veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vorlag, entspricht es der Billigkeit, dem in angespannten finanziellen Verhältnissen (vgl dazu die aus dem angeschlossenen Pensionsakt hervorgehenden anhängigen Exekutionsverfahren) lebenden Kläger die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens zuzuerkennen (SSV-NF 6/61 ua).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Mit Rücksicht auf die Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG, zu der im Zeitpunkt der Erhebung der Revision noch keine auf die neue Gesetzeslage Bedacht nehmende veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vorlag, entspricht es der Billigkeit, dem in angespannten finanziellen Verhältnissen vergleiche dazu die aus dem angeschlossenen Pensionsakt hervorgehenden anhängigen Exekutionsverfahren) lebenden Kläger die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens zuzuerkennen (SSV-NF 6/61 ua).