Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei hat in der Klagebeantwortung die Abweisung der Klage aus den in ihrem Bescheid vom 1.August 1989 angeführten Gründen beantragt. Nach der Begründung dieses Bescheides gelte die Klägerin nicht als berufsunfähig iS des § 273 Abs 1 ASVG, weil ihre Arbeitsfähigkeit nicht so weit herabgesunken sei, daß die Ausübung einer Tätigkeit, die ihr bei Berücksichtigung der Ausbildung und der bisherigen Berufslaufbahn zugemutet werden könne, nicht mehr möglich wäre. Sie sei aber auch nicht als berufsunfähig gemäß Abs 3 leg cit anzusehen, weil die unter dessen lit d angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt seien.Die beklagte Partei hat in der Klagebeantwortung die Abweisung der Klage aus den in ihrem Bescheid vom 1.August 1989 angeführten Gründen beantragt. Nach der Begründung dieses Bescheides gelte die Klägerin nicht als berufsunfähig iS des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG, weil ihre Arbeitsfähigkeit nicht so weit herabgesunken sei, daß die Ausübung einer Tätigkeit, die ihr bei Berücksichtigung der Ausbildung und der bisherigen Berufslaufbahn zugemutet werden könne, nicht mehr möglich wäre. Sie sei aber auch nicht als berufsunfähig gemäß Absatz 3, leg cit anzusehen, weil die unter dessen Litera d, angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Damit hat die beklagte Partei hinsichtlich des letztgenannten Absatzes nur bestritten, daß die Klägerin infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch die in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübte gleiche oder gleichartige Tätigkeit (lit c) wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Hingegen hat der beklagte Versicherungsträger durch diese Prozeßerklärung die im § 273 Abs 3 lit a) bis c) ASVG genannten übrigen Voraussetzungen iS des gemäß § 87 Abs 3 ASGG anzuwendenden § 267 Abs 1 ZPO zumindest schlüssig zugestanden.Damit hat die beklagte Partei hinsichtlich des letztgenannten Absatzes nur bestritten, daß die Klägerin infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch die in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübte gleiche oder gleichartige Tätigkeit (Litera c,) wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Hingegen hat der beklagte Versicherungsträger durch diese Prozeßerklärung die im Paragraph 273, Absatz 3, Litera a,) bis c) ASVG genannten übrigen Voraussetzungen iS des gemäß Paragraph 87, Absatz 3, ASGG anzuwendenden Paragraph 267, Absatz eins, ZPO zumindest schlüssig zugestanden.
Dieses Zugeständnis wurde zwar nicht widerrufen (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 847 f), ist aber deshalb unwirksam, weil die zugestandene Tatsache, daß die Klägerin in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag, also in der Zeit vom 1.Mai 1974 bis 30.April 1989, eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat, durch die Feststellung widerlegt ist, daß die Klägerin zuletzt von 1956 bis 1969 berufstätig war. Daraus folgt nämlich, daß sie während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag nicht berufstätig war, weshalb das Gericht an die zugestandene Tatsache ausnahmsweise nicht gebunden ist (Fasching aaO Rz 851).
Deshalb gilt die Klägerin nicht als berufsunfähig iS des § 273 Abs 3Deshalb gilt die Klägerin nicht als berufsunfähig iS des Paragraph 273, Absatz 3
ASVG.
Die Klägerin gilt aber auch nicht als berufsunfähig iS des Abs 1 leg cit, wonach der Versicherte als berufsunfähig gilt, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.Die Klägerin gilt aber auch nicht als berufsunfähig iS des Absatz eins, leg cit, wonach der Versicherte als berufsunfähig gilt, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.
In der E SSV-NF 3/108 wurde zwar ausgeführt, daß weder der Wortlaut noch der Zweck dieser Bestimmung einen Anhaltspunkt dafür biete, daß die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit - darunter ist iS der in der genannten E bezogenen E SSV-NF 2/73 und 92 der das Verweisungsfeld (die Berufsgruppe) bestimmende, nicht nur vorübergehend ausgeübte letzte Angestelltenberuf zu verstehen - nur deshalb nicht maßgebend sei, weil sie schon längere Zeit zurückliege. Der erkennende Senat betonte aber, daß auch die Frage der Verweisbarkeit nach den Verhältnissen am Stichtag zu beurteilen sei. Ob ein unzumutbarer sozialer Abstieg anzunehmen sei, sei daher nach dem sozialen Wert zu beurteilen, den Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten, die in dem zuletzt ausgeübten Angestelltenberuf von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtages hätten (so auch SSV-NF 4/97).
Im vorliegenden Fall ist zwar festgestellt, daß sich in den rund 20 Jahren zwischen dem Ausscheiden der Klägerin aus ihrer letzten Angestelltentätigkeit als Buchhalterin im Jahre 1969 bis zum Stichtag im Jahre 1989 hinsichtlich der Grundanforderungen des Buchhalterberufes an die Merkfähigkeit, Konzentrationsfähigkeit und fachlichen Voraussetzungen keine wesentlichen Unterschiede ergeben haben, wohl aber hinsichtlich der Arbeitstechnik, insbesondere die EDV-unterstützte Buchhaltung, aber auch hinsichtlich der Steuergesetze. Die für die Einstufung einer über diese Kenntnisse und Fähigkeiten nicht verfügenden früheren Buchhaltungskraft in die Beschäftigungsgruppe 4 erforderliche betriebsspezifische Einschulung würde etwa vier bis fünf Monate dauern.
Damit steht aber auch iS der E SSV-NF 3/108 und 4/97 fest, daß die Ausbildung sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten, über die die Klägerin bei der Beendigung ihrer Berufstätigkeit als Buchhalterin etwa 20 Jahre vor dem Stichtag verfügte, zur Zeit des Stichtages zwar noch von Bedeutung waren, aber wegen der insbesondere durch die EDV-unterstützte Buchhaltung geänderten Arbeitstechnik für eine Einstufung in die kollektivvertragliche Beschäftigungsgruppe 4 nicht mehr ausreichten, so daß der diesbezügliche Feststellungsmangel nicht vorliegt. Darauf, daß dieses Defizit durch eine betriebsspezifische Nachschulung von etwa vier bis fünf Monaten im wesentlichen ausgeglichen werden könnte, kommt es entgegen der Meinung der Revisionswerberin wegen der längeren Dauer dieser Nachschulung aus den zutreffenden Gründen des Berufungsgerichtes nicht an. Insoweit die Rechtsrüge nicht von der festgestellten Tatsache ausgeht, daß ihr seinerzeitiger Standard an Ausbildung, Kenntnissen und Fähigkeiten für eine Einstufung in die früher angemessene Beschäftigungsgruppe 4 nicht mehr ausreicht, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt.
Das Berufungsgericht ist daher bei der Beurteilung der Frage, von welcher auf welche Beschäftigungsgruppe der kaufmännischen Angestellten die Klägerin ohne unzumutbaren sozialen Abstieg verwiesen werden darf, ohne Rechtsirrtum nicht von der zur Zeit der Aufgabe ihrer Tätigkeit als Buchhalterin im Jahre 1969 zutreffenden Beschäftigungsgruppe 4, sondern von der dem sozialen Wert der Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Zeit des Stichtages angemessenen Beschäftigungsgruppe 3 ausgegangen.
Daß die Verweisung einer Angestellten der letztgenannten Beschäftigungsgruppe auf Tätigkeiten der nächstniedrigeren Beschäftigungsgruppe, auch wenn es sich dabei um Arbeiten mit geringerer Eigenverantwortung handelt, in der Regel mit keinem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden ist, weil ein Versicherter gewisse Einbußen an Entlohnung und Sozialprestige hinnehmen muß, entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (zB SSV-NF 3/13, 80, 156; 4/72 und 97; 5/34 uva) und wird in der Revision auch nicht bekämpft.
Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.