Entscheidungsgründe:
Der am 4.7.1941 geborene Kläger war nach dem Besuch der Pflichtschule in verschiedenen Berufen tätig. Von 1958 bis 1960 absolvierte er eine Buchbinderlehre, daraufhin arbeitete er, unterbrochen durch den Präsenzdienst, später ein halbes Jahr im Ausland und in der Folge bei verschiedenen Dienstgebern in diesem Beruf. Vom 1.6.1986 bis 31.10.1992 war er als selbständiger Tabak-Trafikant erwerbstätig. Die vom Kläger betriebene Tabak-Trafik befand sich am Wiener Südbahnhof und befaßte sich nicht mit dem Lotto-Toto-Geschäft. Er beschäftigte eine Angestellte und eine Teilzeitkraft. In orthopädischer Hinsicht besteht beim Kläger eine Fehlhaltung der Wirbelsäule, eine beginnende Coxarthrose ohne Funktionseinschränkung, Abnützungsleiden beider Kniegelenke noch ohne Behinderung und statische Insuffizienz. In interner Hinsicht leidet er an einem kleinen Zwerchfelldurchbruch sowie einem chronisch rezidivierenden Ulcus duodendi. Zusammenfassend kann der Kläger noch leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten in allen Arbeitshaltungen in der normalen Arbeitszeit und bei den üblichen Unterbrechungen, jedoch ohne dauernden besonderen Zeitdruck und ohne Nacht- und Wechselschicht-Arbeiten verrichten.
Mit Bescheid der beklagten Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 18.10.1993 wurde der Antrag des Klägers vom 15.4.1993 auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension gemäß § 132 GSVG abgelehnt.Mit Bescheid der beklagten Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 18.10.1993 wurde der Antrag des Klägers vom 15.4.1993 auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension gemäß Paragraph 132, GSVG abgelehnt.
Mit der rechtzeitigen Klage begehrte der Kläger die Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeitspension ab 1.5.1993.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil der Kläger nicht dauernd erwerbsunfähig sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es gelangte zu dem Ergebnis, daß der Kläger die Erwerbstätigkeit eines selbständigen Tabak-Trafikanten noch ausüben könne. Für diese Tätigkeit seien weder körperlich schwere Arbeiten noch Arbeiten unter dauerndem besonderen Zeitdruck berufsnotwendig; auch Schichtdienste würden im Regelfall nicht anfallen. In der vom Kläger betriebenen Trafik seien Schichtdienste zu leisten gewesen, doch gebe es in ganz Österreich eine ausreichende Anzahl von Trafiken, bei denen dies nicht erforderlich sei. Rechtlich leitete das Erstgericht daraus ab, daß der Kläger nicht erwerbsunfähig iS des § 133 Abs 1 oder 2 GSVG sei. Er könne die Tätigkeit eines selbständigen Tabak-Trafikanten weiterhin ausüben. Da der Kläger zwar das 50., aber noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet habe, sei es irrelevant ob er konkret Schichtdienst geleistet habe oder nicht.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es gelangte zu dem Ergebnis, daß der Kläger die Erwerbstätigkeit eines selbständigen Tabak-Trafikanten noch ausüben könne. Für diese Tätigkeit seien weder körperlich schwere Arbeiten noch Arbeiten unter dauerndem besonderen Zeitdruck berufsnotwendig; auch Schichtdienste würden im Regelfall nicht anfallen. In der vom Kläger betriebenen Trafik seien Schichtdienste zu leisten gewesen, doch gebe es in ganz Österreich eine ausreichende Anzahl von Trafiken, bei denen dies nicht erforderlich sei. Rechtlich leitete das Erstgericht daraus ab, daß der Kläger nicht erwerbsunfähig iS des Paragraph 133, Absatz eins, oder 2 GSVG sei. Er könne die Tätigkeit eines selbständigen Tabak-Trafikanten weiterhin ausüben. Da der Kläger zwar das 50., aber noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet habe, sei es irrelevant ob er konkret Schichtdienst geleistet habe oder nicht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und erkannte ihm die Erwerbsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.5.1993 zu. Außerdem trug es der Beklagten die Erbringung einer vorläufigen Zahlung von S 5.000,-- auf. Es war der Meinung, daß auf Grund der festgelegten Öffnungszeiten einer Tabak-Trafik von 54,5 Wochenstunden und der sonstigen Arbeitserfordernisse bei einem Tabak-Trafik-Händler ein besonderer Zeitdruck gegeben sei. Die phasenweisen Streßsituationen in den Morgenstunden, in der Mittagszeit und in den Nachmittagsstunden, insbesondere durch das Lotto-Toto-Geschäft, würden auch einem dauernden besonderen Zeitdruck gleichkommen. Damit sei die Tätigkeit eines Tabak-Trafik-Händlers für den Kläger wesentlich kalkülüberschreitend, selbst wenn der Lotto-Toto-Betrieb ausgeschaltet werde. Der Kläger sei daher nicht mehr in der Lage, den Tabak-Trafik-Handel zu betreiben. Auf Grund der eingeschränkten Leistungsfähigkeit sowie des Umstandes, daß er keine kaufmännische Ausbildung genossen habe, könnten keine selbständigen Tätigkeiten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten genannt werden. Daraus folgerte das Berufungsgericht rechtlich, daß der Kläger erwerbsunfähig im Sinn des § 133 Abs 2 GSVG sei, weil er das 50. Lebensjahr vollendet habe, seine persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig gewesen sei und weil er außerstande sei, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse oder Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordere, die er zuletzt durch mindestens sechzig Kalendermonate ausgeübt habe.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und erkannte ihm die Erwerbsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.5.1993 zu. Außerdem trug es der Beklagten die Erbringung einer vorläufigen Zahlung von S 5.000,-- auf. Es war der Meinung, daß auf Grund der festgelegten Öffnungszeiten einer Tabak-Trafik von 54,5 Wochenstunden und der sonstigen Arbeitserfordernisse bei einem Tabak-Trafik-Händler ein besonderer Zeitdruck gegeben sei. Die phasenweisen Streßsituationen in den Morgenstunden, in der Mittagszeit und in den Nachmittagsstunden, insbesondere durch das Lotto-Toto-Geschäft, würden auch einem dauernden besonderen Zeitdruck gleichkommen. Damit sei die Tätigkeit eines Tabak-Trafik-Händlers für den Kläger wesentlich kalkülüberschreitend, selbst wenn der Lotto-Toto-Betrieb ausgeschaltet werde. Der Kläger sei daher nicht mehr in der Lage, den Tabak-Trafik-Handel zu betreiben. Auf Grund der eingeschränkten Leistungsfähigkeit sowie des Umstandes, daß er keine kaufmännische Ausbildung genossen habe, könnten keine selbständigen Tätigkeiten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten genannt werden. Daraus folgerte das Berufungsgericht rechtlich, daß der Kläger erwerbsunfähig im Sinn des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG sei, weil er das 50. Lebensjahr vollendet habe, seine persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig gewesen sei und weil er außerstande sei, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse oder Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordere, die er zuletzt durch mindestens sechzig Kalendermonate ausgeübt habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß das Ersturteil wiederhergestellt werde, hilfsweise wird Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.
Der Kläger erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.