Der nach § 519 Abs 1 ZPO statthafte Rekurs ist begründet, weil die Streitsache zur Entscheidung reif ist.Der nach Paragraph 519, Absatz eins, ZPO statthafte Rekurs ist begründet, weil die Streitsache zur Entscheidung reif ist.
Vorausgeschickt sei, daß der Anspruch des Klägers auf Ausgleichszulage (im Jahre 1988) wegen des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz am 11.11.1988 nur nach der Rechtslage vor der am 1.1.1990 in Kraft getretenen 16. GSVGNov BGBl 1989/643 zu prüfen ist. Bei den folgenden Paragraphen ohne Gesetzesangabe handelt es sich um solche des GSVG in der im Jahre 1988 geltenden Fassung. Nach § 149 Abs 1 hatte der Kläger, der im Jahre 1988 eine Alterspension von 4.601,10 S bezog, Anspruch auf eine Ausgleichszulage zu dieser Pension, wenn sie zuzüglich eines aus seinen übrigen Einkünften erwachsenden Nettoein- kommens und der gemäß § 151 zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn damals geltenden Richtsatzes nach § 150 Abs 1 lit a sublit aa 7.168 S erreichte. Bei Feststellung des Anspruchs gemäß Abs 1 ist nach Abs 2 leg cit auch das gesamte Nettoeinkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin zu berücksichtigen. Nettoein- kommen im Sinne der Abs 1 und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Ein- künfte an Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlu- sten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Wurde die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftli- chen Betriebes aufgegeben, der Betrieb übergeben, verpach- tet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen, so sind der Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen 21,6 vH des durchschnittlichen Einheitswertes der übergebenen, verpachteten oder zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen Flächen zugrunde zu legen, sofern die Übergabe (Verpachtung, Überlassung) nicht mehr als 10 Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt. Hiebei ist bei einer Übergabe (Verpachtung, Überlassung) vor dem Stichtag vom durchschnittlichen Einheitswert, in allen übrigen Fällen von dem auf die übergebenen Flächen entfal- lenden Einheitswert im Zeitpunkt der Übergabe (Verpachtung, Überlassung) auszugehen. Ein Zwölftel des auf diese Weise errechneten Betrages, gerundet auf volle Schilling, gilt als monatliches Einkommen. Abs 6, wonach das ermittelte Nettoeinkommen, wenn das Recht auf Bewirtschaftung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr nicht einer einzigen Person zusteht, nur im Verhältnis der Anteile am land(forst)wirtschaftli- chen Betrieb als Nettoeinkommen gilt, ist entsprechend anzuwenden (Abs 7 leg cit). Als Einheitswert im Sinne unter anderem des Abs 7 gilt nach Abs 10 der für Zwecke der Sozialversicherung maßgebliche Einheitswert.Vorausgeschickt sei, daß der Anspruch des Klägers auf Ausgleichszulage (im Jahre 1988) wegen des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz am 11.11.1988 nur nach der Rechtslage vor der am 1.1.1990 in Kraft getretenen 16. GSVGNov BGBl 1989/643 zu prüfen ist. Bei den folgenden Paragraphen ohne Gesetzesangabe handelt es sich um solche des GSVG in der im Jahre 1988 geltenden Fassung. Nach Paragraph 149, Absatz eins, hatte der Kläger, der im Jahre 1988 eine Alterspension von 4.601,10 S bezog, Anspruch auf eine Ausgleichszulage zu dieser Pension, wenn sie zuzüglich eines aus seinen übrigen Einkünften erwachsenden Nettoein- kommens und der gemäß Paragraph 151, zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn damals geltenden Richtsatzes nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, 7.168 S erreichte. Bei Feststellung des Anspruchs gemäß Absatz eins, ist nach Absatz 2, leg cit auch das gesamte Nettoeinkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin zu berücksichtigen. Nettoein- kommen im Sinne der Absatz eins und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Ein- künfte an Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlu- sten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Wurde die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftli- chen Betriebes aufgegeben, der Betrieb übergeben, verpach- tet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen, so sind der Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen 21,6 vH des durchschnittlichen Einheitswertes der übergebenen, verpachteten oder zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen Flächen zugrunde zu legen, sofern die Übergabe (Verpachtung, Überlassung) nicht mehr als 10 Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt. Hiebei ist bei einer Übergabe (Verpachtung, Überlassung) vor dem Stichtag vom durchschnittlichen Einheitswert, in allen übrigen Fällen von dem auf die übergebenen Flächen entfal- lenden Einheitswert im Zeitpunkt der Übergabe (Verpachtung, Überlassung) auszugehen. Ein Zwölftel des auf diese Weise errechneten Betrages, gerundet auf volle Schilling, gilt als monatliches Einkommen. Absatz 6,, wonach das ermittelte Nettoeinkommen, wenn das Recht auf Bewirtschaftung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr nicht einer einzigen Person zusteht, nur im Verhältnis der Anteile am land(forst)wirtschaftli- chen Betrieb als Nettoeinkommen gilt, ist entsprechend anzuwenden (Absatz 7, leg cit). Als Einheitswert im Sinne unter anderem des Absatz 7, gilt nach Absatz 10, der für Zwecke der Sozialversicherung maßgebliche Einheitswert.
Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 27.3.1990, 10 Ob S 279/89, mit eingehender Begründung ausgeführt, daß er die in SSV-NF 3/11 vertretene Rechtsan- sicht nicht aufrecht erhält und der Meinung ist, daß ein im § 292 Abs 8 ASVG (§ 149 Abs 7 GSVG und § 140 Abs 7 BSVG) genannter Vorgang, wenn er - wie auch im vorliegen- den Fall - innerhalb von 10 Jahren vor dem Stichtag, am Stichtag oder nach dem Stichtag liegt, bei der Ermittlung des für den Anspruch auf Ausgleichszulage maßgebenden Einkommens unabhängig davon zu berücksichtigen ist, ob schon ein gleichartiger Vorgang vor dem angeführten Zeitraum stattgefunden hat. Diese Rechtsansicht hält der Senat auch im vorliegenden Fall aufrecht.Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 27.3.1990, 10 Ob S 279/89, mit eingehender Begründung ausgeführt, daß er die in SSV-NF 3/11 vertretene Rechtsan- sicht nicht aufrecht erhält und der Meinung ist, daß ein im Paragraph 292, Absatz 8, ASVG (Paragraph 149, Absatz 7, GSVG und Paragraph 140, Absatz 7, BSVG) genannter Vorgang, wenn er - wie auch im vorliegen- den Fall - innerhalb von 10 Jahren vor dem Stichtag, am Stichtag oder nach dem Stichtag liegt, bei der Ermittlung des für den Anspruch auf Ausgleichszulage maßgebenden Einkommens unabhängig davon zu berücksichtigen ist, ob schon ein gleichartiger Vorgang vor dem angeführten Zeitraum stattgefunden hat. Diese Rechtsansicht hält der Senat auch im vorliegenden Fall aufrecht.
Bei dem dem Kläger und seiner Ehegattin seinerzeit gehörenden landwirtschaftlich genutzten Grundstück 186/1 KG Urschendorf EZ 438 handelt es sich entgegen der Rechts- ansicht des Berufungsgerichtes um einen "landwirtschaftli- chen Betrieb" im Sinne des § 149 Abs 7, aber auch des Bewertungsgesetzes (BewG). Nach der Begriffsbestimmung des letztgenannten Gesetzes fällt auch ein einzelnes Grund- stück unter den Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne dieser Gesetzesstelle (vgl dessen § 30 Abs 1 und Langer, BewG 33). Nach § 19 BewG gelten die Werte, die nach den Vorschriften des (die Einheitsbewertung) regeln- den ersten Abschnittes (des die besonderen Bewertungsvor- schriften enthaltenden zweiten Teiles dieses Gesetzes) für wirtschaftliche Einheiten (land- und fortwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche Betriebe sowie Grundstücke und Gewerbeberechtigungen, die nicht zu einem gewerblichen Betrieb gehören) oder Untereinheiten (Grundstücke und Gewerbeberechtigungen, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören) gesondert festgestellt werden, als Einheitswerte.Bei dem dem Kläger und seiner Ehegattin seinerzeit gehörenden landwirtschaftlich genutzten Grundstück 186/1 KG Urschendorf EZ 438 handelt es sich entgegen der Rechts- ansicht des Berufungsgerichtes um einen "landwirtschaftli- chen Betrieb" im Sinne des Paragraph 149, Absatz 7,, aber auch des Bewertungsgesetzes (BewG). Nach der Begriffsbestimmung des letztgenannten Gesetzes fällt auch ein einzelnes Grund- stück unter den Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne dieser Gesetzesstelle vergleiche dessen Paragraph 30, Absatz eins und Langer, BewG 33). Nach Paragraph 19, BewG gelten die Werte, die nach den Vorschriften des (die Einheitsbewertung) regeln- den ersten Abschnittes (des die besonderen Bewertungsvor- schriften enthaltenden zweiten Teiles dieses Gesetzes) für wirtschaftliche Einheiten (land- und fortwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche Betriebe sowie Grundstücke und Gewerbeberechtigungen, die nicht zu einem gewerblichen Betrieb gehören) oder Untereinheiten (Grundstücke und Gewerbeberechtigungen, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören) gesondert festgestellt werden, als Einheitswerte.
Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung 27.9.1988 SSV-NF 2/99 unter anderem ausgeführt, daß der im § 149 Abs 7 verwendete Begriff des Einheitswertes im Sinne des BewG zu verstehen ist, wie das insbesondere § 149 Abs 10 iVm § 23 Abs 2 und 4 BSVG deutlich macht. Nach dem bezogenen § 23 Abs 2 BSVG ist der Versicherungswert ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaft- lichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt festgestell- ten Einheitswert des Betriebes auszugehen. Abs 4 der letztgenannten Gesetzesstelle erwähnt in diesem Zusammen- hang ausdrücklich, daß es sich dabei um die von den Finanzbehörden für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb vorzunehmende Feststellung eines Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG handelt (so auch 27.2.1990 10 Ob S 63/90). Da in den Sozialversicherungsgesetzen auf den Ein- heitswert abgestellt ist, dessen Feststellung sich nach dem BewG richtet, ist davon auszugehen, daß der Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes dort nicht anders als im BewG verstanden wird. Dies ergibt sich unter anderem auch aus dem Wortlaut der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, weil darin in ein und demselben Zusammenhang einmal der Begriff "land(forst)wirtschaftlicher Betrieb" und ein anderes Mal der Begriff "land(forst)wirtschaftli- che Fläche" verwendet wird (zB § 292 Abs 8 und 10, ASVG, § 140 Abs 7 und 9 BSVG, § 149 Abs 7 und 9Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung 27.9.1988 SSV-NF 2/99 unter anderem ausgeführt, daß der im Paragraph 149, Absatz 7, verwendete Begriff des Einheitswertes im Sinne des BewG zu verstehen ist, wie das insbesondere Paragraph 149, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2 und 4 BSVG deutlich macht. Nach dem bezogenen Paragraph 23, Absatz 2, BSVG ist der Versicherungswert ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaft- lichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt festgestell- ten Einheitswert des Betriebes auszugehen. Absatz 4, der letztgenannten Gesetzesstelle erwähnt in diesem Zusammen- hang ausdrücklich, daß es sich dabei um die von den Finanzbehörden für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb vorzunehmende Feststellung eines Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG handelt (so auch 27.2.1990 10 Ob S 63/90). Da in den Sozialversicherungsgesetzen auf den Ein- heitswert abgestellt ist, dessen Feststellung sich nach dem BewG richtet, ist davon auszugehen, daß der Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes dort nicht anders als im BewG verstanden wird. Dies ergibt sich unter anderem auch aus dem Wortlaut der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, weil darin in ein und demselben Zusammenhang einmal der Begriff "land(forst)wirtschaftlicher Betrieb" und ein anderes Mal der Begriff "land(forst)wirtschaftli- che Fläche" verwendet wird (zB Paragraph 292, Absatz 8 und 10, ASVG, Paragraph 140, Absatz 7 und 9 BSVG, Paragraph 149, Absatz 7 und 9
GSVG).
Da für das den Steuergegenstand "landwirtschaftlicher Betrieb" bildende Grundstück 186/1 KG Urschendorf EZ 438 im Einheitswertbescheid (zum 1.1.1979, Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 1.1.1980) des Finanzamtes Neunkirchen vom 30.7.1980 ein Einheitswert von 3.000 S festgestellt worden ist, wovon je 1.500 S dem Kläger und seiner Ehegat- tin zugerechnet worden sind, liegt ein landwirtschaftli- cher Betrieb im Sinne des § 149 Abs 7 vor.Da für das den Steuergegenstand "landwirtschaftlicher Betrieb" bildende Grundstück 186/1 KG Urschendorf EZ 438 im Einheitswertbescheid (zum 1.1.1979, Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 1.1.1980) des Finanzamtes Neunkirchen vom 30.7.1980 ein Einheitswert von 3.000 S festgestellt worden ist, wovon je 1.500 S dem Kläger und seiner Ehegat- tin zugerechnet worden sind, liegt ein landwirtschaftli- cher Betrieb im Sinne des Paragraph 149, Absatz 7, vor.
Daß der Kläger diesen Betrieb vor Juni 1988 seinem Sohn Wolfgang übergeben, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen hat, konnte nicht festge- stellt werden. Dies wirkt sich gegen die beklagte Partei aus, weil sie für ein die Ausgleichszulage verminderndes Einkommen des Klägers die Beweislast trifft. Deshalb ist die beklagte Partei verpflichtet, dem Kläger vom 1.3. bis 30.6.1988 die Ausgleichszulage in der gebührenden Höhe des Unterschiedes zwischen der damaligen Alterspension von 4.601,10 S und dem damaligen Richtsatz von 7.168 S, demnach in der Höhe von 2.566,90 S zu leisten.
Erwiesen ist jedoch, daß der Kläger den Betrieb am 12.7.1988 seinem Sohn Wolfgang übergeben hat, nachdem er ihm diesen spätestens im Juni d.J. auf andere Weise zur Bewirtschaftung durch Anbau mit Getreide überlassen hatte. Letzteres ergibt sich aus der erstgerichtlichen Feststel- lung, der Sohn des Klägers habe das Grundstück bereits im Frühjahr 1988 umgeackert, ohne den Kläger davon zu informieren. Dieser habe erst später davon erfahren, daß sein Sohn auf dem Grundstück Gerste gepflanzt hatte, aber von seinem Sohn "für die Übertragung (und folgende Bewirt- schaftung) keinerlei Entgelt erhalten", im Zusammenhang mit den Schreiben des Klägers an die beklagte Partei vom 1. und 23.6.1988, zumal nie behauptet wurde, daß der Kläger mit der ihm bekanntgewordenen Bewirtschaftung durch seinen Sohn nicht einverstanden gewesen sei.
Im Hinblick auf § 153 Abs 2 ist die beklagte Partei verpflichtet, dem Kläger die Ausgleichszulage vom 1.7.1988 an in der gebührenden Höhe des Unterschiedes zwischen der Summe aus der damaligen Alterspension von 4.706,90 S und dem von der beklagten Partei richtig berechneten "fiktiven Ausgedinge" von 120 S, insgesamt also 4.826,90 S einer- seits, und dem damaligen Richtsatz von 7.168 S anderer- seits, demnach in der monatlichen Höhe von 2.341,10 S, zu leisten.Im Hinblick auf Paragraph 153, Absatz 2, ist die beklagte Partei verpflichtet, dem Kläger die Ausgleichszulage vom 1.7.1988 an in der gebührenden Höhe des Unterschiedes zwischen der Summe aus der damaligen Alterspension von 4.706,90 S und dem von der beklagten Partei richtig berechneten "fiktiven Ausgedinge" von 120 S, insgesamt also 4.826,90 S einer- seits, und dem damaligen Richtsatz von 7.168 S anderer- seits, demnach in der monatlichen Höhe von 2.341,10 S, zu leisten.
Weil der Kläger in der Zeit vom 1.3. bis 30.6.1988 keine Ausgleichszulagenbeträge zu Unrecht empfangen hat, ist er nicht verpflichtet, davon etwas rückzuersetzen, ohne daß die weiteren (besonderen) Rückforderungsvoraus- setzungen nach § 76 geprüft werden müßten (SSV-NF 2/101). Selbst wenn aber der Kläger in der Zeit vom 1.3. bis 31.5.1988 Ausgleichszulagenbeträge deshalb zu Unrecht empfangen hätte, weil er die Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Grundstückes aufgegeben gehabt hätte, könnte die beklagte Partei diese Beträge vom Kläger nicht zurückfordern, weil er diesen Bezug weder durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsa- chen oder Verletzung der Meldepflicht herbeigeführt hätte, noch erkennen hätte müssen, daß ihm die Leistung nicht in dieser Höhe gebührte (§ 76 Abs 1). Der Kläger hatte der beklagten Partei ja schon im Jänner 1979 eine Bescheini- gung der Liegenschaftsgemeinde vorgelegt, daß das Grundstück nicht bewirtschaftet werde, worauf die beklagte Partei den gesetzlichen Zustand rückwirkend dadurch herstellte, daß sie die Ausgleichszulage vom 1.2.1975 an ohne Berücksichtigung eines Einkommens aus dem landwirt- schaftlichen Grundstück neu feststellte. Selbst wenn ein Recht auf Rückforderung nach dem zit Abs entstanden wäre, bestünde es daher aus den im Abs 2 leg cit genannten Gründen nicht mehr.Weil der Kläger in der Zeit vom 1.3. bis 30.6.1988 keine Ausgleichszulagenbeträge zu Unrecht empfangen hat, ist er nicht verpflichtet, davon etwas rückzuersetzen, ohne daß die weiteren (besonderen) Rückforderungsvoraus- setzungen nach Paragraph 76, geprüft werden müßten (SSV-NF 2/101). Selbst wenn aber der Kläger in der Zeit vom 1.3. bis 31.5.1988 Ausgleichszulagenbeträge deshalb zu Unrecht empfangen hätte, weil er die Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Grundstückes aufgegeben gehabt hätte, könnte die beklagte Partei diese Beträge vom Kläger nicht zurückfordern, weil er diesen Bezug weder durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsa- chen oder Verletzung der Meldepflicht herbeigeführt hätte, noch erkennen hätte müssen, daß ihm die Leistung nicht in dieser Höhe gebührte (Paragraph 76, Absatz eins,). Der Kläger hatte der beklagten Partei ja schon im Jänner 1979 eine Bescheini- gung der Liegenschaftsgemeinde vorgelegt, daß das Grundstück nicht bewirtschaftet werde, worauf die beklagte Partei den gesetzlichen Zustand rückwirkend dadurch herstellte, daß sie die Ausgleichszulage vom 1.2.1975 an ohne Berücksichtigung eines Einkommens aus dem landwirt- schaftlichen Grundstück neu feststellte. Selbst wenn ein Recht auf Rückforderung nach dem zit Abs entstanden wäre, bestünde es daher aus den im Absatz 2, leg cit genannten Gründen nicht mehr.
Da die Streitsache zur Entscheidung reif ist, war dem Rekurs Folge zu geben, der angefochtene Aufhebungsbeschluß aufzuheben und nach § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO durch Urteil in der Sache selbst wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.Da die Streitsache zur Entscheidung reif ist, war dem Rekurs Folge zu geben, der angefochtene Aufhebungsbeschluß aufzuheben und nach Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO durch Urteil in der Sache selbst wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.