Rechtssatz RS0085456
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085456
Entscheidungsdatum
27.05.2003
Rechtssatz
Wurde eine landwirtschaftlicher Betrieb mehr als zehn Jahre vor dem Stichtag verpachtet, kommt eine Anrechnung nach der Sonderbestimmung des § 292 Abs 8 ASVG nicht in Betracht, auch wenn er später innerhalb der Frist von zehn Jahren vor dem Stichtag veräußert wurde.Wurde eine landwirtschaftlicher Betrieb mehr als zehn Jahre vor dem Stichtag verpachtet, kommt eine Anrechnung nach der Sonderbestimmung des Paragraph 292, Absatz 8, ASVG nicht in Betracht, auch wenn er später innerhalb der Frist von zehn Jahren vor dem Stichtag veräußert wurde.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 310/88
Entscheidungstext OGH 24.01.1989 10 ObS 310/88
Veröff: SSV-NF 3/11
- 10 ObS 279/89
Entscheidungstext OGH 27.03.1990 10 ObS 279/89
Gegenteilig; Veröff: SSV-NF 4/44
- 10 ObS 259/89
Entscheidungstext OGH 26.06.1990 10 ObS 259/89
Gegenteilig
- 10 ObS 308/98m
Entscheidungstext OGH 15.09.1998 10 ObS 308/98m
Gegenteilig
- 10 ObS 46/03t
Entscheidungstext OGH 27.05.2003 10 ObS 46/03t
Gegenteilig
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085456
Dokumentnummer
JJR_19890124_OGH0002_010OBS00310_8800000_001