Die Revision ist nicht berechtigt.
Es wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen, dass die Bestimmung des § 292 ASVG, auf welche § 5 Abs 2 und 3 SUG verweisen, bei der Ermittlung des Ausmaßes der Sonderunterstützung analog anzuwenden ist und daher nach dem Einkommensbegriff des § 292 ASVG, der so wie § 5 Abs 3 SUG jedes Einkommen als anrechnungsfähig erkennt, sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert auf die Sonderunterstützung anzurechnen sind (SSV-NF 12/45; 2/49 mwN ua). Es hat daher bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass dann, wenn - entsprechend dem Prozessstandpunkt des Revisionswerbers - die Aufgabe, Übergabe, Verpachtung oder sonstige Überlassung des land-(forst-)wirtschaftlichen Betriebes länger als zehn Jahre vor dem Stichtag zurückläge, ein vom Revisionswerber tatsächlich lukrierter Pachtzins als Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten auf seinen Anspruch auf Sonderunterstützung anzurechnen wäre. Es würde in einem solchen Fall auch dann keine Pauschalanrechnung gemäß § 292 Abs 8 ASVG stattfinden, wenn eine solche Pauschalanrechnung für den Pensionisten günstiger wäre als die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegenleistungen des Übernehmers (SSV-NF 5/68).Es wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen, dass die Bestimmung des Paragraph 292, ASVG, auf welche Paragraph 5, Absatz 2 und 3 SUG verweisen, bei der Ermittlung des Ausmaßes der Sonderunterstützung analog anzuwenden ist und daher nach dem Einkommensbegriff des Paragraph 292, ASVG, der so wie Paragraph 5, Absatz 3, SUG jedes Einkommen als anrechnungsfähig erkennt, sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert auf die Sonderunterstützung anzurechnen sind (SSV-NF 12/45; 2/49 mwN ua). Es hat daher bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass dann, wenn - entsprechend dem Prozessstandpunkt des Revisionswerbers - die Aufgabe, Übergabe, Verpachtung oder sonstige Überlassung des land-(forst-)wirtschaftlichen Betriebes länger als zehn Jahre vor dem Stichtag zurückläge, ein vom Revisionswerber tatsächlich lukrierter Pachtzins als Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten auf seinen Anspruch auf Sonderunterstützung anzurechnen wäre. Es würde in einem solchen Fall auch dann keine Pauschalanrechnung gemäß Paragraph 292, Absatz 8, ASVG stattfinden, wenn eine solche Pauschalanrechnung für den Pensionisten günstiger wäre als die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegenleistungen des Übernehmers (SSV-NF 5/68).
Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Einkünfte in der tatsächlich zufließenden Höhe zu berücksichtigen sind, enthalten die Absätze 8 bis 13 des § 292 ASVG für den Fall, dass die Bewirtschaftung eines land-(forst-)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben oder der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen wurde und dieser Vorgang nicht mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt. In diesem Fall ist ein Einkommen unabhängig davon zu berücksichtigen, ob und in welcher Höhe eine Gegenleistung ausbedungen wurde und - mit der Einschränkung des Absatzes 9 - erbracht wird. Überdies ist für die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens auch dann, wenn dem Pensionsberechtigten oder seinem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten tatsächlich ein höherer Betrag zukommt, nur der im Gesetz festgelegte, vom Einheitswert und auch vom Richtsatz abhängige Betrag maßgebend (vgl SSV-NF 5/68 zu der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 140 BSVG).Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Einkünfte in der tatsächlich zufließenden Höhe zu berücksichtigen sind, enthalten die Absätze 8 bis 13 des Paragraph 292, ASVG für den Fall, dass die Bewirtschaftung eines land-(forst-)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben oder der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen wurde und dieser Vorgang nicht mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt. In diesem Fall ist ein Einkommen unabhängig davon zu berücksichtigen, ob und in welcher Höhe eine Gegenleistung ausbedungen wurde und - mit der Einschränkung des Absatzes 9 - erbracht wird. Überdies ist für die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens auch dann, wenn dem Pensionsberechtigten oder seinem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten tatsächlich ein höherer Betrag zukommt, nur der im Gesetz festgelegte, vom Einheitswert und auch vom Richtsatz abhängige Betrag maßgebend vergleiche SSV-NF 5/68 zu der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 140, BSVG).
Nach der nunmehr herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist ein im § 292 Abs 8 ASVG genannter Vorgang (Aufgabe der Bewirtschaftung eines land- [forst-]wirtschaftlichen Betriebes, Übergabe, Verpachtung oder sonstige Überlassung des Betriebes zur Bewirtschaftung), der innerhalb von zehn Jahren vor dem Stichtag, am Stichtag oder nach dem Stichtag liegt, bei der Ermittlung des für den Anspruch auf Ausgleichszulage maßgebenden Einkommens unabhängig davon zu berücksichtigen, ob schon ein gleichartiger Vorgang vor dem angeführten Zeitraum stattgefunden hat. Diese Auffassung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nach dem Wortlaut des § 292 Abs 8 ASVG einzige Voraussetzung für die Pauschalanrechnung sei, dass innerhalb von zehn Jahren vor dem Stichtag einer der darin angeführten Vorgänge stattgefunden habe. Es sei daraus hingegen keine Einschränkung in der Richtung zu entnehmen, dass die Pauschalanrechnung ausgeschlossen sein solle, wenn es schon vor mehr als zehn Jahren vor dem Stichtag zu einem gleichartigen Vorgang gekommen sei. Dagegen spreche auch, dass die Pauschalanrechnung angeordnet worden sei, weil in der Land- und Forstwirtschaft noch immer die Gepflogenheit weit verbreitet sei, dass der Übergeber eines Betriebes vom Betriebsnachfolger ein Ausgedinge erhalte, das ihm für seinen Lebensabend Wohnung und Verpflegung sichere. Der Gesetzgeber gehe somit davon aus, dass dem Eigentümer eines land-(forst-)wirtschaftlichen Betriebes zugemutet werden könne, seinen Betrieb so zu verwerten, dass er einen Teil seines Lebensunterhaltes auch nach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit selbst bestreiten könne und dass aus der Übergabe, Verpachtung, Aufgabe etc eines land- (forst-)wirtschaftlichen Betriebes ein Einkommen erzielbar sei, welches dem im § 292 Abs 8 ASVG festgesetzten Pauschalbetrag entspreche. Die Möglichkeit, ein Ausgedinge oder eine ihm entsprechende Gegenleistung zu vereinbaren, habe der Eigentümer des Betriebes aber jedes Mal, wenn ein Vorgang im Sinne der angeführten Bestimmung stattfinde, und zwar unabhängig davon, ob schon früher einmal ein gleichartiger Vorgang stattgefunden habe (SSV-NF 4/44; 4/145; 10 ObS 259/89; SSV-NF 12/127; RIS-Justiz RS0085977; Teschner/Widlar, MGA, BSVG Anmerkung 26 zu §140 ua). Der Oberste Gerichtshof hielt daher in seiner jüngeren Rechtsprechung aufgrund der dargelegten Erwägungen seine noch in der Entscheidung SSV-NF 3/11 vertretene Rechtsansicht, auf die sich nunmehr auch der Revisionswerber stützt, nicht mehr aufrecht. Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlass für ein Abgehen von dieser nunmehr herrschenden Rechtsprechung.Nach der nunmehr herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist ein im Paragraph 292, Absatz 8, ASVG genannter Vorgang (Aufgabe der Bewirtschaftung eines land- [forst-]wirtschaftlichen Betriebes, Übergabe, Verpachtung oder sonstige Überlassung des Betriebes zur Bewirtschaftung), der innerhalb von zehn Jahren vor dem Stichtag, am Stichtag oder nach dem Stichtag liegt, bei der Ermittlung des für den Anspruch auf Ausgleichszulage maßgebenden Einkommens unabhängig davon zu berücksichtigen, ob schon ein gleichartiger Vorgang vor dem angeführten Zeitraum stattgefunden hat. Diese Auffassung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nach dem Wortlaut des Paragraph 292, Absatz 8, ASVG einzige Voraussetzung für die Pauschalanrechnung sei, dass innerhalb von zehn Jahren vor dem Stichtag einer der darin angeführten Vorgänge stattgefunden habe. Es sei daraus hingegen keine Einschränkung in der Richtung zu entnehmen, dass die Pauschalanrechnung ausgeschlossen sein solle, wenn es schon vor mehr als zehn Jahren vor dem Stichtag zu einem gleichartigen Vorgang gekommen sei. Dagegen spreche auch, dass die Pauschalanrechnung angeordnet worden sei, weil in der Land- und Forstwirtschaft noch immer die Gepflogenheit weit verbreitet sei, dass der Übergeber eines Betriebes vom Betriebsnachfolger ein Ausgedinge erhalte, das ihm für seinen Lebensabend Wohnung und Verpflegung sichere. Der Gesetzgeber gehe somit davon aus, dass dem Eigentümer eines land-(forst-)wirtschaftlichen Betriebes zugemutet werden könne, seinen Betrieb so zu verwerten, dass er einen Teil seines Lebensunterhaltes auch nach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit selbst bestreiten könne und dass aus der Übergabe, Verpachtung, Aufgabe etc eines land- (forst-)wirtschaftlichen Betriebes ein Einkommen erzielbar sei, welches dem im Paragraph 292, Absatz 8, ASVG festgesetzten Pauschalbetrag entspreche. Die Möglichkeit, ein Ausgedinge oder eine ihm entsprechende Gegenleistung zu vereinbaren, habe der Eigentümer des Betriebes aber jedes Mal, wenn ein Vorgang im Sinne der angeführten Bestimmung stattfinde, und zwar unabhängig davon, ob schon früher einmal ein gleichartiger Vorgang stattgefunden habe (SSV-NF 4/44; 4/145; 10 ObS 259/89; SSV-NF 12/127; RIS-Justiz RS0085977; Teschner/Widlar, MGA, BSVG Anmerkung 26 zu §140 ua). Der Oberste Gerichtshof hielt daher in seiner jüngeren Rechtsprechung aufgrund der dargelegten Erwägungen seine noch in der Entscheidung SSV-NF 3/11 vertretene Rechtsansicht, auf die sich nunmehr auch der Revisionswerber stützt, nicht mehr aufrecht. Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlass für ein Abgehen von dieser nunmehr herrschenden Rechtsprechung.
Nach der Vereinbarung vom 26. 7. 1999 räumte der Kläger seinem Sohn mit Wirksamkeit ab 1. 7. 1999 die Dienstbarkeit des unentgeltlichen Fruchtgenussrechtes an sämtlichen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Flächen seines land-(forst-)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne und Umfange der §§ 509 ff ABGB ein. Es handelt sich dabei um den Fall, dass “der Betrieb auf andere Weise jemanden zur Bewirtschaftung überlassen” wurde, und damit um die Aufgabe der Bewirtschaftung eines land- (forst-)wirtschaftlichen Betriebes durch den Kläger im Sinn des § 292 Abs 8 ASVG. Es wurde somit im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes innerhalb der Zehnjahresfrist vor dem Stichtag vom Kläger eine Verfügung über seinen land-(forst-)wirtschaftlichen Betrieb getroffen, bei der die grundsätzliche Möglichkeit bestanden hätte, Ausgedingsleistungen zu vereinbaren. Diese Möglichkeit hätte für den Kläger im Übrigen auch bei der ebenfalls innerhalb der Zehnjahresfrist erfolgten Verlängerung der Pachtverträge bestanden (vgl SSV-NF 4/145).Nach der Vereinbarung vom 26. 7. 1999 räumte der Kläger seinem Sohn mit Wirksamkeit ab 1. 7. 1999 die Dienstbarkeit des unentgeltlichen Fruchtgenussrechtes an sämtlichen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Flächen seines land-(forst-)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne und Umfange der Paragraphen 509, ff ABGB ein. Es handelt sich dabei um den Fall, dass “der Betrieb auf andere Weise jemanden zur Bewirtschaftung überlassen” wurde, und damit um die Aufgabe der Bewirtschaftung eines land- (forst-)wirtschaftlichen Betriebes durch den Kläger im Sinn des Paragraph 292, Absatz 8, ASVG. Es wurde somit im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes innerhalb der Zehnjahresfrist vor dem Stichtag vom Kläger eine Verfügung über seinen land-(forst-)wirtschaftlichen Betrieb getroffen, bei der die grundsätzliche Möglichkeit bestanden hätte, Ausgedingsleistungen zu vereinbaren. Diese Möglichkeit hätte für den Kläger im Übrigen auch bei der ebenfalls innerhalb der Zehnjahresfrist erfolgten Verlängerung der Pachtverträge bestanden vergleiche SSV-NF 4/145).
Es trifft auch der Einwand des Revisionswerbers nicht zu, dass im Zeitpunkt der Einräumung des Fruchtgenussrechtes ein land-(forst-)wirtschaftlicher Betrieb nicht mehr vorgelegen sei. Bei der Feststellung, ob ein land- (forst-)wirtschaftlicher Betrieb im Sinn des § 292 Abs 8 ASVG vorliegt, ist nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 vorzugehen. Danach ist das Vorliegen ein- und desselben land-(forst-)wirtschaftlichen Betriebes solange anzunehmen, als die Finanzbehörde diesen Betrieb trotz allfälliger Änderungen der Wertverhältnisse bzw des Betriebsumfanges (durch Zu- und Verkauf, Teilübergabe etc) als einen Bewertungsgegenstand bzw eine wirtschaftliche Einheit betrachtet. Erst wenn gemäß § 25 des Bewertungsgesetzes ein Einheitswert nicht mehr festgestellt wird (damals unter S 2.000), kann von einer Aufgabe des Betriebes gesprochen werden (SSV-NF 4/145; 10 ObS 138/92; 10 ObS 30/94 ua; RIS-Justiz RS0085399; RS0052959; Radner ua, BSVG3 Anmerkung26 zu § 140). Da für die gegenständlichen Liegenschaften unstrittig ein Einheitswert (von S 72.000) festgestellt wurde, handelt es sich hiebei um einen vom Gesetz umfassten land-(forst-)wirtschaftlichen Betrieb und es findet die Pauschalanrechnung gemäß § 292 Abs 8 ASVG unabhängig davon statt, ob der Revisionswerber im Zeitpunkt der Einräumung des Fruchtgenussrechtes an seinen Sohn die Liegenschaften noch selbst bewirtschaftet hat und ob er aus diesen Liegenschaften einen Ertrag erzielt hat oder erzielen hätte können (SSV-NF 12/127 ua; RIS-Justiz RS0085440).Es trifft auch der Einwand des Revisionswerbers nicht zu, dass im Zeitpunkt der Einräumung des Fruchtgenussrechtes ein land-(forst-)wirtschaftlicher Betrieb nicht mehr vorgelegen sei. Bei der Feststellung, ob ein land- (forst-)wirtschaftlicher Betrieb im Sinn des Paragraph 292, Absatz 8, ASVG vorliegt, ist nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 vorzugehen. Danach ist das Vorliegen ein- und desselben land-(forst-)wirtschaftlichen Betriebes solange anzunehmen, als die Finanzbehörde diesen Betrieb trotz allfälliger Änderungen der Wertverhältnisse bzw des Betriebsumfanges (durch Zu- und Verkauf, Teilübergabe etc) als einen Bewertungsgegenstand bzw eine wirtschaftliche Einheit betrachtet. Erst wenn gemäß Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes ein Einheitswert nicht mehr festgestellt wird (damals unter S 2.000), kann von einer Aufgabe des Betriebes gesprochen werden (SSV-NF 4/145; 10 ObS 138/92; 10 ObS 30/94 ua; RIS-Justiz RS0085399; RS0052959; Radner ua, BSVG3 Anmerkung26 zu Paragraph 140,). Da für die gegenständlichen Liegenschaften unstrittig ein Einheitswert (von S 72.000) festgestellt wurde, handelt es sich hiebei um einen vom Gesetz umfassten land-(forst-)wirtschaftlichen Betrieb und es findet die Pauschalanrechnung gemäß Paragraph 292, Absatz 8, ASVG unabhängig davon statt, ob der Revisionswerber im Zeitpunkt der Einräumung des Fruchtgenussrechtes an seinen Sohn die Liegenschaften noch selbst bewirtschaftet hat und ob er aus diesen Liegenschaften einen Ertrag erzielt hat oder erzielen hätte können (SSV-NF 12/127 ua; RIS-Justiz RS0085440).
Auch die vom Kläger gegen die Höhe des fiktives als Ausgedinge gemäß § 292 Abs 8 ASVG angerechneten Pauschalbetrages erhobenen Einwände sind nicht berechtigt.Auch die vom Kläger gegen die Höhe des fiktives als Ausgedinge gemäß Paragraph 292, Absatz 8, ASVG angerechneten Pauschalbetrages erhobenen Einwände sind nicht berechtigt.
Nach § 292 Abs 8 ASVG ist bei einer Übergabe (Verpachtung, Überlassung) eines land- (forst-)wirtschaftlichen Betriebes vor dem Stichtag bei der Berechnung des Pauschalbetrages vom durchschnittlichen Einheitswert auszugehen, der durch eine Teilung der Summe der Einheitswerte, die für den land-(forst-)wirtschaftlichen Betrieb in den einzelnen der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag im Sinne des Absatzes11 in Betracht kommen, durch die Anzahl der Monate während dieses Zeitraumes, in denen der land-(forst-)wirtschaftliche Betrieb (ein Teil des Betriebes) noch nicht übergeben (verpachtet, überlassen) war, zu ermitteln ist (Absatz 10). Bei der Berücksichtigung der Einheitswerte für jeden nach Absatz 10 in Betracht kommenden Monat ist von dem jeweils für den land- (forst-)wirtschaftlichen Betrieb bzw die land- (forst-)wirtschaftliche Fläche festgestellten Einheitswert unter Hinzurechnung der Einheitswerte der verpachteten, aber ohne die zugepachteten Flächen auszugehen (Absatz 11). Als Einheitswert im Sinne der Absätze 8, 10 und 11 gilt der für Zwecke der Sozialversicherung maßgebliche Einheitswert (Absatz 12).Nach Paragraph 292, Absatz 8, ASVG ist bei einer Übergabe (Verpachtung, Überlassung) eines land- (forst-)wirtschaftlichen Betriebes vor dem Stichtag bei der Berechnung des Pauschalbetrages vom durchschnittlichen Einheitswert auszugehen, der durch eine Teilung der Summe der Einheitswerte, die für den land-(forst-)wirtschaftlichen Betrieb in den einzelnen der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag im Sinne des Absatzes11 in Betracht kommen, durch die Anzahl der Monate während dieses Zeitraumes, in denen der land-(forst-)wirtschaftliche Betrieb (ein Teil des Betriebes) noch nicht übergeben (verpachtet, überlassen) war, zu ermitteln ist (Absatz 10). Bei der Berücksichtigung der Einheitswerte für jeden nach Absatz 10 in Betracht kommenden Monat ist von dem jeweils für den land- (forst-)wirtschaftlichen Betrieb bzw die land- (forst-)wirtschaftliche Fläche festgestellten Einheitswert unter Hinzurechnung der Einheitswerte der verpachteten, aber ohne die zugepachteten Flächen auszugehen (Absatz 11). Als Einheitswert im Sinne der Absätze 8, 10 und 11 gilt der für Zwecke der Sozialversicherung maßgebliche Einheitswert (Absatz 12).
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers sind auch Einheitswerte für Teilverpachtungen, die vor dem zehnjährigen Zeitraum vor dem Stichtag begonnen haben, in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen. Wurde nicht der gesamte land-(forst-)wirtschaftliche Betrieb aufgegeben, sind die über den Stichtag hinaus weiterbewirtschafteten Eigengründe bei der Durchschnittsberechnung zwar außer Betracht zu lassen, es ist aber das Einkommen für die weiterbewirtschafteten Flächen gemäß § 292 Abs 5 ASVG zu errechnen (vgl Radner ua aaO Rz 37). Im vorliegenden Fall ist bei der Einkommensermittlung im Sinne des Ausgleichszulagenrechtes von einer gänzlichen Betriebsaufgabe durch den Kläger im Zuge der Einräumung des Fruchtgenussrechtes an seinen Sohn auszugehen, da sich der Kläger nach den Feststellungen nur die bebauten Flächen samt anschließenden (Gemüse-)Gärten zur eigenen privaten Nutzung zurückbehielt und er nach seinen eigenen Angaben auf den ihm verbliebenen Grundstücken jedenfalls keine über den Eigenbedarf hinausgehende wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet (vgl Teschner/Widlar, MGA, ASVG 52. ErgLfg Anmerkung 17 zu § 292). Im Übrigen bildet nur der finanzbehördlich festgelegte Einheitswert die Grundlage für die Pauschalierung des Ausgedinges (SSV-NF 8/16). Es wird auch vom Revisionswerber nicht behauptet, dass sich der vom Finanzamt Voitsberg zum Stichtag 1. 1. 1995 ermittelte Einheitswert von S72.000 für den hier maßgeblichen Zeitraum bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz geändert hätte. Damit ist aber die von der beklagten Partei ausgehend von diesem Einheitswert vorgenommene Berechnung des Pauschalbetrages nach § 292 Abs 8 ASVG nicht zu beanstanden.Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers sind auch Einheitswerte für Teilverpachtungen, die vor dem zehnjährigen Zeitraum vor dem Stichtag begonnen haben, in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen. Wurde nicht der gesamte land-(forst-)wirtschaftliche Betrieb aufgegeben, sind die über den Stichtag hinaus weiterbewirtschafteten Eigengründe bei der Durchschnittsberechnung zwar außer Betracht zu lassen, es ist aber das Einkommen für die weiterbewirtschafteten Flächen gemäß Paragraph 292, Absatz 5, ASVG zu errechnen vergleiche Radner ua aaO Rz 37). Im vorliegenden Fall ist bei der Einkommensermittlung im Sinne des Ausgleichszulagenrechtes von einer gänzlichen Betriebsaufgabe durch den Kläger im Zuge der Einräumung des Fruchtgenussrechtes an seinen Sohn auszugehen, da sich der Kläger nach den Feststellungen nur die bebauten Flächen samt anschließenden (Gemüse-)Gärten zur eigenen privaten Nutzung zurückbehielt und er nach seinen eigenen Angaben auf den ihm verbliebenen Grundstücken jedenfalls keine über den Eigenbedarf hinausgehende wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet vergleiche Teschner/Widlar, MGA, ASVG 52. ErgLfg Anmerkung 17 zu Paragraph 292,). Im Übrigen bildet nur der finanzbehördlich festgelegte Einheitswert die Grundlage für die Pauschalierung des Ausgedinges (SSV-NF 8/16). Es wird auch vom Revisionswerber nicht behauptet, dass sich der vom Finanzamt Voitsberg zum Stichtag 1. 1. 1995 ermittelte Einheitswert von S72.000 für den hier maßgeblichen Zeitraum bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz geändert hätte. Damit ist aber die von der beklagten Partei ausgehend von diesem Einheitswert vorgenommene Berechnung des Pauschalbetrages nach Paragraph 292, Absatz 8, ASVG nicht zu beanstanden.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.